232 Bannrecht.
ziehen), der Schmiedezwang (wonach sämmtliche Ortseinwohner oder alle Acker-
bauer ihre Schmiedearbeiten nur bei dem Besitzer der berechtigten Landschmiede an-
fertigen lassen dürfen).
Die Praxis des Gemeinen R. hat die B. als dingliche Rechte aufgefaßt und
gewährt eine actio confessoria auf Anerkennung des Rechts als solchen. Wegen
der einzelnen Kontravention hat der Bannherr eine Klage auf Entschädigung und
Geldstrafe. Uebrigens sind auch die Rechtsmittel zum Schutz des Ouasibesitzes auf
die B. ausgedehnt worden. Die Bereitung der dem B. unterworfenen Gegenstände
zum eigenen Gebrauche steht den Bannpflichtigen frei. Ist der Bannherr nicht in
der Lage, ihre Bedürfnisse in entsprechender Weise zu befriedigen, so sind sie ihrer-
seits, so lange dies der Fall, durch sein Recht nicht gebunden.
Das Preuß. LR., welches diese Materie in Theil I. Titel 23 in eingehender Weise
regelt, nennt jedes Untersagungsrecht, welches die Anschaffung oder Zubereitung gewisser
Bedürfnisse betrifft, ein Zwangsrecht und unterscheidet unter den Zwangsrechten das
B. (Zwangs= und Bann-R.) als das universelle Untersagungsrecht, welches gegen alle
Bewohner eines Distriktes oder gewisse Klassen derselben zusteht und ein Zwangs-
recht im engeren Sinne, welches nur gegen bestimmte Personen oder gegen die
Besitzer gewisser Grundstücke aus speziellem Rechtstitel geltend gemacht werden
kann. Man vergleiche die im Deutschen Priv. R. übliche Unterscheidung der Zehnten
in decimae universales und particulares. Ein Beispiel eines Zwangsrechtes, welches
nicht Zwangs= und Bann-R. ist, bietet der Krugverlag, die an eine Fabrikations-=
stätte geknüpfte Befugniß, eine gewisse Schankstätte mit dem daselbst auszuschenken-
den Getränke (Debitsgetränke) zu versorgen.
Geschichtlich sind die B. auf gutsherrliche Verhältnisse, auf staatliche Ver-
leihung, auf Verabredung, auf Ersitzung oder auf faktische Vergewaltigung zurück-
zuführen. Ihre Stellung im heutigen Priv. R.-System ist streitig. Die ältere Doktrin
faßte sie als serritutes in faciendo oder auch als negative Servituten auf. Neuere
sehen in ihnen ein eigenthümliches Sachenrecht oder ein sogen. dingliches Forde-
rungsrecht. Gerber betrachtet sie als Zustandsobligationen, welche einem Akte
individueller Willkür des Staates ihre Entstehung verdanken. Das Richtige dürfte
die Aufstellung einer besonderen Gruppe von Untersagungs= oder Verbietungsrechten
sein, in welchen neben den B. das Urheberrecht, das Marken-, Firmen= und
Patentrecht einzureihen sind, absolute Rechte ohne sachenrechtliches Substrat, welchem
die privatrechtliche Befugniß gemeinsam ist, anderen gewisse Handlungen zu unter-
sagen.
Die Beschränkung der individuellen Freiheit, welche die B. zum Inhalt haben,
sowie die volkswirthschaftlichen Nachtheile derselben erklären es, daß sie durch die
Gesetzgebung der neueren und neuesten Zeit im Wesentlichen beseitigt wurden. In
Oesterreich wurde der Mahlzwang schon 1789 aufgehoben, doch bestehen B. noch
in der odiosesten Form für geistige Getränke in Galizien als ein Residuum guts-
herrlicher Rechte, welches von den Großgrundbesitzern mit Eifersucht gewahrt wird.
In Preußen verschwanden die B. durch die Edikte vom 28. Okt. 1810 und vom
7. Septbr. 1811, die Gewerbe-Ordn. vom 17. Januar 1845 und in den Er-
werbungen von 1866 durch Gesetz vom 17. März 1868, in Sachsen durch Gesetz
vom 22. März 1838. In engem Anschluß an die Preuß. Gewerbe-Ordn. hat die
RWGewerbe-Ordn. (55 7, 8) die B. theils aufgehoben, theils für ablösbar erklärt.
Aufgehoben sind vom 1. Jan. 1873 ab (§5 7): 1) alle Zwangs= und Bann-R.,
die mit ausschließlichen Gewerbeberechtigungen verbunden waren (ausgenommen die B.
des Abdeckereigewerbes, welche jedoch in Preußen durch Gesetz vom 17. Dezbr. 1872
aufgehoben bzw. für ablösbar erklärt wurden), 2) alle B., deren Aufhebung nach
dem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne Entschädigung zulässig war, 3) der
Mahl-, Brau-, Branntwein-, Gebäck= und Fleischzwang, sofern sie nicht durch einen
Vertrag der Bannpflichtigen mit dem Bannherrn begründet wurden. Für ab-