Beschwerde. 319
eine mündliche Verhandlung über die B. eintreten zu lassen, die nur von einem
bei ihm zugelassenen Anwalt wahrgenommen werden kann, für die erstere dagegen
die Bestimmung, daß im Parteienprozeß das Protokoll des Gerichtsschreibers ge-
nügt, eine Bestimmung, aus welcher der Grundsatz zu folgern, daß die Form des
Prozeßgerichts für die B. maßgebend sein soll.
Ist die B. von dem Prozeßgericht selbst nicht erledigt, so hat sie Devolutiv-
effekt. Suspenfiveffekt ist ihr nur in bestimmten besonderen Fällen beigelegt, näm-
lich wenn sie gerichtet ist gegen die Bestrafung eines Zeugen oder Sachverständigen
(88 345, 355, 374), gegen die Bestrafung einer im Ehescheidungsprozesse perfönlich
geladenen und ungehorsam ausgebliebenen Partei (§ 579), gegen den Beschluß,
durch welchen eine Entmündigung aufgehoben wird (§ 619), und gegen die Fest-
setzung einer Ordnungsstrafe gegen einen Rechtsanwalt, welcher sich in der Sitzung
einer Ungebühr schuldig macht (§ 183, GVG). Im Uebrigen kann sowol das
Prozeß= wie das B. gericht die Ausführung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.
Die Entscheidung über die B. steht nur dem B.gericht zu. Wenn sie auch bei dem
Prozeßgericht anzubringen, hat dieses doch weder in formeller, noch in materieller
Beziehung ein Prüfungsrecht, kann sonach in keinem Falle eine Zurückweisung der-
selben aussprechen. Die formelle. Zulässigkeit richtet sich a) nach der Statthaftigkeit
des Rechtsmittels überhaupt (§ 530, CPO.), b) nach der Beobachtung der ge-
setzlichen Form und c) bei der sofortigen B. nach der Innehaltung der gesetzlichen
Frist. Das dem B führer gewährte benetücium novorum bedingt eine Komplizirung
des Verfahrens infofern, als es einerseits eine Erklärung der Gegenpartei, anderer-
seits auch eine Beweiserhebung nothwendig machen kann. Es ist deshalb das B.=
gericht befugt, eine Gegenerklärung, welche den Formen der B-cchrift zu folgen hat,
zu erfordern, Beweis zu erheben, ja sogar eine mündliche Verhandlung eintreten
zu lassen. Ist die B. begründet, so steht es dem B/ gericht frei, entweder selbst
die in der Sache nothwendige Anordnung zu erlassen oder sie dem Prozeßgericht
zu übertragen. Die Kosten einer erfolglos eingelegten B. fallen dem B führer zur
Last (§ 92 l. c.).
Von der einfachen unterscheidet sich die sofortige B. nur in drei Punkten.
Sie ist a) an eine Nothfrist von zwei Wochen gebunden, b) das Prozeßgericht ist
zu einer selbständigen Aenderung der angefochtenen Entscheidung nicht befugt,
Jc) die Nothfrist kann auch durch Anbringung der B. beim B gericht gewahrt
werden. Durch diese Besonderheiten wird die B. den übrigen ordentlichen Rechts-
mitteln näher gebracht.
Das Preußische Landesrecht kennt nun noch außerdem das Rechtsmittel der
weiteren B., eingeführt durch das Gesetz vom 24. April 1878. — Es ist für
diejenigen Rechtsangelegenheiten gegeben, welche außer und neben den Rechts-
streitigkeiten zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören (§8 25—31 l. c.). —
Es wird gerichtet gegen die Entscheidungen des zunächst als B.gericht berufenen
Landgerichts und untersteht der ausschließlichen Kompetenz des Kammergerichts,
welches zur Wahrung der Rechtseinheit und zur Etablirung einer konstanten Praxis
zur Entscheidung berufen ist. Die B. hat das benefcium novorum nicht, und
kann nicht auf thatsächliche Erwägungen, sondern nur auf die Behauptung einer
Gesetzesverletzung gestützt werden, ist bei dem Landgericht, dessen Entscheidung ange-
fochten wird, entweder durch einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift-
satz oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers einzulegen und ist an eine Nothfrist
von einem Monat gebunden (7 54 ibid.). Meves.
Beschwerde in Strafsachen. Die B. in der ihr durch die Straf P. ge-
gebenen Gestaltung umfaßt nicht das gesammte im Strafverfahren mögliche Brecht,
sondern läßt neben sich die allgemeine B. bestehen, d. h. das Recht der Anrufung
einer höheren Instanz gegen Beschlüsse und Verfügungen sowol der Staatsanwalt-
schaft, wie der Gerichte. Die Amtshandlungen der ersteren sowol im Verfahren,