Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Ablehnungsgründe des Vormundes. 13 
entschieden. — In Oesterreich ist für Civilsachen in dieser Frage § 53 des 
Gesetzes vom 3. Mai 1853 über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung 
sämmtlicher Gerichtsbehörden maßgebend, wonach der Partei, „welche Ursache zu 
haben glaubt, in die Unbefangenheit einer Gerichtsperson Zwieifel zu setzen, vor- 
behalten ist, wegen A. derselben und nach Umständen wegen Delegirung eines 
anderen Gerichtes einzuschreiten.“ Es darf aber auch keine Gerichtsperson, welcher 
nicht ein Ausschließungsgrund entgegensteht, „sich der ihr obliegenden Amtspflichten 
entschlagen“ (§ 56 ebenda). 
Lit.: Zachariä, Handb. des D. StrafPrz., I. S. 331—348. — Mittermaier im 
Arch. des E.R. 1845, S. 1—30. — Seuffert, Von dem Rechte des peinlich Angeklagten, 
seinen Richter auszuschließen, Nürnberg 1787. — Dochow, Der #trafPrz., S. 50 ff. — 
Ullmann in Holtzendorff's Handbuch, I. S. 171—174; Derselbe, D. Oesterr. StrafPrz. R., 
S. 201—203. — Hye, Die leitenden Grundsätze der Oesterr. Straf PO. v. 1853 (Wien 1854), 
S. 156. 157. — Rulf, Kommentar zur Straf PO. v. 1853, (Wien 1857), I. S. 56. — 
Bayer, Vorträge über den Gem. ordentl. Civ. Prz., §§ 81—83 (8. Aufl. München 1856 
S. 251 ff.). — Schmid, Handb. d. Gem. D. Civ.Prz. (Kiel 1843), I. S. 46—19. — Martin, 
Vorlesungen über die Theorie des Deutschen Gemeinen bürg. Prozesses (Leipz. 1855), I. 360—366. 
— Renaud, Lehrbuch des D. Gem. Civ. Prz. (Leipz. u. Heidelberg 1867), S. 35, 36. — Vgl. 
die nach Paragraphen geordneten Kommentare der Deutsch. u. Oesterr. StrafPO. (angeführt beim 
Art. Ablehnung der Geschworenen) u. der Deutsch. CPO. bei den im Text citirten 
Gesetzesstellen. Für den österr. Civ. Prz.: Haimerl, Die Verfassung der Civilgerichte in Oester- 
reich (Wien 1856), I. S. 97. Glaser. 
Ablehnungsgründe des Vormundes sind diejenigen Gründe, welche den 
zu einer Vormundschaft Berufenen berechtigen, die Uebernahme dieses munus publi- 
cum abzulehnen. Schon das Röm. R. berücksichtigte eine allzugroße Beschwerlich- 
keit der Vormünder, indem es einerseits wegen subjektiver Hindernisse (Krankheit 
des Leibes und der Seele, hohes Alter, Armuth, Unkenntniß im Lesen und Schreiben, 
Geschäftsunerfahrenheit, Rechtsstreitigkeiten zwischen dem designirten Vormunde und 
dem Mündel), andererseits wegen objektiver Hindernisse (drei bereits geführte oder 
eine sehr umfangreiche Vormundschaft, zu große Entfernung des Geschäftskreises 
von dem Wohnsitze des Vormundes) eine Ablehnung gestattete. Ebenso sollte 
wegen des öffentlichen Interesses die Bekleidung gewisser obrigkeitlicher Aemter, 
Senatorenwürde, Abwesenheit im Staatsdienste, Mitgliedschaft des Geheimen Raths, 
Verwaltung fiskalischer und Chatoullengüter, Pachtung und Kolonat von Staats- 
gütern, die Bekleidung eines geistlichen oder wissenschaftlichen Amtes, ärztliche 
Praxis, die Zugehörigkeit zu gewissen gemeinnützigen Innungen und Korporationen 
von der Vormundschaft entschuldigen. Endlich gab es eine Reihe von Privilegien 
(zus liberorum, Kriegsdienst und ehrenvolle Verabschiedung aus demselben, Primi- 
pilaren, Athleten). Alle diese Befreiungsgründe werden von der Neueren exeu- 
sationes voluntariae genannt (wegen der sog. exc. necessariae s. den Art. Aus- 
schließung des Vormundes). Gemeinrechtlich können einige Gründe wegen 
Mangels des Objekts nicht vorkommen, andere sind durch den Gerichtsgebrauch ab- 
geändert, und auch partikularrechtlich ist die Zahl der Ablehnungsgründe beschränkt 
worden, wenngleich die Gesichtspunkte des Röm. R. die vorherrschenden geblieben sind. 
Der Grund mußte bei Vermeidung des Verlustes vor der Obervormundschaftsbehörde 
binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht werden (I. 13 D. 27, 1. s 16 
J. 1, 25. 1. 2, 6 C. 5, 62), die nach jetzigem Gem. R. von dem Ermessen 
des Richters abhängt, während Partikularrechte den röm. Zeitraum verkürzt haben. 
Verwandtschaft und Kollegialität mit dem Vater des Mündels verhindern den Ge- 
brauch des Ablehnungsgrundes und eine Verzichtleistung auf denselben wird an- 
genommen seitens Desjenigen, der dem Vater die Uebernahme der Vormundschaft 
bei Lebzeiten versprochen oder seine eigene Ernennung im Testament des Vaters 
selbst geschrieben oder ein Legat von demselben angenommen, endlich mit der Füh- 
rung der Vormundschaft begonnen hat. Das Röm. R. hatte für die Prüfung des 
Ablehnungsgrundes ein bestimmtes Verfahren mit Fatalien und Rechtsmitteln vor-
	        
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