Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Bergpolizei. 
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a) In Preußen (Berggesetz § 196) erstreckt sich die polizeiliche Aufsicht der 
Bergbehörden über den Bergbau auf die Sicherheit des Baues, des Lebens und 
der Gesundheit der Arbeiter und den Schutz der Oberfläche im Interesse der per- 
sönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs, sowie den Schutz gegen gemein- 
schädliche Einwirkungen des Bergbaues. Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen 
auch die Aufbereitungsanstalten und die zum Betriebe auf Bergwerken und Auf- 
bereitungsanstalten dienenden Dampfkessel und Triebwerke, deren Anlage ebenfalls 
von den Bergbehörden (s. diesen Art.) anstatt der resp. in Gemeinschaft mit den 
gewöhnlichen Polizeibehörden zu genehmigen ist, sowie die Salinen (außer in Han- 
nover, Verordn. v. 8. Mai 1867, Art. 2). Rücksichtlich der Sonntagsarbeiten 
auf Gruben find die allgemeinen Normen durch die Regierung (jetzt Oberpräsident 
unter Zustimmung des Provinzialraths) gemeinsam mit dem Oberbergamte auf- 
zustellen; die Genehmigung im einzelnen Falle ist beim Revierbeamten nachzusuchen, 
welcher thunlichst vorgängig mit der Ortspolizeibehörde sich vernehmen soll (Ministerial- 
erlaß v. 25. April 1873, Zeitschr. für Berg-, Hütten= und Salinen-Wesen Bd. 16. 
S. 4). Die Aufsicht über die gewerberechtlichen Vorschriften wegen Beschäftigung 
jugendlicher Arbeiter bei Bergwerken, Salinen und Aufbereitungsanstalten, welche der 
bergpolizeilichen Aufsicht überhaupt unterliegen, erfolgt ohne Mitwirkung der ordent- 
lichen Polizeibehörden ausschließlich durch die Revierbeamten, abgesehen von der 
lediglich durch erstere zu bewirkenden Ausstellung der Arbeitskarten (Ministerialerlaß 
v. 24. Dezbr. 1878, Zeitschr. für Berg= 2c. Wesen Bd. 27. A. S. 39). 
b) In den kleineren Staaten des Deutschen Reiches ist die Zu- 
ständigkeit der B. behörden vielfach mit Recht weniger ausgedehnt worden. Die 
Aufsicht über die Befolgung der Vorschriften des Reichsgesetzes vom 17. Juli 
1878 wegen der jugendlichen und weiblichen Arbeiter auf Bergwerken ist zwar zu- 
folge Bundesrathsbeschlusses v. 19. Dezbr. 1878 (Protokolle § 561) überall anstatt 
der Fabrikinspektoren den Bergrevierbeamten zu übertragen gewesen; doch findet 
keine ausschließliche Zuständigkeit der letzteren statt, sondern nur eine unter- 
stützende Aufsichtsthätigkeit neben den Ortsbehörden. Im Uebrigen ist zu ge- 
denken, daß in Bayern alle zur Aufsuchung, Gewinnung und Au-bereitung er- 
forderlichen Anstalten des Bergwerksbetriebes den allgemeinen landesgesetzlichen 
Vorschriften und Beschränkungen, daher auch der Kompetenz der Distriktspolizei- 
behörden unterworfen sind, welche lediglich die Bergbehörde mit Gutachten und 
Anträgen zu hören hat (daher §8§ 53 ff. der Ministerialbekanntm. v. 10. August 
1869 über Aufbereitung ungültig; Stupp, Komment., S. 303). In Würt- 
temberg bergbehördliches Gutachten durch die ordentliche Polizeibehörde bei Ge- 
nehmigung von Dampfkesselanlagen und Triebwerken einzuholen (Art. 49), doch 
bergpolizeiliche Aufsicht über den Betrieb der Aufbereitungsanstalten, Dampffkessel, 
Triebwerke, Salinen. Ebenso Hessen (§8 48. 188). In Elsaß-Lothringen 
(§ 171) bergpolizeiliche Aufsicht über Aufbereitungsanstalten und Salinen. Im K. 
Sachsen stehen die Aufbereitungsanstalten der Bergwerke und Revierverbände 
unter bergpolizeilicher Aufsicht; Erlaubniß zu Sonntagsarbeiten kann sowol von 
der Bergbehörde als von der Ortspolizeibehörde ertheilt werden (Verordn. v. 
10. Septbr. 1870). — Die Hüttenwerke sind in Deutschland gegenwärtig überall 
von der B ./aussicht ausgenommen und den ordentlichen Polizeibehörden (bzw. Fabrik- 
inspektoren) unterstellt. (Ueber die Grenze zwischen Aufbereitungsanstalt und Hütte, 
bzw. chemischer Fabrik vgl. Klostermann, Komment., S. 237 der 3. Aufl. und 
Zeitschr. für Berg-, Hütten= und Salinen-Wesen Bd. 17. S. 115 ff.) 
Jc) In Oesterreich haben die Bergbehörden über die Erfüllung der Pflichten 
zu wachen, welche das Berggesetz den Bergbauunternehmern auferlegt und in allen 
Fällen einzuschreiten, in welchen die Erhaltung des Bergbaues oder dessen Be- 
ziehungen zu öffentlichen Rücksichten besondere Vorkehrungen erfordern. Bei Er- 
eignissen im Bergbaubetriebe, welche die Sicherheit der Personen, Gebäude, Grund-
	        
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