Beweis. 359
zu beschwören, was er bereits, wenngleich künstlich und indirekt, vollständig dar-
gethan hat.)
b) Wenn der B. pflichtige von der B.last befreit ist, weil er eine bereits wirk-
same, d. h. in ihren Prämissen eingestandene Rechtsvermuthung für sich hat, so
kann der Gegner den Gegen-B. gleichfalls durch den Eid versuchen. Bg#l.
Bayer, S. 771. Einführungsgesetz zur CPO. § 16, Nr. 1, Abs. 2. Die
Rechtsvermuthung ist nämlich ein Befreiungsgrund vom B., der Entkräftigungs-B.
ist daher nicht als Gegen-B., sondern als Haupt-B. zu behandeln. Bgl.
*55!5 System, S. 160 (3. Aufl.), Motive zu den §§ 246—250 des Entwurfs
er
(Nach Gem. R. halte ich aber auch hier die Eidesdelation für unzulässig.
Denn was man nicht zu beweisen braucht, weil es nach gesetzlicher Vorschrift als
juristisch gewiß gilt, das braucht man auch nicht zu beschwören. Vgl. mein Hand-
buch, S. 518—519).
Jc) Wenn beide B. auf künstliche Weise angetreten wurden, der Haupt-B-
durch die Berufung auf eine Rechtsvermuthung (z. B. pater est, quem nup“
tiae demonstrant), der Gegen-B. durch Berufung auf ein Alibi (während der
kritischen Zeit), so soll der Reprobant sich gleichfalls der Eidesdelation bedienen
dürfen. Vgl. Zimmermann im Archiv für civ. Pr. Bd. 26 S. 214 ff.
Nach der D. CPO. hat das (nach dem sub b und c Gesagten) seine Richtigkeit.
(Nach Gemeinem R. ist aber auch diese Ausnahme unhaltbar. Wird nänlich die
Vaterschaft präsumirt, so wird natürlich auch präsumirt, daß beide Eheleute in der
kritischen Zeit, wenn auch nur einmal, beisammen waren. Die Ehefrau braucht
daher nicht zu beschwören, daß ihr Mann während der ganzen kritischen Zeit nicht
von ihr getrennt war. Vgl. mein Handbuch, S. 519 und 520, Note 23).
5. Eine weitere Eigenthümlichkeit des Gegen-B. liegt endlich darin, daß
es wider denselben keinen weiteren Gegen-B., keine Antireprobation giebt („repro-
batio reprobationis non daturi).
Nach der CKommunis opinio ist dieser Satz nur eine Folge des Eventual-
prinzips. Würde man nämlich die Antireprobation zulassen, so hätte der Pro-
bant Gelegenheit, nach verstrichener peremtorischer B. frist neue, also schon präklu-
dirte B.mittel nachzutragen.
Ebendeshalb meint Schmitt im Kommentar zum Bayer. Prozeß (Bd. I.
S. 512), im neuen Prozeß, der von der Eventualmaxime nicht beherrscht wird
und keine B -frist hat, könne der obige Satz nicht gelten, der überdies dem natür-
lichen Rechtsgefühl widerstreite. Ebenso Struckmann-Koch, Kommentar der
der Deutschen CPO. (S. 215). Desgleichen lehrt Bayer (S. 772), die Anti-
reprobation sei zulässig, wenn der Richter versäumt hatte, eine B. frist vorzustecken
oder die vorgesteckte peremtorisch zu fassen.
Allein der wahre Grund der Unzulässigkeit der Antireprobation ist im natür-
lichen Verhältniß des angreifenden Theils zum angegriffenen zu
suchen, woraus sich ergiebt, daß dem letzteren — dem Beklagten nach der
momentanen Aktenlage — das letzte Wort gebührt. Es gilt diese Maxime im
Schriftenwechsel, und gewiß auch im B.verfahren. Es kann nämlich einer Partei
nicht gestattet werden, über den nämlichen B datz zuerst einen Haupt-B., und
dann einen Gegen-B. anzutreten, also die Parteirolle des Probanten und Re-
probanten zu vereinigen. Vgl. Emminghaus im Archiv für prakt. Rechtswissen-
schaft Bd. 7 S. 223 und meine ges. Abhandl. S. 204 ff.
Da sohin unser Satz in der Natur der Sache, nämlich in der gegenseitigen
Stellung der beiden Parteien seinen Grund hat, so gilt er meines Erachtens
auch im neuen Prozeß. Da es hier keine B.Prist giebt, so ist es dem Probanten zwar
gestattet, B.mittel nachzutragen (und ebenso im alten Prozeß, wenn der Richter
versäumt hatte, eine peremtorische Bikfrist vorzustecken); es kann ihm aber nicht der