Bergrecht. 291
nur beim Erzbergbau im Königr. Sachsen (Revierverbände, §§ 91 ff.; neue
Revieranstalten mit Beitrittspflicht sollen nicht errichtet werden, f. § 106; die
Revieranstalten sind hauptsächlich Knappschaftskassen, Bergbauhülfskassen, Stölln,
Wasserversorgungsanstalten, Kornmagazine und Theuerungszulagenfonds, Materialien-
Niederlagen behufs billigeren Erwerbs von Grubenbedürfnissen) und rücksichtlich ge-
meinsamer Entwässerungsanlagen nach dem Franzöf. Gesetze vom 27. April 1838
(auch Italienischer Entwurf von 1875). Sie kann für einzelne Distrikte eingeführt
werden in Oesterreich (J 11, Vollzugsvorschriften § 8; die Bestimmung ist im
Wesentlichen unpraktisch geblieben). In Preußen existiren zwar korporative Ver-
bände der betheiligten Bergwerksbesitzer zur Verwaltung der bestehenden Bergbau-
hülfskassen (Näheres Klostermann, Lehrb., S. 485), ingleichen Knappschafts-
vereine mit Beitrittszwang (s. d. Art. Knappschaft), hingegen im Uebrigen keine
obligatorischen Distriktsverbände der Bergwerksunternehmer; vielmehr ist Alles der
freien Uebereinkunft und guten Einsicht der letzteren überlassen. Die Bergbauunterneh-
mungen sind mit vertreten in den Handels= und Gewerbekammern, in Frankreich
auch im Generalbergwerksrathe.
C. Die Ausnutzung des Bergbaurechts durch den Bergbaubetrieb erfordert
vor Allem: I. das Vorhandensein von Zugangswegen zu den unterirdischen Mineral-=
schätzen, also die Inanspruchnahme von Oberflächentheilen. Da der Bergbau nicht,
wie zahlreiche andere Gewerbe, an beliebiger Stelle sich etabliren kann, sondern sich
nach den Lagerungsverhältnissen der Fossilien richten muß, so ist ihm von Alters
her (Schönberg, Berginform., S. 84) ein Recht zugestanden worden, fremde
Oberflächenbesitzungen (Grundstücke) insoweit in Benutzung zu nehmen,
als er derselben für Bergwerkszwecke bedurfte; als Entschädigung war meist nur ein
Mitbaurecht (s. diesen Art.) oder Erbkux (s. diesen Art.) zu gewähren. In ähn-
licher Weise kennt das Französische B. (doch Abänderung beabsichtigt) nicht eine förm-
liche Expropriation, sondern räumt dem Bergwerkseigenthümer ein droit d'occu-
pation in Bezug auf den für seinen Bergbau erforderlichen fremden Grund und
Boden ein; in praxi findet allerdings eine Mitwirkung der Verwaltungsbehörden
statt. Das Okkupationsrecht ist ausgeschlossen in umfriedigten Räumen und 100 m
von solchen und Häusern; für den abgetretenen Grund und Boden muß das Zwei-
fache des wirklichen Reinertrags oder Werthes des Grundstückes gewährt werden.
Das neuere Deutsche Recht hat letztere Singularität nicht aufgenommen und an die
Stelle des Okkupations= ein Enteignungsrecht gesetzt (Oesterreich § 98 ff., Preußen
§ 135 ff., — das Expropriationsgesetz vom 11. Juni 1874 leidet nach § 54 hier
nicht Anwendung; — Königr. Sachsen 1868 § 122 ff.). Hiernach ist der Grund-
besitzer verpflichtet, den für den Betrieb des Bergbaues (Preußen: zu den Gruben-
bauen selbst, zu Halden, Ablade= und Niederlageplätzen, Wegen, Eisenbahnen, Ka-
nälen, Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen, Hülfsbauen, Zechenhäusern u. a.
für Betriebszwecke bestimmten Tagegebäuden, Anlagen und Vorrichtungen, Auf-
bereitungsanstalten, Soolleitungen und Soolbehältern) nothwendigen Grund und
Boden abzutreten, insoweit derselbe nicht mit Wohn-, Wirthschafts= oder Fabrik-
gebäuden (einschließlich eingefriedeten Hofraums) bebaut ist oder überwiegende
Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Der Bergwerksbesitzer hat
volle Entschädigung (für die entzogene Nutzung im Voraus alljährlich) zu leisten;
tritt Werthsverminderung des benutzten Grundstücks ein oder steht fest, daß die Be-
nutzung des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder dauert die Be-
nutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fort, so kann der Grundeigenthümer
verlangen, daß der Bergwerksbesitzer das Eigenthum des Grundstücks erwirbt; un-
wirthschaftliche Grundstücksspitzen müssen mitentschädigt bzw. erworben werden.
Wegen aller zu Zwecken des Bergbaubetriebes veräußerten Theile von Grundstücken
findet ein Vorkaufsrecht statt, wenn in der Folge das Grundstück zu den Zwecken des
Bergbaus entbehrlich wird das in Preußen § 141 weiter statuirte Wiederlaujsrecht
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