Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Bergbehörden. 279 
und Dienstverträgen, auch wenn ständige Bergwerksarbeiter betheiligt sind (Justiz- 
ministerialverordn. v. 13. Dezbr. 1854). — Im Wesentlichen beibehalten ist diese 
(eisleithanische) Organisation in Ungarn (7 Berghauptmannschaften; oberste In- 
stanz: Ministerium für Ackerbau, Gewerbe und Handel; Berggerichte). (Manzsische 
Taschenausgabe der Oesterreichischen Gesetze. Bd. VII., 5. Aufl., S. 221 ff.) 
C. In den kleineren Deutschen Staaten findet sich den Grundzügen 
nach die nämliche Behördeneinrichtung. In Bayern (königl. Verordnung vom 
16. Juni 1869): 3 (jetzt 4) Bezirksbergämter, Oberbergamt zu München, Staats- 
ministerium der Finanzen; Württemberg (Bergges. Art. 173): Bergamt, Oberberg- 
amt, Ministerium des Innern; Elsaß-Lothringen (Bergges. § 164, Gesetz vom 
4. Juli 1879): Bergmeister, Unterstaatssekretär des Innern, Statthalter; Hessen 
(Bergges. Art. 180; landesherrliche Verordn. v. 15. März 1879): Bergmeister, 
obere B., Ministerium des Innern und der Justiz. Gegen Verfügungen der Revier- 
beamten (Bergämter) ist nur Ein Rekurs zulässig in Bayern und Elsaß-Lothringen. 
Im Königreich Sachsen ist die technische Lokalaufsicht zwar in gleicher Weise, wie 
in den Ländern des Preußischen Bergrechts, Revierbeamten (Berginspektoren) über- 
tragen, dieselben bilden aber nicht eine erste Instanz, sondern erscheinen als 
Delegirte der erstinstanzlichen Behörde, des Bergamts zu Freiberg (Bergges. §§ 174 ff., 
Ausführungsverordn. § 55; Bekanntmachung vom 1. Dezbr. 1868; ähnlich Braun- 
schweig § 191). Zweite Instanz: Finanzministeriuim. 
III. In Frankreich hatte, trotz des Bestrebens Heinrich's IV., die Deutsche 
Bergwerksverfassung dort einzuführen, die Organisation selbständiger Bergbehörden 
niemals festen Fuß gefaßt. Auch bei den Bergrechtsreformen am Ende des vorigen 
und Anfange des laufenden Jahrhunderts beschränkte man sich darauf, den ordent- 
lichen Verwaltungsbehörden einen besonderen technischen Beirath in Bergwerks- 
angelegenheiten zu bestellen. Die Bergwerksangelegenheiten gehören zum Ressort des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten, welchem ein begutachtender Conseil général des 
mines (zuerst 1794 agence des mines) beigegeben ist. Konzessionen für Bergwerke 
werden nach gutachtlichem Gehör des Bergwerksrathes im Ministerium (direction. 
des mines, welcher mehrere Generalinspektoren beigeordnet sind) entworfen, vom 
Präsidenten der Republik selbst vollzogen (Bergwerksdekret v. 21. April 1810, 
Art. 5, 28). Die polizeiliche Aufsicht über den Bergwerksbetrieb und die In- 
struktion der Konzessionssachen liegt unter der Oberaufsicht des Ministeriums, bei 
welchem als Spitze des Bergingenieurcorps der Generaldirektor der Bergwerke 
fungirt, den Präfekten ob, denen die Oberingenieure (ingénieurs en chef) für die 
einzelnen Bergarrondissements des Staates beigegeben sind. Unter ihnen sind als 
Lokalaufsichtsbeamte, im Wesentlichen ohne Entscheidungsbefugniß (Art. 5 des 
Bergpolizeidekrets v. 3. Jan. 1813; Bergwerksdekret Art. 47), die Bergingenieure 
mit ihren Assistenten (gardes-mines) thätig (Dekret über die Organisation des Berg- 
werkscorps v. 18. Novpbr. 1810). Auch die übrigen außerdeutschen Bergbauländer 
haben im Prinzipe eine ähnliche Einrichtung hinsichtlich der Ueberwachung des Berg- 
baubetriebes vom Standpunkte des öffentlichen Wohls aus getroffen, indem sie die 
letztere von den ordentlichen Verwaltungsbehörden unter Beistand von Bergtechnikern 
(England: inspectors of mines) ausüben lassen (so Großbritannien, Spanien, 
Italien und im engsten Anschlusse an Frankreich Belgien). In neuester Zeit scheint 
auch in Deutschland die Tendenz auf ein ähnliches Entwicklungsziel gerichtet zu sein, 
welches unseres Erachtens im Wesentlichen zweck= und zeitgemäß sein würde; insbesondere 
ist ein Theil der Bergarbeiterpolizei nach Preußischem und noch mehr nach Sächsischem 
Bergrecht bereits in die Hände der ordentlichen Verwaltungsbehörden übergegangen. 
IV. Die Verwaltung der dem Staatsfiskus gehörigen Berg= und 
Hüttenwerke und Salinen wird zwar gegenwärtig nicht mehr, wie nach Ge- 
meinem R., grundsätzlich durch die öffentlichen B., sondern durch besondere Betriebs- 
beamte (Werksdirektoren, Preußen: Berginspektoren) bewirkt, steht aber — was in
	        
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