Betrug. 345
Schriften: De causae probatione, Berl. 1820. — Versuche über einzelne Theile d
Theorie d. Civilprozesses, Berl. 1827. — Grundriß z. Vorles. über d. Gem. us Civil=
proz. (3), Bonn 1832. — Fragm. Vaticana, Bonn 1834. — Handb. d. Civilprozesses, Bonn
1834. — Ursprung d. lomb. Städtefreiheit, Bonn 1846. — Der Civilprozeß des Gem R.,
Bonn 1864—1874 (6 Bde.). — Erinnerungen an Savigny, Weimar 1867 (Ztschr. f. R.gesch.
VI. 42 ff.). — Ueber Gesetzgebung u. Rechtswissenschaft, Bonn 1876. — Das 20. Buch der
Pandekten f. Studirende, Bonn 1877.
Lit.: Unsere Zeit, 1877 (13. Jahrg. 2. Hälfte), S. 469. — Nouvelle Revue historique,
1877, p. 505. — Reme de Gand IX. (1877), p. 299, 300. Teichmann.
Betrug: Absichtliche Verletzung fremder Vermögensrechte, wobei der Wille
des Berechtigten dem äußeren Scheine nach respektirt wird. — Von den neueren
Gesetzen beschränken einige (Oesterreich, Zürich, früher: Hessen, Altenburg, Lübeck) den
Begriff nicht auf Vermögensverletzungen, sondern lassen den Gegenstand des Ver-
brechens unbestimmt, ohne daß jedoch dieser Ausdehnung seiner Grenzen eine er-
hebliche praktische Bedeutung zukäme. Das Rtraf GB. hat, dem Preußischen,
Bayerischen, neuen Sächsischen, Badischen rc. sich anschließend und in Ueberein-
stimmung mit dem Gem. R. (nicht auch der gemeinrechtlichen Doktrin) sowie mit
dem Französischen und Englischen Strafrechte, dem B. eine ausschließende Beziehung
auf das Vermögen gegeben. — Im Weiteren ist hier der gewinnsüchtige von dem
nicht gewinnsüchtigen B. zu unterscheiden. Die Deutschen Part. Gesetzgebungen (val.
noch Oesterreich) hatten diesen Unterschied zum Theil nur in den Strafbestim-
mungen, nicht auch in den gesetzlichen Definitionen und Benennungen, berücksichtigt.
Anders das Rtraf GB., welches nur die erste Spezies als „Betrug“ bezeichnet
und dieselbe der Gruppe der Bereicherungsverbrechen (Diebstahl, Unterschlagung,
Erpressung 2c.) einreiht. Hinsichtlich des nicht gewinnsüchtigen B. findet sich in
demselben keine allgemeine Strafdrohung.
Der (gewinnsüchtige) B. Rechtswidrige Zueignung fremder Vermögens-
werthe ohne Entgelt, bewerkstelligt durch eine Täuschung des Benachtheiligten oder
seines (vertragsmäßigen oder legalen) Vertreters.
Gegenstand des Verbrechens ist hiernach: das Vermögen Anderer. Gegen
alle Formen desselben (Eigenthum, jura in re aliena, Forderungen 2c.) kann der
B. (darin von Diebstahl, Raub, Unterschlagung verschieden) sich richten.
Zur Handlung gehört a) ein auf Irreführung des Andern berechnetes
wahrheitswidriges Verhalten. Ein bloßes Nichtaufklären Anderer kann den That-
bestand nicht erfüllen. Auch in Vertragsverhältnissen nicht. Auch die Benutzung
eines fremden Irrthums, den man nicht bestärkt oder unterhält, genügt nicht (an-
ders Thüringen, Württemberg, Braunschweig). Selbst nicht im Falle der Existenz
besonderer Rechtspflichten zur Aufklärung des Irrenden (anders Hessen, Baden).
Vielfach nimmt übrigens in Vertragsverhältnissen ein auf Täuschung berechnetes
Verhalten den Schein bloßen Irrenlassens an. So dort, wo äußere, auf Erregung
eines Irrthums berechnete, Veranstaltungen die Stelle der Worte vertreten, oder
wo an sich wahre Behauptungen unter den gegebenen Umständen irrige Vor-
stellungen hervorbringen müssen und hierauf berechnet sind, oder wo das auf Irre-
führung berechnete Verhalten sich in Thun und Lassen auseinander legt. Ferner
dort, wo die Wahrheitsentstellung in konkludenten Handlungen liegt. Die Vor-
nahme bestimmter geschäftlicher Akte schließt gewisse positive Behauptungen oder die
Bestätigung der von Dritten geäußerten Meinungen in sich. So behauptet, wer
in ein bestimmtes Vertragsverhältniß eintritt, eo ipso damit, daß die von der
Natur des Geschäfts an die Hand gegebenen wesentlichen Erfordernisse desselben
vorliegen, sowie daß die ausdrücklich oder stillschweigend aufgestellten, das Funda-
ment des Geschäfts darstellenden Voraussetzungen begründet seien. Ist diese Be-
hauptung eine wissentlich unrichtige, so liegt das in Frage stehende Erforderniß
vor. — Die Wahrheitsentstellung muß sich spezieller auf „Thatsachen“ beziehen.
Dadurch sind Täuschungen über bloße Absichten des Täuschenden — insbesondere
über den „animus solvendi“ — sowie über bloße Ansichten Dritter oder des Täu-
schenden ausgeschlossen; b) die Erregung oder Unterhaltung eines Irrthums durch