Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Auslieferungsverträge. 199 
1874 (ibid. 108); mit Belgien, Preußen, dem Norddeutschen Bunde, Bayern, 
Württemberg, Hefsen, England, Frankreich s. o. 
Die vorstehend verzeichneten Verträge enthalten Bestimmungen über die Aus- 
lieferung von Verbrechern und sind auch meist ausdrücklich als Verbrecher-A. 
bezeichnet, nur einige Verträge älterer Zeit, wie die von England mit Frankreich 
(1787) und von England mit Amerika (1794) und Verträge mit außereuropäischen 
Staaten und dieser unter einander (Friedens= und Handelsverträge) sind Verträge 
allgemeineren und hauptsächlich anderen Inhalts. Außerdem sind unter europä- 
ischen Staaten häufig sogen. Kartellverträge abgeschlossen worden, welche sich aber 
meist auf die Auslieferung von Deserteuren und Militärpflichtigen, Vagabunden, 
seltener auf die von Verbrechern beziehen; zu den letztgenannten gehört beispiels- 
weise der „Polizeivertrag“ zwischen Frankreich und Spanien vom 3. Juni 1777 
(M. R. II. 536). Nach der jetzt geltenden wissenschaftlichen Terminologie bezeichnet 
man mit „A.“ diejenigen, welche sich auf die Auslieferung von Verbrechern be- 
ziehen, und werden wir uns daher auf solche beschränken. Diese Verträge werden 
häufiger in unserem Jahrhundert, kommen aber schon vor im 18., z. B. der Ver- 
trag Frankreichs mit Spanien vom 29. Sept. und mit Württemberg vom 3./9. Dez. 
1765 u. a. 
Von den verschiedenen Staaten haben in früheren Jahrzehnten einerseits Eng- 
land und die Vereinigten Staaten von Nordamerika verhältnißmäßig am wenigsten 
A. abgeschlossen, weil sie sich zu genügenden Konzessionen nicht verstehen wollten, 
und andererseits Oesterreich und Rußland, weil sie Auslieferung wegen aller oder 
möglichst vieler Verbrechen forderten. England und die Vereinigten Staaten von 
Nordamerika, namentlich ersteres, haben in neuester Zeit eine bei Weitem größere 
Zahl von Verträgen abgeschlossen und sich zu weitergehenden Auslieferungsgewäh- 
rungen verstanden und hat Rußland dem von Belgien und Frankreich hauptsächlich 
initiirten mittleren System sich angeschlossen und demzufolge auch in neuester Zeit 
zahlreichere Verträge abgeschlossen. Zahlreichere Verträge sind schon in früheren 
Jahrzehnten abgeschlossen worden von Belgien, Frankreich, den Deutschen und 
Italienischen Staaten. Der Kreis der Auslieferungsverbrechen hat sich aber immer 
mehr erweitert und umfaßt mit Ausschluß der politischen und religiösen Verbrechen 
schon Spezies aus fast allen Hauptgattungen (s. diese in Heffter's Strafrecht), 
namentlich Mord, Todtschlag, Kindestödtung, Vergiftung, Nothzucht, Hausfriedens- 
bruch, Fälschung, Münz= und Papiergeldfälschung und -Nachahmung sowie Vertrieb 
des gefälschten, falsches Zeugniß, vorfätzlichen Bankerutt, Veruntreuung, Meineid, 
Fleischesverbrechen, Diebstahl, Raub, Verbrechen von Civilstaatsdienern. England 
und die Vereinigten Staaten von Nordamerika lieferten nur wegen der schwersten 
Verbrechen aus. England im Vertrage mit den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika (1794) nur wegen Mord und Fälschung, im Vertrage mit Frankreich 
(1843) und Dänemark (1862) auch wegen betrügerischen Bankerutts, im Vertrage 
mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika (1842) noch wegen Mordbrennerei, 
Raub, Seeräuberei; dagegen im Vertrage mit dem Deutschen Reich (1872) auch 
wegen Mordversuch, Todtschlag, vorsätzlicher Brandstiftung, Nothzucht, Entführung, 
Kinderraub, Nachmachen oder Fälschung von Münz= und Papiergeld, Diebstahl 
und Unterschlagung, Erpressung, mit einer Strafe bedrohter Untreue eines Ver- 
walters oder Mandatars, Einbrechen und Eindringen in ein Wohnhaus mit ver- 
brecherischer Absicht und verschiedener gegen ein Schiff, dessen Personal oder Passa- 
giere begangener Verbrechen. Englands Vertrag mit Italien enthält fast dieselben 
Verbrechen wie das Auslieferungsgesetz von 1870, nur ist die Auslieferung wegen 
Todtschlages auf die Verbrechen beschränkt, welche durch den Italienischen Kodex 
als „absichtlich zugefügte Wunden und Schläge, die den Tod nach sich ziehen“, be- 
zeichnet sind. Die Vereinigten Staaten von Nordamerika hatten schon 1843 im 
Vertrage mit Frankreich die Auslieferung wegen Nothzucht, Unterschlagung und Dieb-
	        
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