24 Abschriftsertheilung.
Abschriftsertheilung. Im Allgemeinen liegt jeder Behörde, welche mit
der Verwaltung und Verwahrung ihr nicht gehöriger Urkunden betraut ist, die
Verpflichtung ob, durch Ertheilung von Abschriften den Inhalt dieser Urkunden
Denjenigen dienstbar zu machen, welche ein rechtliches Interesse an denselben haben.
Insbesondere find die Gerichte verbunden, aus den bei ihnen in Verwahrung be-
findlichen Akten Abschriften zu ertheilen, eine Verbindlichkeit, die bald von Amts-
wegen bald nur auf Antrag zu erfüllen ist. Die Abschrift kann sein entweder eine
einfache, oder eine beglaubigte, oder endlich eine in der Form einer Ausfertigung,
also eine qualifizirte. Beglaubigte unterscheiden sich von den einfachen dadurch,
daß ihnen durch den Beglaubigungsvermerk die öffentliche Bescheinigung ihrer
Uebereinstimmung mit der Urschrift beigefügt wird. Die Beglaubigung hat durch
den Gerichtsschreiber zu erfolgen und kann bei Zustellungen auch durch den Ge-
richtsvollzieher geschehen. In Betreff der Form der gqualifizirten Abschriften (Aus-
fertigungen) ist die streitige und die nicht streitige Gerichtsbarkeit zu unterscheiden.
Bei der letzteren greifen die Vorschriften der Landesrechte Platz, die übrigens auch
bei allen denjenigen Verfahrensarten Anwendung finden, welche den Vorschriften
der Reichsgesetze nicht unterstehen, wie z. B. bei dem Disziplinarverfahren. Bei der
streitigen Gerichtsbarkeit dagegen bestimmen die Reichsgesetze und zwar sowol für das
Civil= wie für das Strafverfahren, daß die Ausfertigung in einer von dem Ge-
richtsschreiber zu unterzeichnenden und mit dem Gerichtssiegel zu versehenden Ab-
schrift der betreffenden Urkunde zu bestehen hat (§ 288 CPO. u. § 275 StrafPO.).
Berechtigt zur Forderung sowie zur Empfangnahme einer Abschrift ist nur
Derjenige, welcher ein rechtliches Interesse an dem Inhalt der Urkunde hat und
es nachweist. Es steht nicht jedem Dritten frei, die Ertheilung einer Abschrift aus den
Akten zu verlangen. Eine Ausnahme macht die Preuß. Grundbuchordnung, welche zwar
im § 120 nur den eingetragenen Eigenthümer ermächtigt, eine Abschrift des
Grundbuchblattes zu verlangen, dennoch aber den öffentlichen Behörden und den
von diesen beauftragten Beamten das Recht zubilligt, Abschriften aus den Grund-
büchern und Grundakten sich ertheilen zu lassen, und zwar ohne den Nachweis
eines rechtlichen Interesses führen zu müssen. Im Civilverfahren sind außer
den Parteien Dritte nicht berechtigt, Abschriften aus den Akten zu fordern und zu
erhalten, selbst wenn sie ein rechtliches Interesse nachzuweisen in der Lage sind
(* 271 Straf P.), ein Satz, der von Hellmann vertheidigt, von Struckmann und Koch
dagegen angefochten wird. Daß sie mit ausdrücklicher Genehmigung der Parteien
die Ertheilung einer Abschrift mit Erfolg beantragen können, ist zwar nicht aus-
drücklich vorgeschrieben, folgt jedoch aus dem Rechte der Parteien, denen es frei-
stehen würde, die von dem Dritten gewünschte Abschrift sich selbst ertheilen zu
lassen und sie demnächst jenem auszuhändigen. Dieselben Grundsätze sind auch im
Strafverfahren maßgebend. Nur die von den Entscheidungen betroffenen Personen
sollen das Recht haben, sich eine Abschrift dieser Entscheidung ertheilen zu lassen
(5 35 StrafP O.), eine Vorschrift, die nicht ausschließt, daß auch Dritte mit aus-
drücklicher Bewilligung des Berechtigten den Antrag auf A. stellen können.
Die Pflicht der Gerichte, von den in den Akten befindlichen Schriftstücken von
Amtswegen Abschriften zu ertheilen, tritt mehr oder weniger in den Hinter-
grund, je mehr der Betrieb der Rechtsangelegenheit in die Hände der Betheiligten
gelegt ist, je mehr es also deren Interesse entspricht, sich die für die Fortführung
der Sache nöthige Kenntniß selbst zu beschaffen. Es kennt deshalb die CPO., nach
deren Prinzipien es Sache der Partei ist, für die Förderung des Rechtsstreites zu
sorgen, nur die eine Vorschrift des § 294, daß nicht verkündete Beschlüsse des Ge-
richts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten
oder ersuchten Richters den Parteien von Amtswegen zuzustellen sind. Häufiger tritt
jene Pflicht im Konkursverfahren ein, in welchem der Betrieb der Angelegenheit schon