18 Abmeierung.
mittelten Kapitalwerth des aufgehobenen Rechts an Werth gleich sein soll. Im
Falle der Abfindung in einer baaren Geldsumme erfolgt daher deren Fixation ein-
fach in Höhe des ermittelten Kapitalwerths (val. d. Art. Ablösungskapitali en)
In manchen Staaten ist nur die Geldabfindung bekannt (z. B. in Württemberg).
Meist aber giebt es daneben andere Abfindungsarten, deren Zulässigkeit in den ein-
zelnen Fällen gesetzlich geregelt ist. So kommt die Abfindung durch eine auf das
belastete Grundstück gelegte ablösliche Geldrente vor, die dann dem ermittelten
Rentenwerth der Berechtigung entspricht. Statt der Abfindung durch eine Geld-
rente findet sich aber auch die Abfindung durch eine Naturalrente (besonders in
Korn). Und endlich spielt namentlich bei der Ablösung von Wald= und Weide-
servituten die Abfindung in Land eine große Rolle. So insbesondere in Preußen.
Hinsichtlich der Landabfsindung werden dann wieder genaue Vorschriften über Er-
mittlung ihrer Größe und ihres Werths, sowie über ihre Lage und Beschaffenheit
getroffen, wobei die dauernden wirthschaftlichen Interessen sowol des belasteten, als
des berechtigten Grundstücks berücksichtigt werden. Hierbei wird in Preußen bei
Ablösung von Waldgerechtigkeiten die Abfindung in landwirthschaftlich benutzbarem
Kulturland, in Waldland und in sonstigem Nutzland unterschieden.
Das Verfahren der Auseinandersetzungsbehörden in A. ist überall durch
eingehende formelle Vorschriften geregelt, welche die Einleitung der Sache, die Ver-
nehmung der Betheiligten, die Anfertigung des Ablösungsplanes, die Entscheidung
von Streitpunkten, die Ausfertigung und Bestätigung des Ablösungsrezesses und die
zulässigen Beschwerden und Rechtsmittel ordnen. Während des Hauptverfahrens
können von der Behörde interimistische Anordnungen über Besitz, Genuß und Ver-
waltung getroffen werden. Der definitiven Feststellung des Ablösungsrezesses, dessen
Aufbewahrung in bestimmter Weise vorgeschrieben ist, folgt dessen Ausführung,
wobei die Auseinandersetzungsbehörde in mannigfacher Weise zur Bewirkung der
Umschreibungen im Grundbuch, zur Regulirung der Grundsteuern und sonstigen
öffentlichen Lasten und zur Sicherstellung der Realberechtigten thätig wird. Die
Vertheilung der Kosten erfolgt nach Maßgabe des Vortheils der Betheiligten. Im
Einzelnen weichen die Bestimmungen über das Verfahren in den verschiedenen
Deutschen Staaten außerordentlich von einander ab. In Preußen macht sich nament-
lich die Verbindung administrativer und richterlicher Funktionen auch hierbei geltend.
Es ist zu erwarten, daß das in der Hauptsache hier in allen Instanzen noch gel-
tende schriftliche und nicht öffentliche Verfahren, welches durchweg auf die Unter-
suchungsmaxime gebaut ist, in Folge der Deutschen Justizreform einer Revision
unterzogen werden wird. In dem Preuß. EG. zum D. GVG. v. 24. April 1878
ist ein besonderes Gesetz über das Verfahren in Auseinandersetzungssachen verheißen.
Die Gsgb. u. Lit. über A. findet sich hinter dem Art. Agrargesetzgebung vermert.
Gierke.
Abmeierung (Abtrieb, Expulsion, Th. I. S. 500). Bei den Kolonatgütern,
namentlich den Meiergütern und einigen verwandten Güterarten steht dem Guts-
herrn das Recht zu, dem Bauer aus gesetzlichen Gründen das Gut zu entziehen
und dasselbe einem anderen zu übergeben. Gründe für die A. sind: schlechte
Wirthschaft des Bauern, Konkurs, Nichtleistung des Zinses, gewöhnlich während
zweier oder dreier Jahre, Veräußerung des Guts von Seiten des Bauern ohne
Einwilligung des Herrn, auch wöl Unterlassung des Gesuchs um Bemeierung,
d. h. um Erneuerung des Meierbriefs, wo ein solches vorgeschrieben ist. In der
jrüheren Zeit war der Gutsherr berechtigt, in diesen Fällen die Entsetzung des Bauern
selbst vorzunehmen. Die neuere Gesetzgebung hat sein Recht mehr und mehr ein-
geschränkt. Einmal ist eigenmächtige Entziehung des Guts durchweg verboten;
der Herr muß darauf klagen, den sog. Expulsions-Prozeß anstellen. Ferner wird
meist das A.-Verfahren nur gestattet wegen doloser Handlungsweise des Bauern,