Auslobung. 203
bayerischer, Schwedisch-portugiesischer, Schwedisch-österreichischer, Englisch-deutscher
Vertrag u. v. a.). Die Auslieferung wird verzögert, wenn der Auszuliefernde wegen
einer anderen strafbaren That in Untersuchung ist oder die Strafe verbüßt.
Das Verfahren bei der Auslieferung ist in der Regel im ersten Angriff ein
diplomatisches und wird ein solches in vielen Verträgen auch ausdrücklich aus-
bedungen. In Bundesstaaten und Staatenbünden dagegen, wie z. B. im Deutschen
Reich, kann schon ein Gericht eine Requisition zur Auslieferung von sich aus er-
gehen lassen. Belgisch-bayerische, Belgisch-schwedische, Belgisch-russische Verträge
verlangen zur Unterstützung der Requisition ein Urtheil oder einen Anklageakt oder
eine Verfügung des kompetenten Richters zur Uebergabe an den erkennenden;
nach Französisch-preußischen, Franzöfisch-schwedischen, Italienisch-schwedischen, Oester-
reichisch-schwedischen, Oesterreichisch-russischen und Deutsch-italienischen Verträgen
genügt ein Verhaftsbefehl oder gleichwerthige Urkunden. Die Verträge der Ver-
einigten Staaten von Nordamerika mit Frankreich bedingen Befehle des „executif“
resp. Justizministers, England im Vertrage mit Frankreich vorgängiges Verhör des
Flüchtlings, im Vertrage mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika gericht-
liche oder obrigkeitliche (magistrate) Konstatirung der Evidenz des Kriminalfalles.
Der Vertrag Englands mit Deutschland fordert einen Haftbefehl und Beweise,
welche nach den Gesetzen des requirirten Staates die Verhaftung rechtfertigen, und
bei einer bereits verurtheilten Person das Urtheil, indeß kann auf Strafurtheile in
contumaciam ein Auslieferungsantrag nicht gegründet werden.
Ueber die Kosten der Auslieferung sind früher besondere Verträge geschlossen
worden. Die Bestimmungen der A. setzen entweder fest, daß die Kosten vom requi-
rirenden und requirirten Staate je nach ihren Grenzen, innerhalb welcher die Aus-
lieferungshandlungen stattfinden, getragen werden (Belgisch-bayerischer, Belgisch-
norddeutscher, Belgisch-rusfischer, Russisch-bayerischer, Russisch-italienischer, Russisch-
hessischer, Italienisch-deutscher, Schwedisch-italienischer, Schwedisch-österreichischer,
Oesterreichisch-belgischer Vertrag), oder bis zum Orte der Einschiffung vom requi-
rirten Staate (Englisch-deutscher Vertrag), oder von demselben bis zum Orte der
Ueberlieferung (Französisch-preußischer und Französisch-schwedischer Vertrag). Das
von der großen Majorität der Verträge an erster Stelle angeführte Verfahren
verdient auch schon wegen der größeren Gleichmäßigkeit und weil es zugleich der
Gerechtigkeit und dem Grundsatz internationaler Verpflichtung entspricht, unbestritten
den Vorzug.
Quellen: Die Vertragssammlungen, besonders die Martenslssche, für Deutschland:
Deutsche A., herausg. v. Auswärtigen Amt, Berlin 1875, woselbst nachzusehen die A. der kl.
Deutsch. Staaten, S. 6 ff. In denselben nicht mitgetheilte Verträge citiren Calvo, dr.
intern. 1870, I. 480 ss. u. Dudley Field, Internat. Cod., 96 ss.
Lit. siehe beim Artikel Asylrecht in der Anmerkung zu demselben.
A. Bulmerincq.
Auslobung. Täglich kommt es vor, daß durch öffentliche Bekanntmachung
das Publikum, oder richtiger quilibet ex populo, zu einer bestimmten Leistung auf-
gefordert und Dem, der diese Leistung effektuiren werde, eine bestimmte Gegenleistung
zugesagt wird; so wird z. B. ein Preis ausgeschrieben für eine künstlerische oder
wissenschaftliche Arbeit, eine Belohnung für Anzeige resp. Ablieferung eines Ver-
brechers, für Auffinden und Wiederbringen einer verlorenen Sache u. dgl. — Ueber
diese sogen. A., die selbstverständlich zu Rom auch üblich war, enthalten die Röm.
Rechtsquellen keine besonderen Bestimmungen, allein es hat sich im neueren Ver-
kehr ein darauf bezügliches Gewohnheitsrecht gebildet, welches sich auf folgende
(keineswegs unbestrittene) Grundsätze zurückführen läßt.
Die A. ist ein Antrag zu einem Vertrage, ein Angebot an eine unbestimmte
Person, das durch Annahme zum Vertrage werden soll. Diese Annahme soll aber
nicht in einer bloßen Willenserklärung bestehen, sondern darin, daß die Leistung
wirklich der Aufforderung gemäß stattfindet. Durch die gemachte Leistung erhält
Derjenige, der sie macht, das Recht, den Anträger, Auslober, zur versprochenen