Banknote. 229
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Charakter als Zahlungsversprechen. Mit dem Gelde (s. diesen Art.) verwandt ist sie
aber durch ihre Eigenschaft als Umlaufsmittel. Daher der alte Streit, ob die B.
zum Papiergelde gehört (Rau, H. A. Zachariä, Ladenburg, Mittermaier, auch Unger
u. A.) oder zu den Obligationspapieren auf Inhaber (Kuntze, Brisch, Wagner
u. A.). Manche (Nebenius, Thöl, Morstadt, Stein 2c.) rechnen wenigstens die B.
mit Zwangskurs zum Papiergelde. Allerdings hat die B. viele bedeutsame Aehn-
lichkeiten mit dem letzteren. Sie ist nicht ein bloßes Beweisdokument über eine
außerhalb ihrer gelegene Forderung, sondern die Forderung ist in ihr gewissermaßen
verkörpert und geht mit ihr unter; daher sind die Banken, wie das Deutsche Bank-
gesetz ausdrücklich verordnet, zum Ersatz vernichteter und verlorener Noten nicht
verpflichtet (keine Amortisation von B.). Auch findet keine Außerkurssetzung und
keine Vindikation von B. (wenigstens nicht gegen den redlichen, entgeltlichen
Erwerber) statt. Im Verkehr macht man in der Regel keinen Unterschied
zwischen der B. und dem Papiergelde. Sie werden unter allgemeiner Zu-
stimmung wie Geld gegeben und genommen. „Bank-notes“, sagt Lord Mansfield,
vare treated as money, as cash in the ordinary course and transactions of busi-
ness, by the general consent of mankind, which gives them the credit and cur-
rency of money, to all intents and purposes.“ Wo daher in Verträgen, letzt-
willigen Verordnungen und auch in Gesetzen, z. B. hinsichtlich der Sicherheits-
bestellung und Zwangsvollstreckung, von „Geld“, „baarem Geld“ oder „Baarschaft"“
die Rede ist, werden darunter auch die B. der inländischen privilegirten Banken
zu verstehen sein. Während die Zahlungsleistung mit ausländischen B. zuweilen,
z. B. nach dem Deutschen Bankgesetze, wenn sie ausschließlich oder nebenher in
Deutscher Währung lauten, bei Strafe verboten ist, gelten B. im Allgemeinen als
Zahlungsmittel, wenngleich Niemand zu deren Annahme verpflichtet ist, und eine
solche Verpflichtung selbst für Staatskassen nach dem Deutschen Bankgesetz nicht
begründet werden kann. Die Auffassung des Preuß. LR., welches die B. mit an-
deren Inhaberpapieren (z. B. Pfandbriefen, Aktien 2c.) zum Kapitalsvermögen
rechnet, stimmt mit der heutigen Rechtsanschauung nicht mehr überein. „Bloße
Werthpapiere“ — sagt Knies mit Recht — „kann man immer nur „an Zah-
lungsstatt“ geben. Mit „frei cirkulirenden“ Noten dagegen macht man, wenn
sie genommen werden, ebenso rechtsgültig eine Zahlung, wie z. B. in Deutsch-
land mit frei cirkulirenden Goldmünzen, die nicht zum Deutschen Währungsgelde
gehören.“ Daher werden B. hinsichtlich der Strafbarkeit der Fälschung oder Ver-
fälschung dem Papiergeld gleichgeachtet. — Ein wichtiger Unterschied zwischen
beiden bleibt aber immer die stete Einlösbarkeit der B. Selbst da, wo die
B. gesetzliches Zahlungsmittel bildet (so die B. der Bank von England und
der Landbanken in England, nicht in Schottland und Irland, seit 1833, die
Noten der Belgischen Nationalbank seit 1873), muß doch die Bank selbst
ihre B. nicht nur stets in Zahlung nehmen, sondern auf Verlangen jederzeit in
Währungsgeld (ohne Kompensationsrecht) einlösen, während die Verpflichtung zur
Einlösung von Papiergeld, wo sie im Gesetze ausgesprochen ist, regelmäßig nur auf
dem Papiere steht oder doch keinerlei Vorkehrungen zu ihrer Erfüllung in größerem
Umfange getroffen sind. Jene Eigenschaft (als „legal tender“ bzw. „offre réelle“)
besteht nur so lange, als die Bank ihre Einlösungspflicht erfüllt. Auch der wirk-
liche Zwangskurs der B. im Verhältniß zu der emittirenden Bank
(wie einstweilen noch in Oesterreich hinsichtlich der Noten der Oesterreichisch-
Ungarischen Bank) macht die B. noch nicht völlig zum Papiergelde, sondern
hat nur den Charakter eines Moratoriums, neben welchem die B. im Uebrigen
ihre materiellen Grundeigenschaften behält. — Gleichwol hat die nahe Ver-
wandtschaft der B. mit dem Papiergelde dahin geführt, daß das B.-Wesen in
weitem Umfange durch die Gesetzgebung unter die Kontrolle des Staats
gestellt ist. In manchen Ländern (z. B. Oesterreich, Frankreich, Holland, Ruß-
land, Schweden, Norwegen, Dänemark) steht das Recht zur Notenausgabe nur einer