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sich die Auffassung geltend, daß das Wesentliche beim B. in einem Mißbrauch des
Kredits gegeben, daß der letztere aber nur in der kaufmännischen Welt eines straf-
rechtlichen Schutzes bedürftig sei. Diese Auffassung ist indessen zu beschränkt. Die
vermögensrechtlichen Interessen der Gläubiger sind auch außerhalb des kaufmänni-
schen Gebietes eines strafrechtlichen Schutzes, und zwar in demselben Umfange wie
anders geartete vermögensrechtliche Interessen, bedürftig, also auch unabhängig da-
von, ob das Mittel ihrer Verletzung im einzelnen Falle eine besondere Beziehung
auf die Kreditverhältnisse hat oder nicht. Die meisten Deutschen Strafgesetze hatten
deshalb mit Grund, wie es nunmehr durch die KO. geschieht, auch den B. der
Nichtkaufleute bedroht. Zum Theil freilich unter besonderen Namen, als „Betrug
in der Gant“, „Betrug beim Schuldenwesen“ 2c. Auch gaben sie diesen Straf-
bestimmungen einen verschiedenen Umfang. indem dieselben auf den fahrlässigen B.
der Nichtkaufleute bald ausgedehnt, bald nicht ausgedehnt (Bayern, Baden, Hessen)
wurden. Der böswillige B. ward dabei mehrfach inkorrekter Weise den Betrugs-
arten eingereiht oder doch in eine nicht sachentsprechende nähere Verbindung mit
dem wesentlich anders gearteten Betrug gebracht. Den letzteren charakterifirt es,
daß der Verletzte zu einer ihn beschädigenden Leistung rechtswidrig bestimmt wird,
den B., daß jener, in Folge rechtswidriger Handlungen oder Unterlassungen seines
Schuldners, eine Leistung nicht erhält.
Das Rötraf GB. hatte in seinen 8§ 281—284 den B., aber, wie schon er-
wähnt wurde, in unvollständiger Weise, behandelt. Es ließ deshalb die Landes-
gesetze, insoweit sie Handlungen bedrohten, welche in den citirten Paragraphen nicht
berücksichtigt waren, in Geltung (§ 2, Abs. 3 des EsG.). An die Stelle jener
Paragraphen und dieser Landesgesetze sind seit dem 1. Oktbr. 1879 die 88 209 - 214
der KO. für das Deutsche Reich getreten. Dieselben enthalten eine erschöpfende
und exklusive Behandlung des Gegenstandes. Handlungen, welche eine Verant-
wortlichkeit begründen können in Bezug auf ein wirklich eingetretenes, simulirtes
oder irrthümlich angenommenes Zahlungsunvermögen, resp. in Bezug auf die damit
zusammenhängende Schädigung eines Gläubigers, oder welche eine Verletzung irgend-
welcher für Privatpersonen bestehender konkursrechtlicher Pflichten enthalten, sind
fortan ausschließlich nach der KO. zu beurtheilen. Einer Einschränkung unterliegt
dieser Grundsatz lediglich mit Rücksicht auf landesgesetzliche Bestimmungen, welche
die Verletzung der Vorschriften über die Anzeige des zwischen dem Gemeinschuldner
und seinem Ehegatten bestehenden Güterrechts mit Strafe bedrohen (K O. § 25, 2).
Durch dieses Gesetz ist das Gebiet des Reichsstrafrechts gegenüber den §§ 281—283
des Straf GB. in einer doppelten Richtung erweitert worden. Erstlich ist der Kreis
der Personen, welche gegebenen Falls zur Verantwortung gezogen werden sollen,
zweitens der Kreis der bedrohten Handlungen ausgedehnt worden. Ersteres, inso-
fern die Strafbestimmungen sich jetzt auch auf bankbrüchige Nichtkaufleute erstrecken,
ferner auf Personen, welche nicht selbst insolvent, aber Vertreter insolvent gewor-
dener Subjekte sind (5 214), endlich auf gewisse Gläubiger des Bankbrüchigen
(* 213); letzteres, insofern gewisse Handlungen bedroht sind, welche eine Richtung
gegen die rechtlichen Interessen einzelner Gläubiger haben (88§ 211, 213).
Im Allgemeinen aber kommen hier jetzt die folgenden Schuldformen in Betracht:
1) Der betrügliche B. Nach der KO. § 209 gehört dazu: a. Als Sub-
jekt ein Schuldner. Auf Nichtkaufleute kann das Gesetz nur angewendet werden,
wenn die entscheidenden Handlungen (b) begangen worden sind, nachdem dasselbe in
Kraft getreten war. Die Zahlungseinstellung selbst, bzw. die Eröffnung des Kon-
kursverfahrens, kann dagegen bereits unter der Herrschaft des alten Gesetzes erfolgt
sein. D. Eine der in § 209, 1—4 bezeichneten Handlungen. Als „Beiseiteschaffung"
können auch Veräußerungen von Vermögensstücken erscheinen, insofern sie nämlich
im Widerspruch mit den Pflichten des Schuldners stehen und die Art des Vor-
gehens auf eine Vereitlung der den Gläubigern hieraus erwachsenden Ansprüche