Commodum. 475
des Kommodatars. Ueberschreitung des verabredeten oder verstandenen Gebrauchs
wird als furtum usus behandelt und der aus einem solchen vertragswidrigen Ge-
brauch entstandene Gewinn muß zurückerstattet werden.
Der Kommodatar detinirt die Sache für den Kommodanten, welcher durch
ihn als Repräsentanten besitzt. 6
Seinerseits kann der Kommodatar sowol durch Exzeption gegen die direkte
Kommodatsklage, als auch durch actio commodati contraria Gegenansprüche an den
Kommodans geltend machen: a) auf Ersatz von Verwendungen, welche er gerecht-
fertigter Weise auf die Sache oder um der Sache willen gemacht hat, insofern die-
selben die bloße Unterhaltung der Sache behufs des Gebrauchs überschreiten, denn
die Unterhaltungskosten muß er billiger Weise, da er die Sache gebraucht, selber
tragen; b) auf Ersatz anderweitigen Schadens, den er durch den gestatteten Ge-
brauch etwa erlitten hat, in Folge von Dolus oder grobem Verschulden des Kom-
modanten, z. B. wegen absichtlichen oder kulpösen Verschweigens der Schadhaftigkeit
der Sache. Diese Ersatzpflicht ist eine Folge des Charakters des C. als negotium
bonae fidei. c) Wenn der Kommodatar wegen Verlusts der Sache Ersatz leisten
mußte, kann er vom Kommodanten Abtretung der bezüglich der Sache gegen
Dritte entstandenen Klagen verlangen. Er darf auch, wenn die Sache später dem
Kommodanten wieder zukommt, Wiedererstattung des bezahlten Ersatzes oder die
Sache selbst fordern. .
Ausnahmsweise kann das C. auch oder gar ausschließlich auf den Vortheil
des Kommodanten berechnet sein. Den allgemeinen Grundsätzen gemäß muß sich
in beiden Fällen die Haftung des Kommodanten bis auf levis culpa steigern und
im zweiten Falle die Haftung des Kommodatars auf grobes Verschulden reduziren.
Daraus, daß individuelle Rückgabe zum Wesen des C. gehört, folgt noth-
wendiger Weise, daß sich vor Allem species, unbewegliche so gut wie bewegliche,
zu dessen Gegenstande eignen, fungible Sachen hingegen in der Regel nicht, wenig-
stens nicht zum normalen Gebrauch, sondern etwa ad ostentationem, verzehrliche
aber gar nicht.
Das C. ist unentgeltlich: bedungener Geldlohn macht das Geschäft zu einem
Miethsvertrage; bedungene Belohnung, die in etwas Anderem als in Geld besteht,
zu einem Innominatkontrakt. Dagegen ist nachherige Remuneration keineswegs
ausgeschlossen.
Das C. ist ein Realkontrakt. Der Vorvertrag über unentgeltliche Gebrauchs-
überlassung, pactum de commodando, war nach Röm. R. civiliter unverbindlich;
nach heutigem Recht ist er aber, wie jeder Vertrag, klagbar.
Sowol im Preuß., als auch im Franz. R. gelten hier im Ganzen und Großen
die gemeinrechtlichen Grundsätze.
Quellen: D. XIII. 6; C. IV. 23 de commodato. — Preuß. LR. I. 21 8§ 229—
257. — C. JN. art. 1875—1891.
Lit.: S. sämmtliche Werke über Obligationenrecht u. bes. Koch, Das Recht d. For-
derungen nach Gem. und nach Preuß. R., Bd. III. S. 351 ff. — Glück, XIII. 246—474.—
Kritz, I. 1 (1837). — G. E. Schmidt, Das Commodatum und brecarium, Leipsig 1841.
ivier.
Commocum, Vortheil, Nutzen, der aus einer Thatsache erwächst; so c. reprae-
sentationis, Vortheil aus gegenwärtiger Zahlung einer erst in Zukunft fälligen
Schuld, der in dem Gewinn des Zwischenzinses (interusurium) besteht (s. d. Art.
Interusurium). Von juristischem Interesse wird das C. besonders in doppelter
Hinsicht: bei den Fragen einmal, inwieweit Derienige, welcher eine Sache zu
leisten hat, den nach Vertragsschluß aus ihr gezogenen Gewinn herausgeben muß
(Ihering), und sodann, ob bei gänzlicher oder theilweiser Unmöglichkeit. der
Schuldleistung zufolge eines Ereignisses der Gläubiger als Ersatz die aus diesem
gezogenen Vortheile verlangen darf. Friedrich Mommsen, dessen Ansicht