138 Bürgervermögen — Bürgschaft.
Einzelstaaten werden auf Anrufen des einen Theiles durch den B. „Hzerledigt“
(NVerf. Art. 76, Abs. 1); endlich kann der B. einschreiten bei Verfassungsstreitig-
keiten innerhalb eines Bundesstaates, wenn in demselben keine Behörde zur Ent-
scheidung solcher Streitigkeiten besteht und wenn ein Theil den B. anruft; das
Einschreiten des B. geht in erster Linie auf einen gütlichen Ausgleich, eventuell.
aber kann auch zur Erledigung der Frage der Weg der Reichsgesetgebung beschritten
werden (RVerf. Art. 76, Abs. 2).
Gsgb. u. Lit.: RVerf. 2 6—10. — Laband, Staatsrecht, I. §§ 27—31. — v. Mohl,
Reichssiaatsrecht, S. 228—280. — Riedel, Kommentar zur Reichsverfassung, §4 u. S. 97—
102. — v. Rönne, Staatsrecht, 2. Aufl. I. §§ 21—24. — Seydel, Khommentar, S. 96—
!#II. — Meyer, Staatsrecht, g8 123—126. — Zorn, Staatsrecht, * 9# Zorn.
Bürgervermögen (vgl. Th. I1. S. 490). Da die Städte aus Dorfmark-
gemeinden hervorgegangen sind, bestanden in ihnen ursprünglich dieselben Rechts-
verhältnisse am Gemeinlande wie in den Landgemeinden (val. d. Art. Allmende).
Seitdem sich indeß ein städtisches Gemeinwesen mit einem öffentlichen Haushalt
entwickelte und an die Stelle der Ackerwirthschaft Handel und Gewerbe traten,
wurden die Stadtallmenden meist ausschließlich für die rein öffentlichen Bedürfnisse
der Stadt als solcher benutzt. Nur in einigen, und zwar vorzugsweise in den klei-
neren, Städten blieb Gemeinland übrig, welches für die wirthschaftlichen Bedürfnisse
der einzelnen Bürger, sei es nun Aller, sei es einer bevorrechteten Klasse, verwandt
werden konnte. Derartiges Gemeindegut pflegt man im Gegensatz zu dem für die
öffentlichen Stadtzwecke bestimmten Kämmereivermögen als B. zu bezeichnen.
Der Unterschied ist oft ein lediglich thatsächlicher, indem den Einzelnen nur als
Annex des politischen Gemeindebürgerrechts ein Recht auf sogenannte bürgerliche
Nutzungen zusteht, welche durch Gemeindebeschluß beliebig gekürzt oder entzogen
werden können. Es kommen aber auch feste Sonderrechte der einzelnen Bürger
mit dem Charakter von Privatrechten vor, wobei sich dann ganz dieselben verschie-
denen Rechtsgestaltungen wiederholen, welche sich bei den ländlichen Allmenden
finden. Wenn die alte Stadtallmende oder ein Theil derselben Eigenthum einer
von der Stadtgemeinde verschiedenen Agrargenossenschaft geworden ist, so ist auf
derartiges Genossenschaftsvermögen der Begriff des B. nicht anzuwenden.
l. Preuß. LR. II. 8 §§ 138—165, wonach das B. nach den Regeln des gemeinsamen
Gigenspind behandelt und durch Schlüsse der Bürgerschaft unter Aufsicht des Magistrals ver-
waltet werden, auch für Kämmereischulden nur subsidiar haften soll, während das Kämmerei-
vermögen vom „Magistrat und Kämmerer wie ein Korporationsgut verwaltet wird. Nach der
Städte-Ordn. v. 30. Mai 1853, § 49 dagegen haben die Stadtverordneten unterschiedlos über
die Benutzung v%n gesammten Gemeindevermögens zu beschließen, sofern nur die Privatrechte
besonderer Korporationen oder Einwohnerklassen geachtet werden. — Ueber Genoffenschafts-
bildungen in Pommerschen Städten vgl. Päpcke, Zeitschr. für D. R., t„t“ S. 218
Vgl. im Uebrigen den Art. Allmende. 4 Gierke.
Bürgschaft (Th. I. S. 430) heißt heute jedes zur Sicherung eines fremden
Gläubigers ertheilte Versprechen, die Forderung desselben zu erfüllen, wenn der
Schuldner sie selbst nicht erfülle. Bei den Römern findet sich noch kein so allge-
meiner Begriff, sondern nur eine Reihe verschiedener Geschäfte, welche unter den-
selben fallen. I. Das Civilrecht kannte drei derartige Verbalkontrakte: sponsio,
fidepromissio, tfidejussio. Die erste war ausgezeichnet durch eine strenge Regreß-
klage des sponsor gegen den Hauptschuldner (actio depensi). Im Uebrigen bildeten
sponsio und fidepromissio mehr eine zweite Haupt= (oder Korreal-) Obligation,
als eine eigentliche B., denn sie wurden immer in derselben Form, wie die Haupt-
schuld (verbis), eingegangen und hingen von deren Gültigkeit nicht unbedingt ab,
während Beides sich bei der üfidejussio anders verhielt. Außerdem galt bei ihnen
unter mehreren Mitbürgen eine gewisse Gemeinschaft und bei allen drei Geschäften
eine Reihe von Beschränkungen (Gaius III. 55 115—127). In die Pandekten ist
nur die Lehre von der üfidejussio ausgenommen. II. Fidejussio ist die accesso-
rische Theilnahme an einem fremden Obligationsverhältniß mittels Stipulation