274 Beneficium Competentiae — Beneficium separationis.
Lit.: Mählenbruch- bein Slüc- Komment. Bd. LXII. S. 345 ff. — Marezoll in
Zichr. f. Civ. R. u. Prz., Bd. 5 ff. — aschter. chan. N. F. Bd. VII. S. 85 ff. —
Vangerow, Arch f. civil. 2 h XX 8 ff. — Wieding, Transmission
Jastig. S. 15 ff., 41 f. — Witte in Weiske's R.Lex., St I. s. v. — Vering, Nöm. Erb-R.,
S. 479. — Puchta, Vorles., 8 500. — Windscheid, Pand. N., § 5
2 Wieding.
Beneficium competentiae. Mit diesem, den Rechtsquellen fremden Aus-
drucke bezeichnet die Rechtssprache das Recht eines Schuldners darauf, daß ihm die
Mittel zum nothdürftigen Unterhalt (Kompetenz) belassen werden. Die Rechts-
quellen sagen dafür condemnare in id, quod (reus) facere potest. Das Recht ist
ein höchst persönliches, gewährt keine Klage auf Rückgabe des Geleisteten, konnte
aber im Wege der Einrede nicht nur gegen die Klage, sondern nach der herrschen-
den Meinung auch gegen Vollstreckung des Urtheils geltend gemacht werden. Nach
der Deutschen CPO. § 686 ist letzteres ausgeschlossen, soweit der Einwand schon
während des Rechtsstreits erhoben werden konnte. Die Einrede steht gemeinrechtlich
dem Soldaten gegen jeden Anspruch zu; dem Schuldner, qui bonis cessit, und dem
aus väterlicher Gewalt Entlassenen gegen Ansprüche aus der Zeit vorher, dem
Vater gegen den Sohn, Ehegatten unter einander, dem Schwiegervater gegen den
Dotirungsanspruch, dem Ehemann, seinem Vater und seinen Kindern gegen die
Dotalklage, Gesellschaftern (auch unius rei?) gegen Klagen aus dem Sozietätsver-
hältniß, dem Schenker gegen die Schenkungsklage. Andere Fälle sind streitig. Zu
Gunsten des Schenkers wird auch der Schuldenstand, sonst nur die gegenwärtige
Lage des Aktivvermögens berücksichtigt. — Das Preuß. R. erkennt ein gegenseitiges
Recht auf Kompetenz unter den Personen an, für welche eine gesetzliche Alimen-=
tationspflicht besteht. Eigenthümlich ist eine Klage des Schenkers gegen den Be-
schenkten auf eine begrenzte Kompetenz (A. LR. I. 11 § 1123). — Das Oesterr.
R. gewährt eine Kompetenzeinrede gegen Forderungen aus mildthätigen, d. h.
unentgeldlichen Handlungen, gegen Verwandte in auf= und absteigender Linie,
gegen Geschwister und gegen die Ehefrau, von der der Schuldner nicht durch seine
Schuld geschieden ist. Das Sächs. BGB. erwähnt besondere Kompetenzberechti-
gungen nicht, beschränkt sich vielmehr auf Vorschriften über gesetzliche Alimentations-
pflichten. — Aus der Rechtswohlthat des Schuldners, qui bonis cessit, entwickelte
sich in der modernen Gesetzgebung der Grundsatz, daß gewisse vom Gesetz bezeichnete
Gegenstände als für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde unentbehrlich
der Pfändung nicht unterworfen sind und daß hierzu auch gewisse in erster Linie
für den Unterhalt des Schuldners bestimmte Forderungen gehören. Zu den letzteren
wird insbesondere die Lohnforderung aus einem Arbeits= oder Dienstverhältnisse
gerechnet, so lange nicht die Arbeiten oder Dienste geleistet sind und der Fälligkeits-
tag ohne Einforderung seitens des Berechtigten vorübergegangen ist, ebenso die Ge-
haltsforderungen bis zu einem gewissen Gehaltsbetrage. — Die Nesetzgebung hat
alle diese Beschränkungen der Pfändung in weitem Maße anerkanpt. Dieselbe giebt
dagegen dem Gemeinschuldner nach eröffnetem Konkursverfahren kein Recht auf eine
Kompetenz außer aus den Nutzungen, die demselben kraft des Nießbrauchs am
Vermögen seiner Ehefrau oder seiner Kinder zustehen. Es kann demselben aber
eine Unterstützung bewilligt werden.
Zuellen u. Lit.: Vgl. Francke, Arch. f. civ. Prax. XXIII. 14. — Heimbach,
Rechtsler. I. 877. — Sintenis, Ztschr. f. Civ. N. u. Prz. XV. 13. (I. 16 sequ. D. de re
jud. 42, u — Preuß. KO. v. 8. Mai 1855, §§ 434 ff.; - BGB. § 1354, und
Allgem. Gerichtsordnung §§ 362, 364. — Säachs. BGB. 88 1837 ff. — Keichsgesetz #v“
21. Juni 1869 (B.G. Bl. S. 212).— Deutsche C# 715, 749. — Deutsch. W, 118,
ccius
Beneficium divisionis, s. Bürgschaft.
Beneficium excussionis, s. Bürgschaft.
Beneficium separationis, s. Separatio bonorum.