412 Branchu — Brandstiftung.
Branchu, Balth., aus Leyden, Schüler Noodt's, 7 1767.
Er schrieb: Observ. ad jus Rom., Lugd. Bat. 1721, 1723.
Lit.: Rivier, 532. — Haubold, lnstitutiones, p. 199. Teichmann.
Bradford, William, 5 14. IX. 1755 zu Philadelphia, wurde 1791 judge
of the Supreme Court of Pennsylvania, J 28. I. 1794 als attorney-general of the
U. S8. Verdient um das Gefängnißwesen.
Er schrieb: An Inquiry hov far the Pucishment of Death is necessary in Pa. with
an Account of the Penitentiary House of Philadelphia by Caleb Lownes, 1795.
Lit.: Drake, Dict. of American Biography, 1879, p. 116. Teichmann.
Brandstiftung ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen bestimmter
im Gesetze bezeichneter Gegenstände (B.sobjekte). Nicht also genügt für den Begriff
der B. das Inbrandsetzen jedes beliebigen Gegenstandes, selbst dann nicht, wenn
das Inbrandsetzen dieses Gegenstandes für Andere Gefahr herbeiführt. So würde
z. B. das Inbrandsetzen einer Brücke sehr gefährlich werden können, dennoch aber
nach den Vorschriften des Deutschen Straf GB. eine B. nicht sein, sondern nur eine
nach § 305 zu bestrafende Sachbeschädigung. Daß bei Auswahl der Gegenstände,
an welchen B. begangen werden kann, der Gesichtspunkt der sog. Gemeingefährlich-
keit für die Gesetzgebung maßgebend gewesen sei, ist nicht in Abrede zu stellen,
doch kann dieser Umstand für die Interpretation der Gesetzesbestimmungen nicht
von Bedeutsamkeit sein, denn, falls nur im Uebrigen die gesetzlichen Voraussetzungen
auf den konkreten Fall zutreffen, würde, selbst wenn derselbe den Charakter der
Gemeingefährlichkeit nicht hätte, dennoch das Verbrechen der B. vorliegen, während
umgekehrt trotz des Vorhandenseins der Gemeingefährlichkeit das Verbrechen der B.
nicht vorhanden ist, wenn ein Gegenstand, welcher durch das Gesetz als B.s#bjekt
nicht bezeichnet ist, in Brand gesetzt sein sollte. Bei der vorsätzlichen B. ist
der Beweggrund, welcher den Thäter zur Begehung des Verbrechens bestimmte,
vollkommen gleichgültig; ja es verdient hervorgehoben zu werden, daß mehr wie
bei anderen Verbrechen bei der B. die scheinbar unzureichendsten Motive vorzu-
kommen pflegen, woraus indessen noch keineswegs die Schlußfolgerung auf Unzu-
rechnungsfähigkeit des Thäters statthaft sein würde. Doch genügt zum Begriffe
der vorsätzlichen B. es nicht, daß der Thäter nur irgendwie das Brennen oder
Glimmen eines Theiles des B.sobjektes gewollt habe. Wer z. B. den Balkenkopf
eines Hauses anbrennt, um aus demselben Ungeziefer zu vertreiben, dem fehlt der
Vorsatz, das B.sobjekt, d. h. das Haus, in Brand setzen zu wollen. Entstünde in
Folge der bezeichneten Handlung an dem Haufe eine Feuersbrunst, so würde fahr-
lässige B. (Straf GCB. § 309) anzunehmen sein. Bei der vorsätzlichen B. muß der
Wille des Thäters darauf gerichtet sein, daß durch das Inbrandsetzen ein Feuer
entstehe, durch welches das B.Sobjekt ganz oder theilweise zerstört wird. Zur
Vollendung der B. ist erforderlich, daß an dem B.sobjekte ein Brand ent-
standen sei. Ob dieses der Fall, unterliegt theilweise der thatsächlichen Feststellung.
Nicht erforderlich ist zur Vollendung der B., daß eine Feuersbrunst, d. h. ein
durch einen einzelnen Menschen nicht mehr zu löschendes Feuer entstanden sei.
Andererseits wird der Umstand, daß der Thäter den brennenden Zündstoff an das
Bsobjekt legte, ohne daß letzteres schon zu brennen angefangen, jedenfalls nur den
Versuch der B. darstellen. Wenn das Straf GB. § 310 bestimmt, daß Straflosig-
keit eintreten solle, wenn der Thäter den Brand, bevor derfselbe entdeckt und ein
weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war,
gelöscht habe, so ist durch diese Vorschrift nicht nur der Rücktritt von der ver-
suchten, sondern auch das Unschädlichmachen der bereits vollendeten B. für straflos
erklärt. Die einzelnen Arten der B. sind folgende:
1. B. mit Gefahr für Personen. Hierher gehört die vorsätzliche In-
brandsetzung eines zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmten Gebäudes; eines