14 Ablösungskapitalien.
geschrieben, welches nicht über vier Monate dauern sollte (1. 38. 39. D. 27, 1);
die Verwerfung des Ablehnungsgrundes machte den Vormund für den durch seine
Zögerung entstandenen Schaden verantwortlich. Nach Gem. und Partikularem R.
ist das Verfahren ein summarisches.
Quellen u. vit.: Titt. Inst. J, 25. D. 27, 1. C. 5, 62—69. — R. Milit. Ges. v. 2. Mai
1874 & 411. — Bayer. LR. I, 7 § 20 ff.— Oesterr. BGB. § 195. — Cod. civ. art. 427—
411. — Bad. L#. Art. 142—44 1. — Sächs. Be#. 1897 ff. — Preuß. Vorm.O. v.
5. Juli 1875 § 23. — C. civ. Ital. art. 272—276. — Außer den Lehrbüchern des Priv.R.:
Rudorff, Das R. der Vormundschaft 1833, II, S. 43—210. — Kraut, Die Vormundschaft
nach den Grundsätzen des Deutschen R., 1835, I. S. 243 2c., II. S. 163 2c. — AubrFy et
Rau, Cours de droit civ. franc., 1869 1, p. 422 ss. — Wegen des Preuß. R. die Kom-
mentarien zur Vorm.O. von Anton, Neumann, Wachler, Hesse und Dernburg, Das Vormund-
schaftsrecht der preuß. Monarchie, 2. Aufl. 1876 S. 153 ff. — Lyon, Geharnischte Streifzüge
in die Vorm.O. 1879 S. 54 ff. Kayser.
Ablösungskapitalien sind auf eine Summe baaren Geldes festgestellte Ent-
schädigungen für eine aufgehobene Grundlast. Sie können in Folge freier Verein-
barung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten vorkommen, finden sich
aber vorzugsweise in Folge der Ablösung derjenigen Grundlasten, welche durch die
neueren Ablösungsgesetze auf einseitigen Antrag des Berechtigten und des Ver-
pflichteten für aufhebbar erklärt sind und deren Beseitigung staatlich geregelt und
gefördert wird (vgl. d. Art. Agrargesetzgebung). Die Entschädigung in Kapital
ist zwar keineswegs die einzige gesetzlich vorgeschriebene oder verstattete Abfindungs-
art. In bedeutendem Umfange vielmehr giebt es Abfindungen in Land, in Na-
turalrente oder in Geldrente. Allein meist gilt die Ablösung in einem, dem nach
gesetzlichen Vorschriften ermittelten Werth der Grundlast entsprechenden Kapital
als die Regel. Gerade um diese Form der Befreiung auch den nicht im Besitz
bereiter Geldmittel befindlichen belasteten Grundbesitzern zu ermöglichen, haben die
Staaten bezüglich der drückendsten Lasten (insbesondere der Reallasten) die Ver-
mittlung des Ablösungsgeschäftes durch besondere hierfür errichtete Kreditanstalten
(Rentenbanken) oder Kassen (Ablösungskassen) selbst in die Hand genommen. Wird
diese staatliche Vermittlung von den Betheiligten in Anspruch genommen, so tritt
die betreffende öffentliche Anstalt in die Pflichten des Belasteten gegen den Be-
rechtigten und in die Rechte des letzteren gegen den ersteren ein, während unter
diesen selbst jeder rechtliche Nexus erlischt. Das Ablösungskapital wird dem Be-
rechtigten dann von der Anstalt regelmäßig nicht baar, sondern in verzinslichen
Schuldscheinen, welche die Natur kurshabender Werthpapiere haben, ausgezahlt.
Der Verpflichtete dagegen wird der Anstalt gegenüber Schuldner des Ablösungs-
kapitals mit der Maßgabe, daß er die Verbindlichkeit zur Abtragung desselben in
periodischen Renten nach einem bestimmten Tilgungsplan übernimmt.
Das Ablösungskapital hat juristisch den Charakter eines Geldsurrogats für die
aufgehobene Grundlast, und es gilt von ihm im Allgemeinen der Satz: „pretium
succedit in locum rei“. Die Gesetzgebung sucht überall dieses Prinzip in einer
Reihe von Einzelbestimmungen zu realisiren.
Die Entrichtung des Ablösungskapitals oder der zu seiner Abtragung bestimmten
Rentenbeträge liegt demselben Subjekt ob, welches das verpflichtete Subjekt der
Grundlast war. Gleich der Grundlast selbst ruht daher diese Pflicht auf dem
Grundstück und erscheint an sich als eine Reallast (resp. Grundschuld). Doch wird
von den Gesetzen, wo eine einmalige Zahlung des Gesammtbetrages übernommen
ist, öfter die Schuld als persönliche Schuld aufgefaßt, hinsichtlich deren nur dem
Berechtigten ein in das Grundbuch einzutragendes Pfandrecht am belasteten Grund-
stück eingeräumt wird. Zahlungspflichtig ist der Eigenthümer des befreiten Grund-
stücks. Derselbe hat aber gegen den Nießbraucher und Pächter einen Anspruch auf
Vergütung der Zinsen des Ablösungskapitals während der Zeit ihres Fruchtgenusses.
Entrichtet wird das Ablösungskapital an das hinsichtlich der aufgehobenen