Brandstiftung. 413
Gebäudes, eines Schiffes, einer Hütte, welche zur Wohnung von Menschen dienen;
einer Räumlichkeit, welche, wie z. B. Theater, Schulen, Fabriken 2c., zeitweise zum
Aufenthalt von Menschen dient, falls das Inbrandsetzen zu einer Zeit geschieht,
während Menschen sich in einer solchen Räumlichkeit aufzuhalten pflegen. Für
diese schwersten Fälle der B. bestimmt das Gesetz (Straf G B. § 306), abgesehen von
einzelnen, durch eine noch schwerere Strafe ausgezeichneten Fällen (§ 307), zeitige
Zuchthausstrafe von 1—15 Jahren. Da das bestimmende Motiv der Gesetzgebung
für diese Fälle der B. die Rücksicht auf die Gefahr für Personen gewesen ist, so
ist es gleichgültig, ob die in Brand gesetzten Gegenstände Eigenthum des Thäters
waren oder nicht. Die Gefahr für Personen braucht aber keineswegs bei dem
konkreten Falle vorhanden gewesen zu sein; es ist vielmehr der Gesichtspunkt maß-
gebend, daß schon durch das Inbrandsetzen eines der in § 306 genannten Gegen-
stände Gefahr für Menschenleben anzunehmen sei. Es braucht daher im einzelnen
Falle auch gar nicht festgestellt zu werden, daß durch Inbrandsetzen eines der § 306
genannten Gegenstände ein Menschenleben gefährdet wurde; wie denn auch die
Feststellung darüber, daß Menschen z. B. in einem Wohngebäude nicht anwesend
gewesen, und der Thäter dieses gewußt habe, für die Anwendung des § 306 gleich-
gültig bleibt. Bei den zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmten Gebäuden
kommt überdem nicht sowol die Gefahr für Menschen, als vielmehr die Heiligkeit
des Ortes in Betracht. Oualifizirt und in Folge dessen mit Zuchthaus von 10
bis 15 Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bestraft sind die hier be-
zeichneten B.sfälle, wenn der Brand den Tod eines Menschen dadurch verursacht
hat, daß dieser zur Zeit der That in einer der in Brand gesetzten Räumlichkeiten
sich befand; oder wenn die B. in der Absicht begangen wurde, um unter Be-
günstigung derselben Mord oder Raub zu begehen oder einen Aufruhr zu erregen;
oder wenn der Brandstifter, um das Löschen des Feuers zu verhindern oder zu er-
schweren, Löschgeräthschaften entfernt oder unbrauchbar gemacht hat (Straf G.
307).
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2. B. an fremden Sachen. Die B. wird begangen, wenn Gebäude,
Schiffe, Hütten, Bergwerke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu bestimmten
öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen oder
von Bau= oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torf-
moore vorsätzlich in Brand gesetzt werden (Straf GB. § 308). Die Strafe ist in
diesen Fällen Zuchthaus von 1—10 Jahren, und bei mildernden Umständen Ge-
fängniß nicht unter 6 Monaten. Eine analoge Ausdehnung der B.#strafe auf das
Inbrandsetzen anderer als der vom Gesetze speziell bezeichneten Gegenstände ist
unzulässig. Wenn die hier genannten Gegenstände Eigenthum des Thäters sind,
so schließt dieser Umstand regelmäßig den Begriff der B. aus. Doch ist hiervon
für den Fall der sog. mittelbaren B . eine Ausnahme zu machen. Diese mittel-
bare B. ist dann vorhanden, wenn die unter 2 aufgezählten Gegenstände zwar dem
Thäter eigenthümlich gehören, doch aber ihrer Lage und Beschaffenheit nach ge-
eignet sind, das Feuer einem der unter 1 oder 2 bezeichneten B.wbobjekte mitzu-
theilen. Das Bewußtsein des Thäters davon, daß die von ihm angezündete eigene
Sache das Feuer einem der B. s#bjekte mittheilen könne, ist für den Begriff der
mittelbaren B. wesentlich; nicht dagegen ist es erforderlich, daß der Thäter die
Absicht gehabt habe, durch die Anzündung seiner Sache eines der B.sobjekte in
Brand zu setzen. Hervorgehoben mag werden, daß die mittelbare B. durch das
Deutsche Straf GB. auf engere Grenzen eingeschränkt ist, als dies im Preußischen
StrafG B. (§ 287) der Fall war. Dort konnte die mittelbare B. durch Inbrand-
setzung eines jeden Gegenstandes geschehen, welcher seiner Lage oder Beschaffenheit
nach geeignet war, das Feuer einem der B.sobjekte mitzutheilen. Nach dem jetzt
geltenden Deutschen Straf GB. kann dagegen die mittelbare B. nur durch Inbrand-
setzen eines solchen dem Thäter gehörenden Gegenstandes bewirkt werden, welcher,