416 Brant — Brau= und Brennereigerechtigkeit.
Brant, Seb., 5 1458 zu Straßburg, Prof. in Basel, 1500 Syndikus und
Kanzler in Straßburg, kaiserl. Rath u. Pfalzgraf, F 1521.
Er schrieb resp. gab heraus: Expositiones omnium tit. legalium. — Margarita Decret.
— Pannormia lvonis. — Caccialupis tract., de modo studendi in utroque jure. — Nic.
de Voerda arborum trium Cconsang. affin. Cogn. Spir. lectura. — Betheiligt am „Layen-
spiegel“ u. „Klagspiegel“.
Lit.: Stobbe, R.Squellen, II. S. 167—170. — Stintzing, Gesch. d. pop. Lit.,
S. 451—462. — De Wal, Beitr., 32, 33. — Ausg. d. Narrenschiffs v. Zarncke 1854, v.
Simrock 1872. — Nat.-Ztg. 1870 Nr. 539. — Steinmehyer in d. Allg. Deutsch. Biogr.,
III. 256. — Schmidt, Hist. littér. de Alsace, Paris 1879. Teichmann.
Brater, Karl, 5 1819 zu Ansbach, seit 1847 Hülfsarbeiter im Bayerischen
Justizministerium und hier in der Gesetzgebungskommission verwendet, sodann Bürger-
meister in Nördlingen, Gründer der Zeitschrift für Gesetzgebung und Verwaltungs-
reform. Seit 1858 Mitglied der Bayerischen Abgeordnetenkammer. Seit 1856 in
München mit Bluntschli Herausgeber des Staatswörterbuchs. 1859 Mitstifter
des Deutschen Nationalvereins. Auf ihn zunächst ist die Organisation der „Bayeri-=
schen Fortschrittspartei“ zurückzuführen, in deren Interessen er 1865 die in Erlangen
herausgegebene „Wochenschrift der Bayerischen Fortschrittspartei“ gründete. Für
die staatliche Praxis wirkte er, abgesehen von der Herausgabe der evidentgestellten
Bayerischen Verfassungsurkunde, wovon eine Reihe von Auflagen nöthig wurden,
durch die von ihm gegründeten, nach dem Vorbilde Joh. Ad. Seuffert's mit
seinen „Blättern für Rechtsanwendung“ eingerichteten und eine ähnliche Autorität
wie jene genießenden „Blätter für administrative Praxis zunächst in Bayern“. Er
war auch Mitarbeiter an dem großen Sammelwerke unter der Redaktion Doll-
mann's: „Die Gesetzgebung Bayerns mit Erläuterungen“. Er 1869, nachdem
ihm 1865 von der Universität Heidelberg der Ehrentitel eines Doktors der Rechte
verliehen worden war.
Schriften: Die Reform des Erbrechts zu Gunsten der Nothleidenden, 1848. — Be-
merkungen über den Entw. einer neuen GemOrdn. für das Königr. Bayern, 1850. — Blätter
f. adm. Praxis zunächst in Bayern. Mit Einschluß der ges. Polizei= und Finanzverwaltung,
Bd. I. (1851) bis Bd. XIX. (1869; wird noch fortgeiezt — Sammlung prinzip. Erlasse 2c.,
1853. — Studien zur Lehre von den Grenzen der civilr. u. d. adm. Zuständigkeit, 1855. —
Regierung u. Volksvertretung in Bayern, 1858. — Die Fortschrittspartei in der Bayer.
Abg.-Kammer, 1863. — Preußen u. Bayern in der Sache der Herzogthümer, 1864. — Bayer.
Verfgs.-Urk., III. Aufl. 1868. — In der Gsgb. v. Dollmann, Th. II. Bd. I. sind die Kom-
mentirungen z. den bayer. Ges. folgender Betreffe von Brater: Ministerverantwortlichkeit,
Staatsgerichtshof 2c., Distriktsräthe, Landräthe, Einquartierung 2c., Unterstützung u. Verpfl.
Hülfsbedürftiger 2c., Forstgeses, ç ç 4%
Lit.: Preuß. Jahrbb. XXIV. 6. — Blätier für admin. Praxis 1869, Nr. 23. — Nördl.
Anz. v. 25. Oktober 1869. — Frensdorff in der Allg. Deutsch. Biogr. III. gen (
ezold.
Brau= und Brennereigerechtigkeit (Th. I. S. 503). An und für sich
versteht man hierunter die Befugniß, Bier resp. Branntwein für den eigenen Be-
darf, wie zum Verkauf zu bereiten. Die eine wie die andere kommt jedoch auch
als Zwangs= oder Bannrecht vor und dann enthalten sie für den Berechtigten die
Befugniß, den Einwohnern eines bestimmten Distrikts zu untersagen, ihren Bedarf
an Bier und Branntwein von einem Anderen als ihm selbst zu beziehen. Statt
B. u. B. in diesem Sinne wird auch die Bezeichnung Bier= und Brannt-
weinzwang gebraucht. Das Recht ist häufig mit dem Besitz eines Grundstücks
verknüpft und erscheint dann als ein Realrecht. Den Einwohnern des den ge-
nannten Bannrechten unterworfenen Bezirks steht, mit Ausnahme der Rittergüter,
gegen die bei den sonstigen Bannrechten bestehende Regel im Zweifel nicht einmal
das Recht zum Haustrunk oder zur Kesselbrauerei, d. h. Bier und Branntwein für
ihren häuslichen Bedarf zu bereiten, zu. Dagegen kann denselben, obwol dem Be-
rechtigten die Befugniß zusteht, das Einbringen von außerhalb des Bannbezirks
bereitetem Bier= und Branntwein zu verbieten, nicht verwehrt werden, ausländische
Biere und Branntweine zum eigenen Gebrauch einzuführen, weil diese ein ganz