16 Ablösungssachen.
Hessen, Koburg, Reuß i. L., Elsaß-Lothringen und im linksrheinischen Preußen).
In anderen Staaten dagegen find besondere Auseinandersetzungsbehörden bestellt
(im gesammten übrigen Preußen, Oesterreich, K. Sachsen, Oldenburg, Braunschweig
und den meisten Sächfisch-thüringischen Kleinstaaten). Neben den administrativen
Funktionen ist diesen Behörden oder einem Theil derselben in der Regel zugleich
eine richterliche Kompetenz in Auseinandersetzungssachen beigelegt worden. Das D.
GVG. &* 14 hält diese Spezialgerichte ausdrücklich aufrecht. In Preußen ins-
besondere wird die Auseinandersetzung in administrativer Hinsicht von Spezial=
kommissionen (in Hannover Theilungskommissionen genannt) oder Spezialkommis-
sarien unter Beihülfe von Kreisverordneten, sachverständigen Schiedsrichtern und
vereidigten Feldmefsern örtlich ausgeführt, von. Generalkommissionen resp. den in
einigen Provinzen sie vertretenden Regierungsabtheilungen geleitet, vom landwirth-
schaftlichen Ministerium überwacht. Hinsichtlich der richterlichen Thätigkeit dagegen
werden die erst durch das Verfahren hervorgerufenen eigentlichen Auseinander-
setzungsstreitigkeiten und die auf den zu Grunde liegenden Rechtszustand bezüglichen
Streitigkeiten unterschieden. In Streitigkeiten der ersten Art entscheidet in erster
Instanz die Generalkommission resp. an ihrer Stelle da, wo die Regierung ihre
Funktionen wahrnimmt, ein besonderes Spruchkollegium, in zweiter und letzter In-
stanz das Revisionskollegium für Landeskultursachen zu Berlin. In Streitigkeiten
der zweiten Art entscheiden in erster und zweiter Instanz dieselben Behörden, in
dritter Instanz aber das hierfür durch Reichsverordnung v. 26. Septbr. 1879
(Roanl. S. 287) dem Obertribunal substituirte Reichsgericht. Nur in Hannover
gehören Streitigkeiten der zweiten Art durchweg vor die ordentlichen Gerichte,
während für Streitigkeiten der ersten Art eine besondere Gerichtsbarkeit in drei
Instanzen (Theilungskommission, Generalkommission, Revisionskollegium) besteht.
Aehnliche Unterscheidungen und Kompetenzabgrenzungen finden sich auch in anderen
Deutschen Staaten.
Der materielle Inhalt der Thätigkeit staatlicher Behörden in A. insbesondere
wird durch die Ablösungsgesetze bestimmt.
Nach diesen Gesetzen entscheidet es sich zunächst, bezüglich welcher Arten von
Grundlasten das Ablösungsverfahren zulässig ist. Dabei ergeben sich namentlich
zwei große Gruppen ablösbarer Grundlasten, die vielfach (namentlich auch in
Preußen und Oesterreich) ganz verschieden behandelt werden. Die eine Gruppe
bilden diejenigen Reallasten, welche nicht entweder ohne Entschädigung auf-
gehoben oder als öffentliche Lasten von der Ablösung ausgenommen sind. Die
zweite Gruppe bilden diejenigen Grunddienstbarkeiten, welche speziell für
ablösbar erklärt sind. In die erste Gruppe gehören Dienste, Zehnten, Grundzinse
aller Art und Besitzveränderungsabgaben: ihre Beseitigung ist von den Staaten
vornehmlich im Interesse der Befreiung des bäuerlichen Besitzes befördert worden
und hat im Ganzen den Charakter einer sozialen Reform. In die zweite
Gruppe gehören namentlich Weideservituten und zahlreiche Forst= und Waldservi-
tuten: ihre Beseitigung wird Vb#rnehmlich deshalb und insoweit erstrebt, weil und als
sie jür ein Hinderniß rationeller Land= und Forstwirthschaft gelten, und trägt daher
im Ganzen den Charakter einer wirthschaftlichen Reform. In der Regel ist
auch äußerlich die Gesetzgebung über die Reallasten= und die Servitutenablösung
getrennt. So beziehen sich in Preußen die sogenannten „Ablösungsgesetze“ nur auf
jene, während diese in den „Gemeinheitstheilungsgesetzen“ geregelt wird. — Zu
den Reallasten und Servituten treten übrigens noch andere dingliche Rechte deutsch-
rechtlichen Ursprungs als möglicher Gegenstand der Ablösung hinzu; so insbefondere,
wo es nicht unmittelbar aufgehoben ist, das Obereigenthum als solches mit seinen
nutzbaren Ausflüssen, während die letzteren da, wo das Obereigenthum vom Gesetz
direkt beseitigt ist, von diesem Augenblick an unter die Kategorie ablösbarer Real-