278 Bergbehörden.
Projekte, Mitwirkung bei Prüfung von Stauanlageprojekten), wirken bei Veran-
lagung und Erhebung der Bergwerkssteuern mit (durch Aufssichtführung, daß die er-
forderlichen Produktenaufseher angestellt werden, welche sie vereiden, die vorgeschriebenen
Bücher von denselben geführt werden, auch Förderung und Verkauf in gehörig
geeichtem Gefäß oder Gewicht ohne Haufmaß erfolgt) und berufen in den Fällen
des § 122 des Berggesetzes auf Antrag Gewerkenversammlungen. b) Die Ober-
bergämter zu Breslau, Halle, Dortmund, Bonn, Klausthal bilden die Aufsichts-
und Rekursinstanz für die Revierbeamten und sind in erster Instanz zuständig zur
Ertheilung der amtlichen Schurfermächtigung (Bergges. § 8), Annahme und In-
struktion der (nicht den Revierbeamten überwiesenen) Muthungen (§8 12 ff.,
55 ff.), Verleihung von Bergwerkseigenthum (§8 31 ff.), Bestätigung der Konsoli-
dation, Feldestheilung und Austauschung von Feldestheilen (§§ 41 ff. u. 61 ff.),
Genehmigung von Wassertriebwerken und Dampfkesselanlagen für Bergbau= und
Aubbereitungszwecke (der Triebwerke gemeinsam mit dem Bezirksrathe; Kompetenz-
gesetz v. 26. Juli 1876, § 24; Bergges. § 59), Entscheidung über Anlegung von
Hülfsbauen im fremden Felde (§ 61), Aufforderung zur Inbetriebsetzung (§ 65),
Abänderung des Betriebsplanes (§ 68), Ertheilung von Fahrscheinen (§ 78),
Bestätigung von Gewerkschaftsstatuten (§ 94), Entscheidung in Enteignungssachen
(mit dem Bezirksrathe, Kompetenzgesetz § 157; Bergges. § 142), Festsetzung der
Entschädigung für Betriebsbeschränkungen zum Schutz von Verkehrsanstalten
(§ 152), Aufhebung des Bergwerkseigenthums (88 156 ff.), Aufsicht über die Knapp-
schaftsvereine (§§ 167 ff.), Erlassung bergpolizeilicher sowie die Situations= und
Grubenrisse betr. Verordnungen (8§ 197 ff., 17, 72); außerdem üben fie die Auf-
sicht über die Markscheider (s. u.) und über die Ausbildung derjenigen Personen,
welche sich für den Bergstaatsdienst vorbereiten (Bergges. § 190), ingleichen über
die Disziplin und den Betrieb bei den fiskalischen Werken im Ressort der Berg-,
Hütten= und Salinenverwaltung (Reglement v. 22. Oktbr. 1868). — Gegen Ver-
fügungen und Beschlüsse der Revierbeamten ist der Rekurs an das Oberbergamt,
gegen Entschließungen des letzteren regelmäßig an die Ministerialinstanz zulässig;
Rekurs= und Widerlegungsfrist je 4 Wochen von der Zustellung ab. Der Rechts-
weg findet gegen Festsetzung der Schurfkaution (§ 9), die Verleihung oder deren
Versagung (§§8 31 ff.), die Festsetzung des Antheilsverhältnisses bei Konsolidation
(* 46), die Entscheidungen über Enteignungsentschädigung (§ 145) und in gewissen
Fällen die Abtretungspflicht, die Entschädigung wegen Betriebsbeschränkung (§ 154),
die Entziehung des Bergwerkseigenthums (§ 157) statt. Die Entscheidung über
Zuwiderhandlungen gegen bergpolizeiliche Vorschriften steht den Gerichten zu (§ 209).
(Kletke, Handbuch des Bergwerks-, Hütten= und Salinen-Wesens, 2. Aufl. 1875.)
B. Oesterreich (Gesetz v. 21. Juli 1871). „Zur Handhabung des Berg-
gesetzes und zur volkswirthschaftlichen Pflege des Bergbaues“ bestehen: die Revier-
beamten (in der Praxis: Bergämter), die Berghauptmannschaften, das Ackerbau-
ministerium. Als Hülfsorgane sind geprüfte und beeidete Bergbauingenieure (Mark-
scheider, s. u.) bestellt. Die Revierbeamten bilden die erste Instanz in allen berg-
behördlichen Angelegenheiten, welche nicht den Berghauptmannschaften zugewiesen
oder dem Ministerium vorbehalten sind. Sie führen die Lokalaussicht über den
Grubenbetrieb, Schurfbuch, Freischurfbuch, Freischurfkataster, Gewerkenbuch (Berggef.
* 141). Die Zuständigkeit der Berghauptmannschaften (Prag, Wien, Klagenfurt,
Krakau) ist im Wesentlichen gleich derjenigen der Preußischen Oberbergämter (Gesetz
* 4). Gegen ihre zweitinstanzlichen Entscheidungen findet kein Rekurs statt. —
Die Berggerichtsbarkeit wird von besonders bestimmten Berggerichten (gewissen
Landes= oder Kreisgerichten unter Mitwirkung bergbaukundiger Beisitzer) geübt;
sie erstreckt sich auf die Realjurisdiktion und Bergbauobjekte, auf Streitigkeiten
über einschlägige Gesellschaftsverträge und auf die Führung des Bergbuchs. In
Besitzstörungsfällen ist das Bezirksgericht zuständig, ebenso in Streitsachen aus Lohn-