Abmusterung — Abschichtung. 19
und wenn derselbe durch andere Mittel nicht zur Erfüllung seiner Obliegenheiten
vermocht werden kann. Einige Part.-R. haben das A.R. geradezu beseitigt, so
das Preuß. LR., das Oesterr. GB. und das Bayer. Edikt über die gutsherrlichen
Rechte und gutsherrliche Gerichtsbarkeit vom 26. Mai 1818. Letzteres beschränkt
den Herrn lediglich auf einen Entschädigungsanspruch gegen den Bauer. Die bei-
den ersteren Gesetzbücher schreiben im äußersten Fall Verkauf für Rechnung des
Bauern vor. Doch bestimmt dies das Preuß. LR. nur hinsichtlich der Erbpacht,
während es bei Erbzinsgütern als Strafe für die Nichterfüllung der dem Zins-
mann obliegenden Pflichten den Verlust des Erbzins-Rechts setzt.
Gsgb. u. Lit.: Preuß. LR. Th. I. Tit. 21. §§ 201—206. Tit. 18 § 771 ff. — Oesterr.
BGB. § 1130. — Bayer. Ed. v. 26. Mai 1818 § 16. — Strube, Gründlicher Bericht von
dem Abm.-R., Braunschw. u. Hildesh. 1738.— Pfeiffer, Das- D. Meier- R., Kassel 1|8,
— Pfeiffer, Prakt. Ausführungen, V. Nr. 2. — Stobbe, D. Priv. R., II. S 0 6
ewi
Abmusterung (Th. 1 S. 544) ist die vom Schiffer (d. h. Führer eines See-
schiffs) zu veranlassende, vor dem zuständigen Seemannsamt stattfindende „Ver-
lautbarung der Beendigung des Dienstverhältnisses“ von Seiten des Schiffers und
des aus diesem Verhältnisse ausscheidenden Schiffsmanns. Sie setzt die vereinbarte
Auflösung des Dienstverhältnisses voraus, bewirkt sie also nicht erst, muß aber
andererseits unmittelbar auf diese Beendigung folgen. Zuständig ist in Ermange-
lung einer anderweitigen Vereinbarung das Seemannsamt des Hafens, wo das
Schiff liegt; falls dieses verloren gegangen, das Seemannsamt, welches zuerst an-
gegangen werden kann. Die A. ist vorgeschrieben sowol im öffentlichen Interesse
(vgl. Seem.-O. 8§§ 8 u. 64) als im Interesse der Betheiligten, besonders der
Schiffsleute, d. h. um das Seemannsamt in die Lage zu setzen, die Beobachtung der-
jenigen Vorschriften zu erzwingen, welche zu Gunsten der letzteren gegeben sind
(Seem.-O. § 48 Abf. 1 Ziff. 4. Abs. 2 88 66. u. 71). Die erfolgte A. wird seitens des
Seemannsamts in dem Seefahrtsbuch des abgemusterten Schiffsmanns und in der
Musterrolle des Schiffs, zu dessen Besatzung dieser gehörte, vermerkt. Wo eine A.
trotz der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht möglich ist, da kann der darüber
aufzunehmende Vermerk durch eine dieselbe bescheinigende, vom Seemannsamt in
das Seefahrtsbuch des betreffenden Schiffsmanns einzutragende Notiz ersetzt werden.
Gsgb. u. Lit.: D. R.-Seemanns-O. v. 27. Dezbr. 1872, 58 8. 10. 16. — Entsch. des
ROHG. XVIII. Nr. 105. Lewis.
Abruzzo, Balthasar, sizilianischer Rechtsgelehrter, # 1665.
Er schrieb u. A.; Interpr. ad pragm. unic. de modo aer. summarie et de plano.
— Pract. jur. quaestiones, Palermo 1663. Vgl. Wal (Stintzing), Beitt 1866, S. 95.
Teichmann.
Abschichtung (val. Theilrecht) ist die schichtweise (d. h. quotenweise) Aus-
einandersetzung des überlebenden Ehegatten und der Kinder hinsichtlich des bis
dahin der allgemeinen ehelichen Gütergemeinschaft unterworfenen Vermögens, also die
Realisirung der vorher durch die Idee des Gesammteigenthums zurückgedrängten
Antheilsrechte oder der durch die Idee des Alleineigenthums des überlebenden Ehe-
gatten zurückgedrängten Warterechte der Kinder. Die A. kommt nur bei allgemeiner
Gütergemeinschaft vor. Keine A. ist die Abfindung eines Kindes bei bestehender
Ehe, da das Kind bei Lebzeiten der Eltern weder Antheilsrechte noch gesetzliche
Warterechte hat. Keine A., aber derselben verwandt, ist die Grundtheilung unter
Ehegatten im Falle der Auflöfung der Gütergemeinschaft unter Lebenden oder bei
Ehescheidung, ebenso die Grundtheilung des überlebenden Ehegatten mit den Erben
des verstorbenen bei kinderloser Ehe, endlich die Erbtheilung unter den Kindern, wenn
der überlebende Ehegatte ohne A. gestorben ist. Die A. geschieht entweder sofort
nach dem Tode des einen Ehegatten, oder erst nach fortgesetzter Gütergemeinschaft.
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