Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Beweis. 351 
unteren Grenze des Grundstücks dem Hauptlaufe wieder zuzuleiten und bei Anlage 
und Unterhaltung der Wässerungseinrichtung auf thunlichste Vermeidung einer 
Wasserverschwendung Bedacht zu nehmen. Die Errichtung der B. wird zuweilen 
(Bayer. Wasserges. Art. 86, Bad. Wasserges. Art. 10) durch die gesetzliche Dienst- 
barkeit gefördert, derzufolge die Stauanlage gegen Entschädigung an das Ufer- 
grundstück des Gegenüberliegers angeschlossen werden darf. — 2) Die Errichtung 
(Abänderung) von B. unterliegt ferner bestimmten verwaltungsrechtlichen 
Beschränkungen, um eine Gewähr zu schaffen, daß nicht durch solche Anlagen 
das öffentliche Interesse (Ueberschwemmung, Uferanbruch!!) oder die wirthschaftlichen 
Interessen benachbarter Grundstücke und Anlagen geschädigt werden (ein dem öffent- 
lichen Interesse, ähnlich wie im § 16 der Gewerbe-O., gleichgestelltes „überwiegendes“ 
wirthschaftliches Interesse). Vor Allem ist zur Errichtung (wesentlicher Aenderung) 
einer B. Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich; namentlich dann, wenn 
dabei eine Stauvorrichtung an einem für Triebwerke benutzten Flusse hergestellt 
werden soll (Bayer. Wasserges. Art. 73), wenn durch die beabsichtigte Anlage an 
solchen Flüssen (Goth. Wasserges. § 31) oder an Wasserläufen überhaupt (Bad. 
Wasserges. Art. 23) das Wasser mit Wirkung für Dritte gehemmt, beschleunigt 
oder abgeleitet würde. Oder es ist wenigstens eine Anzeige über das Vorhaben 
an die Verwaltungsbehörde zu erstatten (Bayer. Wasserges. Art. 61; bei jeder blei- 
benden Anlage in Privatflüssen und Bächen, an denen sich Triebwerke befinden). 
Oder es ist zwar Einholung der Genehmigung und Anzeige nicht vorgeschrieben, 
aber dem Unternehmer der B. zur Sicherung derselben gegen spätere Beanstandung 
ermöglicht, vor Errichtung der B. die Vermittlung der Polizeibehörde in Anspruch 
zu nehmen, derart, daß nach Provokation der Betheiligten von der Polizeibehörde 
(vorbehältlich richterlicher Entscheidung der privatrechtlichen Punkte) über die poli- 
zeiliche Zulässigkeit der Anlage erkannt wird (Preuß. Ges. v. 1843). Wichtig ist, 
daß bei der polizeilichen Entschließung über Genehmigung, Versagung und Fest- 
stellung der Genehmigungsbedingungen nicht blos das öffentliche Interesse im wei- 
teren Sinne, sondern auch der Schutz bestehender Anlagen (sowol zur Bewässerung, 
als Triebwerke) in Betracht gezogen wird (Bad. Wasserges. Art. 25; nur unzu- 
reichend Preuß. Ges. § 16). — 3) Ueber den Betrieb und die Instandhaltung der 
B. führt die Verwaltungsbehörde mit Rücksicht auf obige Interessen eine polizei- 
liche Aufsicht, die namentlich zum Zweck hat, die Einhaltung der Genehmi- 
gungsbedingungen zu gewährleisten, Schädigungen der Nachbarn und der Allgemein- 
heit zu verhüten. Auch kann die Benutzung und Vertheilung des für B. dienenden 
Wassers nicht selten polizeilich geregelt werden (Bad. Wasserges. Art. 30). — 
4) Endlich stehen den Unternehmern von B., die einem überwiegenden Interesse 
der Landeskultur dienen, soweit es für die zweckentsprechende Herstellung und Unter- 
haltung erforderlich ist, kraft öffentlichen R. bestimmte Zwangsbefugnisse 
gegen die Besitzer von Wasserläufen, Grundstücken und Anlagen zu, namentlich der 
Anspruch auf Abtretung nicht benutzten Wassers, auf Duldung der Zu= und Ab- 
leitung, auf Mitbenutzung fremder Stauwerke, auf Abänderung fremder Anlagen 
zur Erzielung eines Wasserüberschusses. Ueber die Zulässigkeit der Zwangerechte 
entscheidet die Verwaltungsbehörde, über die Entschädigung in der Regel das Ge- 
richt (Preuß. Ges. v. 1843 § 25 ff.; Bayer. Wasserges. Art. 62, 63, 89, 90; 
Goth. Wasserges. §§ 16, 48 ff.; Bad. Wasserges. Art. 12—22). Dahin gehört es 
auch, wenn einer gewissen Mehrheit der betheiligten Grundbesitzer das Recht einge- 
räumt wird, unter Anwendung von Zwang gegen die Nichtbeistimmenden gemein- 
schaftliche B. herzustellen (s. hierüber unter d. Art. Wassergenossenschaften). 
Ueber Quellen u. Lit. f. unter d. Art. Wasserbenutzung. K. Schenkel. 
Beweis. I. Begriff des B. Die Quellen (Röm. und Kanon. R.) 
geben nirgends eine Definition vom „B.“, sondern verstehen darunter bald die 
B.führung, bald den B. grund, bald die im Richter hervorgebrachte 
Ueberzeugung, bald den Inbegriff der Gründe, welche für die 
 
	        
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