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fällt weg in Folge der §§ 57 ff. des Expropriationsgesetzes). Im Wesentlichen gleiche
Grundsätze enthält die Gesetzgebung Oesterreichs und des Königreichs Sachsen. Doch
müssen in Oesterreich (§ 105) auch Tagewässer, welche zum Bergbaubetriebe nöthig
sind, vom Eigenthümer abgetreten werden, insofern wasserpolizeiliche oder andere
öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen und die verlangte Wasserabtretung
größere nationalökonomische Vortheile erwarten läßt. — Im Uebrigen bestimmt
sich das Verhältniß des Bergwerksunternehmers zum Grundeigenthümer dahin, daß
letzterer sich den Bergbau unter seinem Grundstücke (Stobbe: die Unterwühlung
des letzteren) gefallen lassen muß, jedoch im Falle einer Beschädigung ohne Rück-
sicht darauf, ob ein Verschulden vorlag, einen Ersatzanspruch hat (s. d. Art. Berg-
schäden). Dem Französ. R., welches prinzipiell an der Anschauung festhält, daß
die unter die Berghoheit fallenden Mineralien an sich Bestandtheile des Grundstücks
bilden, ist die Bestimmung eigenthümlich, wonach dem Grundeigenthümer eine
Entschädigung für die Gewinnung der unter seinem Grundstücke anstehenden Mine-
ralien vom Konzessionär gewährt werden soll (redevance trékoncière). Die geringe Höhe
dieser Entschädigung, welche die französische Praxis meist (anders in der Loire-
gegend) beliebte, hat die Deutsche Rheinische Gesetzgebung veranlaßt, von dem Institute
abzusehen; dagegen in Belgien (Gesetz vom 2. Mai 1837) feste und proportionelle
Grundabgaben. Rücksichtlich der Benutzung gewöhnlicher fließender (gemein-
fließender) Wasser hat der Bergbau gegenwärtig, abgesehen von der obenerwähnten
Bestimmung des Oesterreichischen R. (sowie den Sächsischen Uebergangsbestimmungen
von 1868, §§ 181, 183) keinen Vorzug mehr vor anderen Gewerbs= und Landes-
kulturzweigen, unterliegt vielmehr den Normen der allgemeinen Wassergesetzgebung
(Preuß. Gesetz vom 28. Februar 1843; Bayer. Gesetz vom 28. Mai 1852 2tc., f.
d. Art. Wasserrecht). Dagegen sind die durch den Bergbau erschrotenen Wässer
bis zu ihrer Einmündung in einen gewöhnlichen Wasserlauf dem Bergbau vor-
behalten und können über Tage durch die Bergbehörde, wenn sie der Eigenthümer
des dieselben ausschüttenden Bergwerks nicht selbst gebraucht, an andere Gruben,
eventuell interimistisch für nicht bergmännische Zwecke, überlassen werden nach den, mit
dem Gemeinen Rechte übereinstimmenden Vorschriften des Oesterreichischen, königl.
Sächsischen und Bayerischen B. (Oesterreich § 128 ff., Königreich Sachsen 1868,
152 ff., Bayern 88 148 ff.). Das Preußische B. läßt eine Bestimmung hierüber
vermissen. (Eingehende Darstellung bei Achenbach S. 147 ff.)
II. Das Rechtsverhältniß zwischen dem Bergwerksunternehmer und dem zum
Betriebe der Grube erforderlichen Personale unterliegt im heutigen Rechte zwar
zunächst der vertragsmäßigen Regulirung nach Maßgabe der allgemeinen Rechts-
grundsätze, deren Normen, wie in anderen Vertragsverhältnissen, insoweit einen subsi-
diären Charakter tragen (14tägige Kündigungsfrist für Bergarbeiter in Preußen
und Oesterreich, 4wöchentliche Kündigungsfrist in Sachsen, 3 Monate für Beamte
und Aufseher in Oesterreich; Entlassungsgründe und Gründe für sofortigen Ab-
gang; soweit nicht Knappschaftskassen eintreten, Krankenpflege in Oesterreich § 214,
Königr. Sachsen § 85 ff.). Doch bestehen im öffentlichen Interesse eine Anzahl
von absoluten, der Abänderung oder Umgehung durch Vertrag nicht zugänglichen,
Vorschriften, insbesondere rücksichtlich der Qualifikation der Betriebsbeamten (s. d.
Art. Bergpolizei), über die Führung von Arbeitszeugnissen (Preußen § 84 ff.)
und Arbeitsbüchern (Königr. Sachsen § 75, Oesterreichische Verordn. vom 25. Mai
1866; § 107 der Deutschen Gew. Ord., Nov. vom 17. Juli 1878, leidet nicht An-
wendung), über die baare Auslohnung der Arbeiter, die Beschäftigung weiblicher
und jugendlicher Arbeiter und die Arbeitseinstellung (hier leidet die RGew Ord.
Anwendung: §§ 6 und 154), über die Sonntagsarbeit und über das Unterstützungs-
wesen (s. d. Art. Knappschaften), endlich über die Vertretung des Verschuldens
der Bevollmächtigten, Offizianten und Aufseher durch den Bergwerksunternehmer
(RGesetz vom 7. Juni 1871 § 2, Code civil art. 1384; s. d. Art. Haftpflicht).