Bürgschaft. 441
ners ein Handelsgeschäft ist, hervorgegangen oder wenn die B. selbst ein Handels-
geschäft ist (Art. 281, Abs. 2). 2) Mehrere Mitbürgen haften an sich solidarisch.
Nach einem Reskript von Hadrian kann jedoch Jeder kraft einer exceptio divi-
sionis verlangen, daß die Forderung zwischen ihm und seinen zahlungsfähigen Mit-
bürgen getheilt werde (Gai. III. 121, 122. 1.I. 26, 27 D. de fidej. 46, 1). Dies
Recht wird ausgeschlossen durch Verzicht (Verbürgung als Selbstschuldner), bei Bürgen
des Vormunds zur Sicherung des Mündels (I. 12 D. rem pup. 46. 6) und nach
dem H##. (Art. 281) unter denselben Voraussetzungen, wie die Einrede der Voraus-
klage. Es besteht überhaupt nicht im Preuß. R. §§ 374, 378, A. LR. I. 14.
IX. Ein Regreßanspruch des Bürgen gegen den Hauptschuldner wird durch
die B. als solche nicht begründet, wohl aber möglicher Weise durch das Verhältniß,
auf Grund dessen die B. übernommen worden ist, wie z. B. durch Auftrag oder
freiwillige Geschäftsführung, dagegen nicht durch Schenkung oder Handlung im
eigenen Interesse (fidejussor in rem suam, 1. 24 D. de pact. 2, 14. I. 6 F 2.
1. 18 D. mand. 17, 1). Außerdem aber kann der Bürge, welcher vom Gläubiger
verklagt wird, gegen seine Leistung auch Abtretung der dem Gläubiger zustehenden
Klagen fordern (sog. benet#cium cedendarum actionum), und mittels derselben
seinen Regreßanspruch gegen den Hauptschuldner durchführen (I. 36 D. de üfdej.
46, 1). Das gleiche Recht hat er wol gegen seine Mitbürgen, wenn er mehr als
seinen Theil gezahlt hat (1. 36 cit.). X. Als Erlöschungsgründe sind der
B. eigenthümlich: 1) Wegfall der Hauptobligation. Doch wirkt dieser unbedingt
nur, wenn er durch Befriedigung des Gläubigers, oder was derselben gleichsteht,
herbeigeführt wird (I. 43 D. de solut. 46, 3. I. 60 D. de fidej. 46, 1). Auf-
hebungen, welche ihrer Natur nach nur die Person des Hauptschuldners betreffen,
nützen dem Bürgen nicht. Ebensowenig eine durch dessen eigene Schuld herbei-
geführte Unmöglichkeit der Hauptleistung (I. 95 § 1 D. de solut. 46, 3). 2) Ver-
einigung der B.= und der Hauptschuld in einer Person (confusio, 1. 5. I. 14 D. de
tidej. 46, 1), außer soweit die erstere dem Gläubiger einen besonderen Vortheil
gewährt (I. 95 § 3 D. de solut. 46, 3). XI. Der Zweck der B. läßt sich auch
durch alle anderen Geschäfte erreichen, welche die Uebernahme einer fremden
Verbindlichkeit enthalten, ohne daß er bei denselben erkennbar hervortritt. Daher
hat das Röm. R., um die Weiber von der B. fernzuhalten, sein Verbot auf die
Interzessionen überhaupt erstreckt; zwar nicht nach dem Wortlaut des Gesetzes
(SC. Velleianum, richtiger Vellaeanum), dessen Text l. 2 § 1 D. ad SC. Vell. 16, 1
enthält, wohl aber nach der Anwendung desselben durch die Jurisprudenz. Der Be-
griff der Interzession besteht in der Uebernahme einer fremden Verbindlichkeit in
Erwartung ihrer Erfüllung durch den eigentlichen Schuldner. Eine solche Ueber-
nahme kann erfolgen durch verschiedene Geschäfte: 1) indem man neben dem bis-
herigen Schuldner eine Haltung eingeht (sogenannte kumulative Interzession): durch
B., Korrealobligation (I. 17 § 2. I1. 18 D. ad Se. Vell.), Pfandbestellung
(I. 8 pr. eod.); 2) indem man sich zum Alleinschuldner macht (sog. privative
Interzession): durch Novation, vertragsmäßige Succession in die Schuld, Prozeß-
führung (1. 23. 1. 26 D. eod.) und durch Selbsteingehung einer Obligation, welche
sonst der andere eingegangen sein würde (tacita intercessio, interventio, 1. 8 § 11.
U. 11, 12, 29 pr. D. eod). Dagegen liegt keine Uebernahme einer Verbindlichkeit
in einer Erfüllung, einem Verzicht auf ein Pfandrecht und überhaupt einer so-
fortigen Aufopferung (I. 4 § 1. I. 5. I. 8 pr. § 5 D. eod.). Die Verbindlichkeit
muß aber auch eine fremde sein, d. h. eine solche, für die der Interzedent bis
dahin weder unmittelbar, noch mittelbar einzustehen hatte (1. 3. I. 13 Dr. D. eod.).
Und sie darf endlich nicht in der Absicht eigener Erfüllung übernommen worden
sein, wie z. B. Schenkungshalber (I. 4 § 1 D. eod.), oder zu Folge einer von
dem Schuldner empfangenen Leistung (I. 22. 1. 27 § 2 D. eod.), oder mit dem
Bewußtsein alleiniger Selbsthaftung (I. 8 § 1. I. 19 pr. 1 D. eod.). — Treffen