174 Aufgebotsverfahren.
standsgesetzes lediglich an ihrem bisherigen Recht festgehalten hat, ist in den evan-
gelischen Landeskirchen Deutschlands mit Rücksicht auf dasselbe die Aenderung er-
solgt, daß meistens nur noch ein einmaliges Aufgebot und zwar am Orte der
kirchlichen Trauung, theilweise auch am Wohnorte der Verlobten oder am künf-
tigen Ehedomizil zu erfolgen hat. Seine Beziehung auf die staatlichen Ehehinder-
nisse hat es in Folge der gedachten Gesetzgebung verloren; abgesehen von der ihm
außerdem schon früher innewohnenden Bedeutung als Bekanntmachung der bevor-
stehenden kirchlichen Trauung an die Kirchengemeinde und der damit verbundenen
kirchlichen Fürbitte hat es jetzt nur noch den Zweck, die Geltendmachung etwaiger
der kirchlichen Trauung entgegenstehenden Hindernisse zu ermöglichen.
Lit.: C. 3. X. de cland. desp. IV, 3. — Conc. Trid. Sess. XXIV. de ref. matr. C. 1.
— Reichsges. üb. die Beurkundung des Personenstandes, §§ 44—50. — Schulte, Handdbuch d.
kathol. Eherechtes, Gießen 1855, S. 39, 47. — Die Kommentare von P. Hinschius (2. Aufl.)
und v. Sicherer zum cit. Reichsges. zu den angeführten Paragraphen. — Blumstengl,
Traunung i. evangel. Deutschl., Weimar 1879, S. 38. P. Hinschius.
Aufgebotsverfahren. Gerichtliches A. (früher Ediktalien) ist eine öffentliche
Aufforderung an unbekannte Betheiligte zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten
bei Vermeidung eines Rechtsnachtheiles (gewöhnlich des des unbedingten oder be-
dingten Ausschlusses eines Anspruches oder Rechtes). Ueber die Fälle der Zulässig-
keit eines solchen Aufgebots, die Voraussetzungen, die Berechtigung zur Beantragung
derselben sowie die Rechtsnachtheile der unterlassenen Anmeldung von Rechten oder
Ansprüchen sind heute noch die für einzelne besondere Fälle ergangenen Reichs-,
im übrigen die Landesgesetze maßgebend. Die CPO. enthält nur derartige, ab-
solute Anwendung findende Vorschriften für die Kraftloserklärung abhanden ge-
kommener oder vernichteter Wechsel und der in den Art. 301, 302 des HG#B.
bezeichneten Urkunden (sog. kaufmännischen Dispositions= und Waarenpapiere). Im
Uebrigen begnügt sie sich einen gemeinsamen Rahmen für die Prozedur bei allen
hierher zu ziehenden Aufgebotsfällen zu schaffen, und es kann daher der Kreis der
derselben unterliegenden Fälle durch die Landesgesetzgebung ausgedehnt werden, ja
dieselbe ist sogar andererseits auch berechtigt, die Bestimmungen der CPO. ganz
auszuschließen oder durch andere zu erweitern, mit der Ausnahme, daß die Vorschriften
über die Wechsel und die erwähnten Urkunden auch auf andere Inhaber= und mit
einem Blankoindossamente versehene, indossable Papiere, welche nicht über im Grund-
und Hypothekenbuche eingetragene Ansprüche ausgestellt sind, insoweit Anwendung
finden, als die bestehenden Vorschriften nicht noch andere oder schwerere Voraus-
setzungen für das betreffende A. festsetzen.
1. Das A. der CPO. im Allgemeinen. Das A. gehört zur Zuständig-
keit der Amtsgerichte. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts-
schreibers zu stellen. Eine mündliche Verhandlung ist für die Entscheidung nicht
erforderlich. Bei Zulässigkeit des Aufgebotes ist dieses durch das Gericht anzu-
ordnen. Das Aufgebot muß mindestens enthalten: 1. Die Bezeichnung des An-
tragstellers, 2. die Aufforderung, die Ansprüche oder Rechte im Aufgebotstermin
anzumelden, 3. die Bezeichnung der Rechtsnachtheile bei unterlassener Anmeldung
und 4. die Bestimmung eines Aufgebotstermines, welcher wenigstens auf sechs Wochen
hinaus zu bestimmen ist. Die öffentliche Bekanntmachung, welche der Gerichts-
schreiber zu besorgen hat, wird durch Anheftung an die Gerichtstafel, einmalige
Einrückung in den Deutschen Reichsanzeiger, von deren Zeitpunkt der Anfang der
erwähnten Aufgebotsfrist zu berechnen ist, sowie durch zweimalige Einrückung eines
Auszugs in das vom Gericht als Publikationsorgan benutzte öffentliche Blatt bewirkt.
Anmeldungen, welche auf das Aufgebot zwar nach dem angesetzten Termine, aber
noch vor Abgabe des Ausschlußurtheiles erfolgen, gelten als rechtzeitig geschehen. In
dem Termine kann der Betreffende bei nicht erfolgter Anmeldung von Ansprüchen den
Antrag auf Erlaß des Ausschlußurtheils, wodurch der angedrohte Rechtsnachtheil