Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Bundesrath. 435 
Rechtssätze die Ausübung der Staatsgewalt anderen Faktoren übertragen ist. Da 
der B. aus Vertretern besteht, so bedürfen dieselben der Instruktion und Vollmacht 
und können prinzipiell nur auf Grund der letzteren thätig werden (RVerf. Art. 6). 
Niemand kann zugleich Vertreter der Regierung im B. und Abgeordneter des 
Volkes im Reichstag sein (RVerf. Art. 9). Die Stimmen eines Staates können 
nur einheitlich abgegeben werden (RNVerf. Art. 6). Soweit einzelne Materien des 
Reichsrechtes „nach den Bestimmungen der Verfassung“ nicht auf alle Staaten 
ausgedehnt sind, sind die Vertreter solcher Staaten zur Stimmabgabe im B. nicht 
berechtigt (RVerf. Art. 7, Abs. 4). — Der B. wird gebildet aus 58 Stimmen, 
von welchen (nach Maßgabe der ehemaligen Vertheilung der Stimmen im Deutschen 
Bunde) Preußen 17, Bayern (statt 4) 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden 
und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, alle übrigen 
Staaten je 1 Stimme führen (RVerf. Art. 6); Elsaß-Lothringen ist nach der 
neuesten Gesetzgebung durch eine „berathende“ Stimme vertreten (Gesetz vom 4. Juli 
1879, § 7); als Unterthanenland kann es begrifflich eine beschließende Stimme 
nicht haben. Die Thätigkeit des B. regelt sich nach der Geschäftsordnung (vom 
27. Febr. 1871), die Abstimmung erfolgt regelmäßig nach einfacher Stimmen- 
mehrheit (RVerf. Art. 7, Abs. 3), anders nur 1) bei den sogenannten Sonder- 
rechten; hier kann der bevorrechtete Staat nicht majorisirt werden (RVerf. Art. 78, 
Abs. 2); 2) bei Verfassungsangelegenheiten, wo 14 Stimmen jeden Abänderungs- 
antrag zu Falle bringen (MVerf. Art. 78, Abs. 1); 3) bei Zoll-, Marine= und 
Militärsachen, wo die Preußische Stimme entscheidet, „wenn sie sich für Aufrecht- 
erhaltung der bestehenden Einrichtungen“ (RVerf. Art. 5 und 37) ausspricht. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Preußische Stimme (NVerf. Art. 7, Abs. 3). Eine 
bestimmte Zahl ist für die Beschlußfähigkeit nicht vorgeschrieben. Ist ein Staat 
in der geschäftsordnungsmäßig angekündigten Sitzung nicht vertreten, so fällt seine 
Stimme aus; ebenso wenn er wegen mangelnder Instruktion sich der Abstimmung 
enthält (ibid.). Die erforderliche Zeit zur Einholung der Instruktionen muß 
natürlich gewährt werden. Kein Einzelstaat ist rechtlich verpflichtet abzustimmen; 
doch kann darin unter Umständen eine, eine Verantwortlichkeit der Regierung nach 
Landesstaatsrecht begründende Berletzung der einzelstaatlichen Interessen liegen; 
dauernde Fernhaltung eines Staates vom B. würde überdies wol die Anwendung 
des Art. 19 der RVerf. (Bundesexekution) zur Folge haben müssen. — Die Legi- 
timation der Bevollmächtigten zum B. liegt in ihrer Vollmachtsurkunde, welche 
beim Beginn der Session durch den Reichskanzler zu prüfen ist. Die Ernennung 
von B. sbevollmächtigten wird im Reichsgesetzblatt publizirt. Die Instruktion ist lediglich 
Sache des Einzelstaates und unterliegt keiner Kognition von Reichswegen. Nach 
Reichsrecht bestünde kein Hinderniß, wenn durch Landesgesetz die Ertheilung der In- 
struktion überhaupt oder für bestimmte Fälle von der Zustimmung der Landks- 
vertretung abhängig gemacht werden wollte. Geschehen ist dies nirgends. Der B. 
tritt nur periodisch zusammen, wenn er vom Kaiser berufen wird; im Namen des 
Kaisers werden die Sitzungen durch den Reichskanzler eröffnet, vertagt, geschlossen 
(RVerf. Art. 12). Der Kaiser muß den B. berufen, wenn ein Drittel der 
Stimmen, also mindestens 20, dies verlangt (NVerf. Art. 14). Ferner muß der 
B. berufen werden, wenn und so lange der Reichstag versammelt ist (Merf. 
Art. 13). Außerdem wird derselbe berufen, wenn die Geschäfte dies erfordern. Die 
Sessionen des B., welche während des versammelten Reichstages stattfinden, werden 
ordentliche, die übrigen außerordentliche genannt. Den Vorsitz und die Leitung 
der Geschäfte hat der vom Kaiser ernannte Reichskanzler (RVerf. Art. 15); letzterer 
muß in jedem Falle preußischer Bevollmächtigter zum B. sein. Der Reichskanzler 
kann sich im Vorsitz durch jedes Mitglied des B. vertreten lassen (RVeri. Art. 15, 
Abs. 2); sollte keiner der Preußischen Bevollmächtigten anwesend sein, so hat 
Bayern das Recht des Vorsitzes (Versailler Schlußprot. Ziff. IX). Ter Reichskanzler 
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