Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Berger — Bergpolizei. 281 
Gsgb. u. Lit.; H#GB., Art. 742—756, 542, 757 ff., 909; dazu die Komment. v. 
Makower u. Koch. — Pöhls, See-R., II. 88 456 ff. — v. Kaltenborn, Grundf. d. 
prakt. europ. See-R., Bd. II. S. 31 ff. — Beseler, Priv. R., § 258. — Lewis, Seerecht,. 
II. S. 113 ff. — Vgl. auch d. Art. Strandrecht und Strandungsordnung. 
Behrend. 
Berger, Joh. Heinrich edler Herr von, 8 27. I. 1657 zu Gera, 
1685 ordentlicher Professor in Wittenberg, betheiligt an den Vorarbeiten zu einer 
neuen Prozeßordnung (1724 publ.), 1713 evangel. Reichshofrath, ## 25. II. 1732 
zu Wien. Verfasser vieler Schriften der eleganten Jurisprudenz, besonders der 
Oeconomia juris, zuletzt v. Haubold 1801. 
Lit.: Ueber ihn u. seine Söhne Christoph Heinrich 1687—1737, Friedrich Ludwig 1701 
bis 1735, Joh. August 1702—1770 vgl. Muther in der Allg. Deutsch. Biogr. II. 373—377. 
— Iugler, I. 38 ff. Teichmann. 
Z Berger, Joh. Nepomuk, österr. Staatsmann, 3 16. IX. 1816 zu Proß- 
nitz in Mähren, verdient um Neubelebung der österr. Jurisprudenz, 1849 in der 
Frankf. Nat.-Versammlung (März: große Rede gegen Welcker's Antrag auf Ueber- 
tragung der Kaiserwürde an Preußen), berühmt als Vertheidiger (Prozeß Richter, 
1860), trat 1868 ins Ministerium, F 9. XII. 1870. 
Er schrieb: Die Preßfreiheit u. das Preßgesetz, Wien 1848. — Die österr. W.O. v. 
25. Jan. 1850, Wien 1850. — Krit. Beitr. z. Theorie d. österr. Priv. R., Wien 1856. — 
Ueber die Todesstrafe, Wien 1864. 
Lit.: Wurzbach, I. 303. — Brockhaus. — Gerichtssaal 1864, S. 247. — v. Som- 
maruga in der Allg. Deutsch. Biogr. II. 377—380. Teichmann. 
Bergpolizei. I. Da die Objekte der Bergwerksnutzung, die Mineralschätze, 
im Wesentlichen nur unterirdisch gewonnen werden können, indem man mittels wage- 
rechter oder senkrechter Zugangskanäle (Stollen, Strecken — Schächte) zu den Mineral= 
lagern unter der Erdoberfläche vordringt, und durch den Abbau dieser Lager selbst 
Hohlungen und Weitungen hervorgerufen werden, welche einerseits auf die Ständigkeit 
der seitlich und darüber befindlichen Erdschichten einwirken, andererseits die Grund- 
wasserverhältnisse mehr oder weniger verändern sowie unter Umständen die Entwick- 
lung gefährlicher Luftarten veranlassen müssen, so bildet der Bergbau die Quelle 
einer großen Anzahl besonderer Gefahren für die Bergleute wie für die Erdober- 
fläche und ihre Bewohner, welche von den aus anderen Gewerbebetrieben resulti- 
renden Gefahren sich wesentlich unterscheiden. Deshalb müssen zur Verhütung 
der aus dem Bergwerksbetriebe hervorgehenden Gefahren eigenartige Normen ge- 
schaffen worden, deren Befolgung seitens der Bergbautreibenden nur durch mit den 
besonderen Verhältnissen des Bergwerksbetriebes speziell vertraute, also berg- 
technisch vorgebildete Beamte ausreichend überwacht werden kann. Andererseits theilt 
der Bergwerksbetrieb gewisse Gefährlichkeiten mit anderen Industrien, so daß insoweit 
kein Grund vorliegt, ihn unter besondere Normen und Aussichtsbehörden zu stellen. 
Demgemäß wird konsequenter Weise insbesondere die Ertheilung der gewerbepolizei- 
lichen Genehmigung zu Dampfkessel= und Stauwerksanlagen für Bergbauzwecke, des 
baupolizeilichen Konsenses für Bergwerkstagegebäude, die Ertheilung von Be- 
nutzungsrechten an gemeinfließendem Wasser, die Verhinderung der Verun- 
reinigung solchen Wassers durch den Bergbau, die Ausfsicht über die Befolgung 
der Vorschriften zum Schutze der jugendlichen Arbeiter, gegen Truckgeschäfte und 
Koalitionen, beim Bergbau, ebenso zu den Geschäften der ordentlichen Polizei- 
behörden zu rechnen sein, wie die Fürsorge für Aufrechthaltung der öffentlichen 
Sicherheit, Ordnung und Sitte auf den Bergwerken, und nur diejenige polizeiliche 
Aufsicht in den eigentlichen Bereich der B. fallen, welche gegen spezifisch bergbau- 
liche Gefährlichkeiten sich richtet und deshalb auf speziell den Bergbau geltenden. 
Vorschriften fußt. Positivrechtlich ist die hieraus sich regelnde Abgrenzung zwar 
im Prinzip, doch aber nicht immer im Einzelnen festgehalten.
	        
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