Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

316 Beschwerde. 
erfordert, wo fie ohne richterliche Anordnung geschah, nach erhobener öffentlicher 
Klage eine Anzeige an den Richter, welche der sie verfügende Beamte, unter Anheim- 
gabe der Verfügung über das angehaltene Papier, binnen drei Tagen von der Vor- 
nahme zu beschaffen hat, vor erhobener öffentlicher Klage, wenn weder der Be- 
troffene, noch ein Angehöriger desselben bei der B. zugegen gewesen oder wenn die- 
selben ausdrücklich widersprochen haben, die Bestätigung durch den Amtsrichter des 
Orts der B., welche von dem Beamten binnen drei Tagen nachzusuchen ist. Die 
B. von Telegrammen, Briefen und Postsendungen, welche zugleich, und zwar Briefe 
und Postsendungen uneröffnet, dem Richter vorzulegen sind, tritt sogar außer Kraft, 
wenn sie nicht binnen drei Tagen von Mittheilung der Verfügung an die Post 2c. 
vom Richter bestätigt wird. Die Anfechtung der B. durch den Betroffenen ist an 
keine Frist gebunden. Die getroffenen Maßregeln sind den Betheiligten anzuzeigen, 
soweit der Untersuchungszweck es gestattet, auch die Gegenstände, deren Festhaltung 
nicht erforderlich, insbesondere auch der unverfängliche Inhalt von Briefen den- 
selben zu übermitteln. — Die Vorschriften der Oesterreichischen StrasP O. beruhen 
im Wesentlichen auf denselben Grundgedanken. — Vgl. die Art. Brieferbrechung 
und Durchsuchung. 
Quellen: C. d’Instr. art. 32, 36 ss., 87 sSs. — Oesterr. * v. 1873, §§ 139 
bis 149. — Staats-Grd.Ges. v. 21. Dez. 1867 Art. 10. — Ges. v. 6. April 1870. — . 
Straf PO. 88 94—101, 148. 
Lit.: Planck, Strafverf., §8 89, 101. #Eachariä, Strafkehe, Bd. II. § 97. 
Mittermaier, Deutsches Strafverr., Bd. I. N. Arch. f. Krim. R., Bd. II. S. 452 fl., 
Bd. V. S. 306 6 fl. — Dochow, Reichs- Straf 10 s 51.— Kommentare zur D. Straf PO. I. 1. 
von Löwe, v. Schwarze. K. Wieding. 
Beschwerde im Civilprozeß. Die B. wird in der CPO. im dritten Ab- 
schnitt des die Rechtsmittel betreffenden dritten Buchs abgehandelt, sonach vom 
Gesetz als ein Rechtsmittel angesehen. Versteht man unter einem solchen das- 
jenige prozessualische Mittel, durch welches eine richterliche Entscheidung vor einem 
höheren Richter angefochten wird, so ist die B. mit demselben Rechte ein ordent- 
liches Rechtsmittel, wie die Berufung und die Revision. Ihr Gebiet wird ab- 
gegrenzt negativ dadurch, daß sie niemals gegen Endurtheile gerichtet werden kann, 
und positiv dadurch, daß sie der Regel nach dann Platz greift, wenn die anzu- 
fechtende Entscheidung entweder auf einseitigen Antrag, oder nicht unter den Par- 
teien, oder endlich nicht in der Sache selbst ergangen ist. Sie wird eingetheilt in 
eine einfache und eine sofortige. 
Gegenstand derselben ist eine Entscheidung des Prozeßgerichts, ihr Zweck die 
Herbeiführung einer Aenderung derselben. Ist die anzufechtende Entscheidung nicht 
vom Prozeßgericht, sondern von einem beauftragten oder ersuchten Richter oder von 
dem Gerichtsschreiber erlassen, so greift das Rechtsmittel der B. nicht Platz; es ge- 
nügt vielmehr ein einfacher Antrag auf Aenderung der Entscheidung, der bei dem 
Prozeßgericht zu stellen und innerhalb der Nothfrist von zwei Wochen durch Ein- 
bringung eines Schriftsatzes bei dem Richter oder Gerichtsschreiber, dessen Entschei- 
dung Gegenstand des Antrags ist, anzubringen ist (§ 539, CPO.). Erst die Ent- 
scheidung des Prozeßgerichtes über diesen Antrag kann Gegenstand einer B. werden. 
Die Vorschrift findet ihre Begründung darin, daß der beauftragte und der ersuchte 
Richter nur übertragene Rechte des Prozeßgerichts ausüben und der Regel nach an 
den ihnen ertheilten Auftrag gebunden sind, sowie daß der Gerichtsschreiber nur 
als Organ des Gerichts handelt, und seine Amtshandlungen demgemäß zunächst der 
Rektifizirung durch das Gericht unterliegen. Nicht jede Entscheidung außer den 
Endurtheilen ist durch die B. anfechtbar; vielmehr bleibt im Allgemeinen das 
Prinzip maßgebend, daß diejenigen Entscheidungen, welche zur Förderung und Fort- 
setzung des Rechtsstreites getroffen werden, nicht besonders, sondern nur gleichzeitig 
mit dem Endurtheile angefochten werden können, ein Prinzip, das einer Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.