320 Beschwerde.
wie auch bei der Strafvollstreckung unterliegen überhaupt nur dieser allgemeinen
B., welche an die dienstvorgesetzte Behörde des betreffenden Staats= oder Amts-
anwalts gerichtet ist und in dem Instanzenzuge nicht beschränkt ist. Nur zwei Fälle
kennt das Gesetz in den 88 170 u. 490 der StrafO., in welchen durch die B.
gegen Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft eine gerichtliche Entscheidung herbei-
geführt werden kann. In Ansehung der Gerichte trifft diese allgemeine B. nur
die Fälle der Juftizaufficht, also der Verzögerung, Verschleppung und Verweigerung
der Justiz, Fälle, zu welchen noch die Verweigerung der Rechtshülfe (§ 160 des
GV.) tritt. — Im Uebrigen greift gegen die Amtshandlungen derselben die be-
sondere B. der Strafp O. Platz. Sie gehört ihrer Natur und ihrem Wesen nach
zu den ordentlichen Rechtsmitteln und unterscheidet sich von der Berufung und der
Revision einestheils durch ein besonderes Verfahren, anderentheils durch den Gegen-
stand, gegen welchen sie gerichtet werden kann. Während jene einen Angriff nur
gegen Endentscheidungen (Urtheile) enthalten, übernimmt sie die Anfechtung der
außerhalb der Urtheile ergehenden Entscheidungen. Ihr Gebiet ist kein unbe-
grenztes; sie ist vielmehr unzulässig, also ausgeschlossen a) gegen Urtheile, b) gegen
Entscheidungen und Verfügungen der Oberlandesgerichte und des Reichsgerichtes,
Jc) gegen diejenigen Entscheidungen, welche das Gesetz ausdrücklich einer Anfechtung
entzieht. Zu diesen gehören im Allgemeinen alle die Urtelsfällung vorbereitenden,
in dem Hauptverfahren ergehenden Beschlüsse über die Ladung vorgeschlagener Ent-
lastungszeugen oder die Ablehnung der Ladung, mit Ausnahme der über Verhaf-
tungen, Beschlagnahmen und Straffestsetzungen (z. B. gegen Zeugen), gegen welche
die B. zulässig ist (F 347 der StrafP O.), und im Besonderen die in den 8§ 28,
180, 199, 200, 209, 279 und 388 l. c. gedachten Entscheidungen. Der diesen
Ausnahmen gemeinsame Charakter läßt sich dahin präzisiren, daß sie Beschlüsse be-
treffen, welche mit der Urtelsfällung selbst in einem solchen inneren Zusammen-
hange stehen, daß sie nur gleichzeitig mit dem Urtheil und mit dem gegen dieses
gerichteten Rechtsmittel angefochten werden können. Im Uebrigen ist die B. zu-
lässig gegen alle Beschlüsse und Verfügungen der Amts= und Landgerichte, mögen
sie im schöffengerichtlichen, land= oder schwurgerichtlichen Verfahren, im Vorver-
fahren, der Voruntersuchung oder dem Hauptverfahren ergangen sein.
Welches Gericht zur Entscheidung über die B. zuständig ist, ergiebt nicht der
Instanzenzug, sondern entscheidet das GVG. dahin, daß für B. über Entscheidungen
des Amtsrichters und des Untersuchungsrichters das Landgericht und für die über
Entscheidungen des Land= und des Schwurgerichts das Oberlandesgericht kompetent
ist, und daß bei dem ersteren die Strafkammer in einer Besetzung mit drei Mit-
gliedern, bei dem anderen der Strafsenat unter Mitwirkung von fünf Mitgliedern
zu entscheiden hat. Eine Ausnahme statuirt der § 183 des GVG., nach welchem
das Oberlandesgericht ausschließliches B.gericht in Ansehung aller in Ausübung
der Sitzungspolizei verhängten Ordnungsstrafen ist. Wird die Verfügung eines
beauftragten Richters angefochten, so entscheidet, da dieser Richter ein Mitglied
des beauftragenden Gerichts sein muß, nicht dieses, selbst wenn die B. nur gegen
die Ausführung des Auftrags gerichtet wird, sondern das diesem vorgesetzte Ober-
landesgericht. Wird gegen die Entscheidung eines ersuchten Richters B. erhoben,
so ist zu unterscheiden, ob der Inhalt oder die Art der Ausführung des Ersuchens
angefochten ist. Im ersteren Falle ist das B. gericht des ersuchenden Gerichts, im
anderen das des ersuchten Richters zuständig. (Anders v. Schwarze, welcher aus
* 348 der StrasP# O. folgert, daß in jedem Falle das letztere einzutreten habe.)
Das Reichsgericht kann als B.gericht nur in den Fällen auftreten, in welchen
es gleichzeitig auch in erster Instanz fungirt (§ 136 des GV.). Streitig ist es,
ob es auch im Falle des § 170 der Straf#O. B gericht für die gegen die Ent-
scheidungen der Staatsanwaltschaft gerichteten B. ist. Das Rechsmittel zerfällt in
eine einfache und eine sofortige B., eine Eintheilung, welcher Dochow noch eine