Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

22 Abschlagszahlungen. 
vorgeschlagenen Zwangsvergleichs zwar aussetzen, jedoch nur bis zum Ende jener 
„Ausschlußfrist". Die Festsetzung der zu vertheilenden Prozentsätze, welche der 
Verwalter, wo aber ein Gläubigerausschuß bestellt ist, letzterer auf Antrag des Ver- 
walters bestimmt, kann nach den Motiven mit dem Ende der Einwendungsfrist 
gegen das Verzeichniß erfolgen, zumal eine volle Auftheilung des vorhandenen Be- 
standes nicht nothwendig ist und daher ein Theil desselben mit Rücksicht auf er- 
hobene Beschwerden reservirt bleiben kann. Ist der Prozentsatz festgesetzt, wovon 
der Verwalter die berücksichtigten Gläubiger behufs Empfang ihrer Dividende zu be- 
nachrichtigen hat, so haben die Gläubiger ein wohlerworbenes Recht auf denselben, 
welches ihnen nicht durch nachlässige andere Gläubiger, die indessen nach Feststellung 
ihrer Forderungen bezw. rechtzeitigem Nachweise des Erforderlichen die bisher fest- 
gesetzten Dividenden aus der Restmasse erhalten, ja nicht einmal durch die Masse- 
gläubiger, welche letztere von den Motiven nöthigenfalls auf vorherige Arrestanlage 
verwiesen werden, wieder entzogen werden kann. Der Verwalter hat demnächst 
die Dividenden auszuzahlen mit Zurückbehaltung jedoch derjenigen, welche auf im 
Prozeß befangene, auf fuspensiv bedingte und, wo der Gläubiger eine ihm obliegende 
Sicherheitsleistung nicht bestellt hat, auch resolutiv bedingte, sowie solche Forderungen 
Absonderungsberechtigter fallen, welche zu ihrem muthmaßlichen Ausfall berück- 
sichtigt wurden. — Nach der Oesterreichischen KO. können A., die jedoch vom 
Verwalter im Einvernehmen mit dem Ausschuß bei dem Konkurskommissar zu be- 
antragen find, ebenfalls nach Abhaltung des allgemeinen Liquidationstermins vor- 
genommen werden, sowie hinreichende Masse vorhanden ist, aber um die Masse- 
ansprüche und die privilegirten Gläubiger zu befriedigen und nur den übrigen 
Gläubigern, mit Ausnahme derjenigen aus Schenkungen und wegen Strafen, eine 
Abschlagszahlung zu machen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen oder wird diese 
A. vom Kommissar oder auf Beschwerde vom Konkursgericht verworfen, so hat der 
Verwalter für die A. einen förmlichen Vertheidigungsentwurf aufzustellen und dem 
Kommissar vorzulegen, wonach der Entwurf unter gleichzeitiger Aufforderung der 
Gläubiger, ihre Erinnerungen binnen vierzehntägiger Ausschlußfrist vorzubringen, 
öffentlich bekannt gemacht wird. Bei Eingang von Erinnerungen wird der Ent- 
wurf in Absicht auf diese verhandelt, und nach ergangener Entscheidung des 
Konkursgerichts oder erfolgter Einigung zur Vertheilung geschritten, bei welcher 
streitige Beträge bis zur Rechtskraft der Entscheidung zurückgehalten und deponirt 
werden. Erschöpft die erste Vertheilung die Masse nicht, so ist sie zu wiederholen. 
Die vertheilten Beträge können den Empfängern von später anerkannten Gläu- 
bigern auch hier nicht entzogen werden. Doch sollen letztere bei nachfolgenden Ver- 
theilungen immer für den vollen Betrag ihrer Forderungen zur Dividende angesetzt 
werden. 
Quellen: Deutsche KO. §S 137 ff. 154 ff. 159. Motive S. 369 ff. — Oesterr. 
KO. § 42 ff. 168 ff. — C. de comm. art. 566 (Loi du 28. mai 1838). 
Lit.: Fuchs, Deuscher KPrz. § 27 ff. — Komment. z. Deutschen KO. von Wilmowski, 
Sarwey, Wengler, Hullmann. K. Wieding. 
Abschlagszahlungen, Theilzahlungen auf eine einheitlich fällige Geldschuld, 
können auf stillschweigender Uebereinkunft beruhen oder geschäftsüblich sein, wie bei 
der Zahlung a conto; bei den Aktiengesellschaften sind sie bezüglich der 40 Proz. 
übersteigenden Einzahlungen und der darüber auszustellenden Interimsscheine viel- 
fach vertragsmäßig geregelt. Nach allen Rechtssystemen ist der Gläubiger aber 
in der Regel nicht verbunden, Theilzahlungen anzunehmen, sondern darf sie zurück- 
weisen und sofortige Vollzahlung verlangen. Doch giebt es erhebliche Ausnahmen. 
Der Richter soll nach 1. 21 D. 12, 1 dem Gläubiger nicht nur rathen, sondern 
ihn anhalten, den anerkannten Theil eines eingeklagten Anspruchs (selbst bei Streit 
um ein Grundstück) anzunehmen, es wäre denn gegen dessen nachweisbares Interesse. 
(Mommsen, Windscheid; anderer Meinung Madai u. A.) Verwandt damit find die
	        
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