Bankerutt. 227
berechnet ist. Die Nichtführung von Handelsbüchern wird nur unter der Voraus-
setzung einer gesetzlichen Verpflichtung zur Führung von solchen hierher gezogen; die
Vernichtung oder Verheimlichung von Handelsbüchern dagegen allgemein. c. Die
Absicht, durch die betreffende Handlung die Gläubiger zu benachtheiligen. Das
bloße Bewußtsein, daß eine Benachtheiligung der Gläubiger die Folge sein könne,
kann nur nach § 283 in Betracht kommen. d. Die Zahlungseinstellung oder (nach
der KO.) die Eröffnung des Konkursverfahrens. Die letztere setzt eine Zahlungs-
einstellung nicht voraus, und diese hat eine Konkurseröffnung nicht immer zur
Folge (§§5 94 Al. 2, 95 der KO.). Die für die Einleitung eines Strafprozesses
zunächst in Betracht kommende Thatsache kann sich hiernach (seit dem 1. Oktbr.
1879) in einer doppelten Gestalt darstellen. Zahlungseinstellung ist die Nicht-
erfüllung fälliger Verbindlichkeiten mit Rücksicht auf ein zur Zeit entweder wirklich
bestehendes oder irrthümlich angenommenes oder fingirtes Zahlungsunvermögen.
Dieselbe kann den sub b erwähnten Handlungen vorangehen und nachfolgen. Sie
braucht keine Folge von diesen zu sein. Auch braucht ihr ein schuldhaftes Ver-
halten seitens des Falliten nicht zu Grunde zu liegen. Es genügt, wenn ein zeit-
liches Zusammentreffen derselben oder des durch sie begründeten Zustandes mit
jenen Handlungen oder den durch sie begründeten Verhältnissen stattfindet, und
wenn diese Handlungen im Hinblick auf pine bereits erfolgte oder in Aussicht ge-
nommene Zahlungseinstellung vorgenommen wurden. Aus dem Gesagten ergiebt
sich, daß ein Schuldner durch mehrere der in Frage stehenden Handlungen sich in
Beziehung auf die nämliche Zahlungseinstellung eines mehrfachen betrüglichen B.
schuldig machen könne. — Die Strafe ist, von mildernden Umständen abgesehen,
Zuchthaus.
2) Der einfache B. Derselbe erfordert: a. Als Subjekt nach der K O. einen
Schuldner. Vgl. oben 1a. b. Eine der in § 210, 1—3 bezeichneten Handlungen
oder Unterlassungen. Das Wort „Spiel“ in Al. 1 ist nicht auf „Waaren und
Börsenpapiere“ zu beziehen. In subjektiver Hinsicht wird hier weder dolus noch
culpa vorausgesetzt. c. Die Zahlungseinstellung oder (nach der KO.) die Eröffnung
des Konkursverfahrens. Dieselbe muß in der oben (sub 1 d.) angegebenen Weise
mit jenen Handlungen oder Unterlassungen zeitlich zusammentreffen. Ein weiterer
Zusammenhang zwischen diesen und der Zahlungseinstellung wird hier nicht voraus-
gesetzt. In Bezug auf die nämliche Zahlungseinstellung können mehrere jener
Handlungen in realer Konkurrenz zusammentreffen. Ferner kann sich Jemand der
nämlichen Zahlungseinstellung gegenüber zugleich eines betrügerischen und eines
einfachen B. schuldig machen. — Die Strafe ist Gefängniß bis zu 2 Jahren.
3) Die widerrechtliche Begünstigung einzelner Gläubiger
(& O. § 211). Dem RStraf GB. war das Delikt unbekannt. Vorausgesetzt ist:
a. Als Subjekt ein Schuldner. b. Eine Leistung an einen Gläubiger, zur Befriedi-
gung oder Sicherung desselben, von welcher der Schuldner weiß, daß sie in einer
wesentlichen Beziehung über das Maß der Ansprüche des Gläubigers hinausgeht,
und durch welche diesem ein Vortheil auf Kosten der übrigen Gläubiger zugewendet
werden soll. Die etwaige bona füdes des begünstigten Gläubigers, welche hinsichtlich
der Anfechtbarkekt des Geschäfts in Betracht kommen kann (insofern es sich um die
Anwendung des § 23 der KO. handelt), ist für die Bestrafung des Schuldners
gleichgültig. Befindet sich jener aber in mala fide, so kann er selbst, als Gehülfe,
strafbar werden. c. Die Einstellung der Zahlungen oder die Konkurseröffnung.
Dieselbe muß ihren Grund hier in wirklicher Zahlungsunfähigkeit haben. Die
schuldhafte Handlung (b) kann der Zahlungseinstellung, bzw. Konkurseröffnung
vorausgehen oder nachfolgen. d. Kenntniß von der bestehenden Zahlungsunfähigkeit
in dem Momente der Handlung. Hinsichtlich der civilrechtlichen Wirkungen vgl.
für den Fall, daß die Begünstigung des Gläubigers in kausalem Zusammenhange
15“