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erledigt die laufenden Geschäfte nach der Geschäftsordnung; er ist das Kommuni-
kationsorgan zwischen B. und Reichstag, sowie zwischen B. und Kaiser. Minder
wichtige Einläufe kann der Reichskanzler sofort von sich aus erledigen. Zu den
Sitzungen sind die Bevollmächtigten schriftlich unter Angabe von Zeit und Ort, wo
möglich auch der Tagesordnung, einzuladen; bei Wahlen ist letzteres zwingende
Vorschrift. Die Abstimmungen erfolgen nach der verfassungsmäßigen Reihenfolge
der Staaten. Ueber jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches am Anfang der
solgenden Sitzung festgestellt werden muß. Die Arbeiten des B. geschehen entweder
im Plenum oder in Ausschüssen. Letztere sind juristisch als Kommissionen des B.
zu betrachten, regelmäßig nur zur Vorbereitung für die Arbeiten des Plenums,
theilweise aber auch mit selbständiger Kompetenz. Die Ausschüsse sind entweder
nur zu einem oder einer Reihe von bestimmten Geschäften bestellt, oder aber sie
sind dauernd. Die ständigen Ausschüsse werden alljährlich neu bestellt, die aus-
scheidenden Mitglieder sind wieder wählbar (RVerf. Art. 8, Abs. 3). In jedem
Ausschuß müssen außer Preußen mindestens 4 Staaten vertreten sein (RVerf. Art. 8,
Abs. 2), die Mitgliederzahl beträgt regelmäßig 7. Preußen muß in allen Aus-
schüssen vertreten sein und zwar mit dem Rechte des Vorsitzes; die übrigen Mit-
glieder werden in der Regel gewählt (RVerf. Art. 8, Abs. 3), jedoch nach der
Geschäftsordnung in der Weise, daß bei der Wahl nur die Staaten bezeichnet
werden, denen anheimgegeben bleibt, die Personen zu ernennen. Die Wahlen er-
folgen durch absolute, eventuell durch relative Stimmenmehrheit, subeventuell durch's
Loos. Den Ausschüssen muß zu ihren Arbeiten alles erforderliche Material in
persönlicher und sachlicher Beziehung zur Verfügung gestellt werden (RVerf. Art. 8,
Abs. 5). Die Kommissionsarbeiten sind unabhängig vom Tagen des Plenums. —
Ständige Ausschüsse bestehen nach der RVerf. Art. 8, Abs. 1: 1) Für das Land-
heer und die Festungen, darunter 7 Mitglieder, Preußen und Bayern nach der
NVerf. Art. 8, Abs. 3, Sachsen und Württemberg nach den Militärkonventionen,
die übrigen 3 ernennt der Kaiser; 2) für die Marine, 5 Mitglieder, die vom Kaiser
ernannt werden; 3) für Zoll= und Steuerwesen, 7 Mitglieder, die vom Plenum
gewählt werden; 4) für Handel und Verkehr, wie sub 3; 5) für Eisenbahnen-,
Post= und Telegraphenwesen, ebenso; 6) für Justizwesen, ebenso; 7) für Rech-
nungswesen, ebenso (die Budgetkommission des B., das ehemalige Centralbureau
des Zollvereins); dazu noch kraft bundesräthlichen Spezialbeschlusses 8) für Elsaß--
Lothringen, ebenso; ferner nach Herkommen 9) für die Verfassung; 10) für
die Geschäftsordnung; endlich 11) nach der Merf. Art. 8, Abs. 4 für die aus-
wärtigen Angelegenheiten; der letztere Ausschuß ist nur Kommunikationsmittel,
darum hat Preußen darin keinen Sitz, während Bayern, Württemberg und Sachsen
vertreten sein müssen und der erstgenannte Staat den Vorsitz führt; 2 Mitglieder
sind alljährlich vom Plenum zu wählen. — Die Mitglieder des B. stehen in keinem
Beamtenverhältniß zum Reiche, gleichwol wird man den B. in seiner Gesammtheit
als Reichsbehörde bezeichnen müssen. Der Kaiser hat nach der Verfassung den
Mitgliedern des B. den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren (NVerf.
Art. 10). Aus dieser eine quasivölkerrechtliche Stellung der B. sbevollmächtigten
konstituirenden Norm, welche mit der rechtlichen Natur des Reiches prinzipiell nicht
in Einklang gebracht werden kann, sind insofern Konsequenzen gezogen, als nach dem
GVG. § 18 die Bevollmächtigten wie die Gesandten fremder Staaten nur der
Gerichtsbarkeit ihres eigenen Staates unterworfen sind (vgl. auch CPO. 8§§ 347
u. 367, StrafP O. §§ 49 u. 72). Die Bevollmächtigten zum B. verbleiben in
ihrem Beamtenverhältniß zum Einzelstaat; die Ernennung erfolgt durch das be-
treffende Staatsoberhaupt; nur dem Einzelstaat gegenüber besteht eine disziplina-
rische Verantwortlichkeit. — Der B. ist das natürliche Kommunikationsorgan der
Deutschen Einzelstaaten unter einander und mit der Reichsgewalt. Der B. ist zu-
gleich dasjenige Organ, in welchem und durch welches die Einzelstaaten zu ver-