Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Betrug. 345 
Schriften: De causae probatione, Berl. 1820. — Versuche über einzelne Theile d 
Theorie d. Civilprozesses, Berl. 1827. — Grundriß z. Vorles. über d. Gem. us Civil= 
proz. (3), Bonn 1832. — Fragm. Vaticana, Bonn 1834. — Handb. d. Civilprozesses, Bonn 
1834. — Ursprung d. lomb. Städtefreiheit, Bonn 1846. — Der Civilprozeß des Gem R., 
Bonn 1864—1874 (6 Bde.). — Erinnerungen an Savigny, Weimar 1867 (Ztschr. f. R.gesch. 
VI. 42 ff.). — Ueber Gesetzgebung u. Rechtswissenschaft, Bonn 1876. — Das 20. Buch der 
Pandekten f. Studirende, Bonn 1877. 
Lit.: Unsere Zeit, 1877 (13. Jahrg. 2. Hälfte), S. 469. — Nouvelle Revue historique, 
1877, p. 505. — Reme de Gand IX. (1877), p. 299, 300. Teichmann. 
Betrug: Absichtliche Verletzung fremder Vermögensrechte, wobei der Wille 
des Berechtigten dem äußeren Scheine nach respektirt wird. — Von den neueren 
Gesetzen beschränken einige (Oesterreich, Zürich, früher: Hessen, Altenburg, Lübeck) den 
Begriff nicht auf Vermögensverletzungen, sondern lassen den Gegenstand des Ver- 
brechens unbestimmt, ohne daß jedoch dieser Ausdehnung seiner Grenzen eine er- 
hebliche praktische Bedeutung zukäme. Das Rtraf GB. hat, dem Preußischen, 
Bayerischen, neuen Sächsischen, Badischen rc. sich anschließend und in Ueberein- 
stimmung mit dem Gem. R. (nicht auch der gemeinrechtlichen Doktrin) sowie mit 
dem Französischen und Englischen Strafrechte, dem B. eine ausschließende Beziehung 
auf das Vermögen gegeben. — Im Weiteren ist hier der gewinnsüchtige von dem 
nicht gewinnsüchtigen B. zu unterscheiden. Die Deutschen Part. Gesetzgebungen (val. 
noch Oesterreich) hatten diesen Unterschied zum Theil nur in den Strafbestim- 
mungen, nicht auch in den gesetzlichen Definitionen und Benennungen, berücksichtigt. 
Anders das Rtraf GB., welches nur die erste Spezies als „Betrug“ bezeichnet 
und dieselbe der Gruppe der Bereicherungsverbrechen (Diebstahl, Unterschlagung, 
Erpressung 2c.) einreiht. Hinsichtlich des nicht gewinnsüchtigen B. findet sich in 
demselben keine allgemeine Strafdrohung. 
Der (gewinnsüchtige) B. Rechtswidrige Zueignung fremder Vermögens- 
werthe ohne Entgelt, bewerkstelligt durch eine Täuschung des Benachtheiligten oder 
seines (vertragsmäßigen oder legalen) Vertreters. 
Gegenstand des Verbrechens ist hiernach: das Vermögen Anderer. Gegen 
alle Formen desselben (Eigenthum, jura in re aliena, Forderungen 2c.) kann der 
B. (darin von Diebstahl, Raub, Unterschlagung verschieden) sich richten. 
Zur Handlung gehört a) ein auf Irreführung des Andern berechnetes 
wahrheitswidriges Verhalten. Ein bloßes Nichtaufklären Anderer kann den That- 
bestand nicht erfüllen. Auch in Vertragsverhältnissen nicht. Auch die Benutzung 
eines fremden Irrthums, den man nicht bestärkt oder unterhält, genügt nicht (an- 
ders Thüringen, Württemberg, Braunschweig). Selbst nicht im Falle der Existenz 
besonderer Rechtspflichten zur Aufklärung des Irrenden (anders Hessen, Baden). 
Vielfach nimmt übrigens in Vertragsverhältnissen ein auf Täuschung berechnetes 
Verhalten den Schein bloßen Irrenlassens an. So dort, wo äußere, auf Erregung 
eines Irrthums berechnete, Veranstaltungen die Stelle der Worte vertreten, oder 
wo an sich wahre Behauptungen unter den gegebenen Umständen irrige Vor- 
stellungen hervorbringen müssen und hierauf berechnet sind, oder wo das auf Irre- 
führung berechnete Verhalten sich in Thun und Lassen auseinander legt. Ferner 
dort, wo die Wahrheitsentstellung in konkludenten Handlungen liegt. Die Vor- 
nahme bestimmter geschäftlicher Akte schließt gewisse positive Behauptungen oder die 
Bestätigung der von Dritten geäußerten Meinungen in sich. So behauptet, wer 
in ein bestimmtes Vertragsverhältniß eintritt, eo ipso damit, daß die von der 
Natur des Geschäfts an die Hand gegebenen wesentlichen Erfordernisse desselben 
vorliegen, sowie daß die ausdrücklich oder stillschweigend aufgestellten, das Funda- 
ment des Geschäfts darstellenden Voraussetzungen begründet seien. Ist diese Be- 
hauptung eine wissentlich unrichtige, so liegt das in Frage stehende Erforderniß 
vor. — Die Wahrheitsentstellung muß sich spezieller auf „Thatsachen“ beziehen. 
Dadurch sind Täuschungen über bloße Absichten des Täuschenden — insbesondere 
über den „animus solvendi“ — sowie über bloße Ansichten Dritter oder des Täu- 
schenden ausgeschlossen; b) die Erregung oder Unterhaltung eines Irrthums durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.