Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

288 Bergrecht. 
Gewinnung der edlen Metalle royalty, außerdem lokale Ausnahmen), Nordamerika (doch 
Freierklärung des Bergbaus auf den Unionsländereien) und Rußland (Swod 10, 387). 
B. Das Bergbaurecht. I. Das Bergbaurecht (Bergwerkseigenthum) ist 
ein dingliches Recht, welches nach den Grundsätzen über unbewegliche Sachen be- 
handelt wird und in der ausschließlichen Befugniß besteht, die verliehenen Mine- 
ralien innerhalb des Grubenfeldes zu gewinnen. Als Mineralien, welche vom 
Verfügungsrecht des Grundeigenthümers ausgeschlossen und nach B. verleihbar sind, 
galten nach Gemeinem Deutschen B. nur die Metalle und das Salz, auf welche 
Mineralien sich das Bergregal ausschließlich zu erstrecken pflegte. Nach königl. Sächf. 
B. find ebenfalls diejenigen Mineralien, welche wegen ihres Metallgehaltes nutzbar sind 
(metallische Mineralien, außer dem Raseneisenstein), sowie das Steinsalz und die Sool- 
quellen vom Verfügungsrechte des Grundeigenthümers ausgeschlossen, jedoch nur die 
ersteren bergfrei, während die Benutzung von Steinfalz und Salzquellen zur Salz- 
gewinnung dem Staatsfiskus vorbehalten bleibt. Weiter geht nach dem Vorbilde 
mancher Deutschen Bergordnungen späterer Zeit (Preuß. LR. II. 16 8§8 69 ff.) 
das Oesterr. Berggesetz. Dasselbe rechnet zu den „vorbehaltenen“ Mineralien alle 
Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Metallen, Schwefel, Alaun, Vitriol. 
oder Kochfalz benutzbar (hüttenmännisch im Großen verwerthbar) sind, ferner die 
Cementwässer, Graphit und Erdharze (Erdöl, Bergtheer und Bergwachs, sofern sie 
zur Gewinnung von Leuchtölen benutzt werden, gehören dagegen in Galizien und 
Bukowina dem Grundeigenthümer), endlich alle Arten von Schwarz= und Braun- 
kohle (in Ungarn gehören Steinkohlen jedoch gegenwärtig dem Grundeigenthümer). 
Die Kochsalzgewinnung ist jedoch dem Staate ausschließlich vorbehalten. Das 
Preußische B. vermeidet nach dem Vorbilde des Französischen die generelle Bezeich- 
nung der bergfreien Mineralien, zählt vielmehr dieselben einzeln auf und zwar: 
Gold, Silber, Quecksilber, Eisen mit Ausnahme der Raseneisenerze, Blei, Kupfer, 
Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen und 
als Erze; Alaun und Vitriolerze; Steinkohle, Braunkohle, Graphit; Steinsalz nebst 
den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und die 
Soolquellen. (Zahlreiche provinzialrechtliche Ausnahmen: insbesondere gehören dem 
Grundeigenthümer alle Eisenerze in Schlesien, die Kohlen in den vormals Sachsf. 
Landen und Südhannover, die Braunkohlen r2c. im Westpreußischen Provinzialrechts- 
gebiete.) Das Französische Berggesetz vom 21. April 1810 theilt sämmtliche Fos- 
silien in 3 Klassen: mines, minières und carrières (Bergwerke, Gräbereien, Stein- 
brüche). Die mines sind allein Gegenstand einer vom Grundeigenthum getrennten 
Konzession (bergfrei); die Ausbeutung der Gräbereien und Steinbrüche steht dem 
Grundeigenthümer zu, welcher (ursprünglich für jede Gräberei, seit Gesetz vom 9. Mai 
1866 nur noch) für den Betrieb unterirdischer Gräbereien einer staatlichen per- 
mission bedarf. Zu den mines gehören: Gold, Silber, Platin, Quecksilber, Blei, 
Eisen in Gängen und Lagern, Kupfer, Zinn, Zink, Galmei, Wismuth, Kobalt, 
Arsenik, Braunstein, Antimon, Molybdän, Graphit u. a. metallische Stoffe, 
Schwefel, alle Arten mineralischer Kohle, fossiles Holz. Erdharze, Alaun und 
schwefelsaure Verbindungen mit metallischer Basis sowie (seit Gesetz vom 17. Juni 
1840) Steinsalz und Salzquellen. — Da die Verleihung eines Bergbaurechts nach 
Deutschem B. einen Fund voraussetzt — wegen Frankreich s. d. Art. Finder- 
recht —, so muß derselben regelmäßig das Schürfen vorausgehen, d. h. hier 
diejenige Arbeit, welche unternommen wird, um ein verleihbares Mineral zum 
Zwecke der Erwerbung des Bergbaurechts aufzufinden bzw. (Oesterr. § 13) aufzu- 
schließen. Der Grundeigenthümer muß das Schürfen regelmäßig (Ausnahme 
unter Gebäuden und deren nächster Umgebung, auf öffentlichen Verkehrsanlagen 2c.) 
Jedem gestatten, welcher wegen etwaiger Beschädigungen ihm Sicherheit leistet und 
(in Oesterreich, Sachsen, Frankreich, nicht aber in Preußen) mit behördlicher Schurf- 
bewilligung (s. d. Art. Schurfschein) versehen ist. Liegt ein Fund vor, so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.