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Staatshaushaltsetat zu Grunde legen. Für die Einnahmen kann aber von einer
rechnungsmäßigen „Anerkennung“ die Rede sein; die den Kammern zustehende
Bewilligung ist schon in der Zustimmung enthalten, die sie zu den Finanz-
gesetzen über neue Steuern, temporäre Steuern und Zölle und über die Verwendung
der Jahresüberschüsse zu ertheilen haben. Auch bei den Ausgaben kann nur von
„Anerkennung“ die Rede sein für Krondotationen, Renten, Zinsen der Staatsschulden
u. a. gesetzlich feststehenden Ausgaben. Die „Bewilligung“ hat nur einen Sinn für
die beweglichen Ausgaben, und ist auch hier auf die größeren Dienstzweige als Ganzes
zu beschränken, so daß dem Departementschef eine Verantwortung für zweckmäßige
und sparsame Verwendung bleibt. Die jetzt üblich gewordene exorbitante Speziali=
sirung der Budgetbeschließungen überbietet die Franz. Praxis um das 10fache, die
Englische um das 20fache.
Von der anderen Seite muß den wechselnden Jahresbedürfnissen des Staats
auch mindestens eine bewegliche Steuer entsprechen, welche frei zu bewil-
ligen und zu versagen ist, und ebenso unbedingt bedarf es einer von der Minister-
verwaltung unabhängigen Rechtsprechung über die Verfassungsmäßigkeit der Steuern
und der rechtlichen Verantwortlichkeit der Minister selbst. Von berden Seiten sind
hier gemessene, wirkliche Rechte gegen ungemessene Scheinrechte auszutauschen. So-
bald die Beschließungen über den Staatshaushalt bestimmungsmäßig auf Sparsam-
keit, richtige Verwendung und rechnungsmäßige Ordnung zurückgeführt sind, wird
die wirthschaftliche Einsicht der Volksvertretung zur Verbesserung der Staatswirth-
schaft und Stärkung des Finanzkredits führen. Soweit dagegen die Bewilli-
gungen aller Einnahmen und Ausgaben die unmittelbare Abhängigkeit der
Staatsregierung von den Mojoritätsbeschlüssen erzeugen, so lange die Spezial-
bewilligung nach Kapiteln und Artikeln das Hauptgeschäft des Regierens auf die
zweite Kammer übertragen soll, wird daraus nur die Centralisation auf Kosten
aller Rechtsschranken der Verwaltung hervorgehen. Die Idee, die Staatsgewalt
durch den ökonomischen Mechanismus eines solchen B.rechts zu beherrschen (am
plumpsten entwickelt in den Reden des Deputirten Royer Collard in der zweiten
Kammer von 1822), beruht auf einer so beschränkten Auffassung der rechtlichen
und sittlichen Natur des Staats, daß die bürgerliche Freiheit auf ihrem Boden
nicht erwachsen kann.
Lit.: v. Czoernig, Systematische Darstellung der B. von Großbritannien, Frankreich,
Preußen, Oesterreich, Wien 1862. — Stahl, Art. „Budget“ im Staats= und Gesellschafts-
lexikon, Bd. IV. — Laband, Das Budget-R. 1871. — Eine Monographie über die ganze
Reihe der Streitfragen: Gneist, Gesetz und Budget, Berlin 1879. Gneist.
Büff, Georg Ludw., 5 22. V. 1811 zu Marburg, 1851 OWerichtsrath
in Kassel, Kurhess. Delegirter zur Deutschen CPOkommission, 1868 Marburger
Dr. hon. causa, F 8. V. 1869.
Schriften: Die Armenpflege in ihrem Zusammenh. mit d. R.system, Kassel 1854. —
20 Schäfereirecht, Kassel 1863. — Kurhessf. Kirchenrecht, Kassel 1861. — Abhandl. in Hauser's
nnalen.
Lit.: Stintzing in d. Allg. Deutsch. Biogr. III. 503. Teichmann.
Bugnet, Jean Joseph, 5 25. III. 1794 zu Leviers, 1823 Prof. sup-
pléant, 1826 Prof. d. code civil in Paris, F 1867. Er edirte Pothier, Oeuvres,
1845— 48;: 2. éd. 1861—62.
Lit.: J . v- B., not. biogr. par B. Da Costa Athias, Par. 1867. — Nouv. Reyue
hist., 1878 p. 347. Teichmann.
Bugnonius (Philibert Bugnyon), 5 zu Mäcon, Rath und König-
licher Abbtat bei der Election de Lyon und Pays Maconnais, ###um 1590.
Er schrieb nebst mehreren belletristischen, poetischen, geschichtlichen und Gelegenheits-
schriften: Les lois abrogées et inusitées en toutes les cours du royaume de France, 1563,
1564, und öfters, auch lateinisch als Tractatus de legibus abrogatis et inusitatis, so Grüssel)