176 Auflassung.
ausgegeben sind, und solche Urkunden, welche einen erst nach der ersten Einrückung
des Aufgebots in den Reichsanzeiger eintretenden Verfalltag enthalten.
Gsgb.: CPHO. §§ 823—850; Ec. dazu § 11. P. Hinschius.
Auflassung, Ueberlassung von Grundeigenthum (Th. I. S. 207, 491), als
deutschrechtliche Uebertragungsart durch das Röm. R. zu einer partikulären Aus-
nahme herabgedrückt (vgl. wegen Schleswig-Holstein, Mecklenburg für Stadt= und
Domanialgrundstücke, Hamburg, Bremen, Hannoverische und Thüringische Gebiets-
theile Thl. I. S. 1167, 1042, 1061, 1066, 1173, 1089), und in Preußen ohne
unmittelbare historische Anknüpfung, ist seit Ende 1872 allmählich zur herrschenden
Uebertragungsform im nördlichen Deutschland durch die Ausdehnung auf die ver-
schiedenen Preußischen Gebietstheile erhoben worden. Von Oesterreich im BGB.
von 1811 88 321, 350, 431/2, 444, 1499 — wichtig für kleine Theile Bayerns
Thl. I. S. 1116 —, vom Königr. Sachsen 1843 und im BE. von 1863
in § 276 angenommen, im Entwurf eines BGB. für Bayern 1864 in
Art. 56, 149, 150 vorgeschlagen, wird die „Auflassungs= und Eintragungstheorie"
voraussichtlich zu voller Herrschaft im Deutschen Reiche gelangen. Zur Durchfüh-
rung ist die Anlegung eines, die Realvertheilung jederzeit treu wiedergebenden
Grundbuchs in den räumlich scharf abzugrenzenden Amtsbezirken erforderlich; eine
ebenso kostspielige als schwierige Arbeit.
Die neuesten Preuß. Gesetze treffen nur den Fall einer freiwilligen Veräuße-
rung, nicht Ererbung oder Erheirathung, nicht Enteignung oder Zwangsverstei-
gerung, nicht Gemeinheitstheilungen oder Landabfindungen für Reallasten. Auch
da indeß erlangt der Erwerber das Recht der A. und Belastung erst durch seine
Eintragung im Grundbuch. Eben diese Eintragung, gegründet auf eine A., giebt
das Eigenthum an einem freiwillig veräußerten Grundstück. Die Eintragung soll.
sich der A. unmittelbar anschließen, also den zur Zeit der letzten bestehenden.
Zustand beurkunden, ohne daß etwa inzwischen eingetretene Aenderungen, z. B.
Tod des Erwerbers, Einfluß gewinnen. Beide Rechtshandlungen sind als Einheit
gedacht, als Theile des Eigenthumserwerbes im Ganzen, nicht als titulus und
modus von einander trennbar. Dem Gedanken entspricht die Wirklichkeit nicht;
er erweist sich als nicht allgemein durchführbar. Daher bereits viel Streit.
Der Eigenthumsübergang müßte gestellt werden auf den Augenblick der An-
erkennung desselben durch eine mündliche Kundgebung des Richters an
die Parteien; in fest bestimmter einfacher Formel, sofort proto-
kollirt. Die Eintragung folgt nach, und zwar möglichst ohne Verzug. Bei
solchem Verfahren würde sich auch von dem Veräußerungsvertrag die rein ding-
liche, zum öffentlichen Glauben gerichtlich festzustellende Rechtswirkung der
A. scharf abheben und die wahre Bedeutung der A. Jedermann klar werden. Ein
Anhalt bietet sich dar im älteren Deutschen R., welches sich von dem Gedanken frei
hielt, im Richter hier nur einen Urkundsbeamten zu sehen. Seine Thätigkeit
schließt in der That stets in sich einen urtheilsähnlichen Spruch, der, wie
auch vielfach bei Eintragungen des Handelsrichters der Fall ist, weitgreifende Rechte
ebenso wirksam, ja in manchen Beziehungen wirksamer feststellt, als ein richterliches
Erkenntniß. Die Eintragung entspricht gegenwärtig nur in verkörperter Gestalt
dem Friedewirken des altdeutschen Dinggerichts; die A. vollzieht sich wie ehedem
(lokal) als „Uplatinge myt Handen und Munden“. (Münster'sche Beiträge v.
Kindlinger, Urk. v. 1487.)
In Preußen erfolgt jetzt die A. „durch die mündlich und gleichzeitig vor dem
zuständigen Grundbuchamt abzugebenden Erklärungen des eingetragenen Eigen-
thümers — und des neuen Erwerbers“ über des Letzteren Eintragung als Eigen-
thümer. Der Grundbuchrichter hat eine Verhandlung darüber aufzunehmen; doch
nicht, bevor er geprüft hat, ob der sofortigen Eintragung etwa Hindernisse entgegen-