Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Commodum. 475 
des Kommodatars. Ueberschreitung des verabredeten oder verstandenen Gebrauchs 
wird als furtum usus behandelt und der aus einem solchen vertragswidrigen Ge- 
brauch entstandene Gewinn muß zurückerstattet werden. 
Der Kommodatar detinirt die Sache für den Kommodanten, welcher durch 
ihn als Repräsentanten besitzt. 6 
Seinerseits kann der Kommodatar sowol durch Exzeption gegen die direkte 
Kommodatsklage, als auch durch actio commodati contraria Gegenansprüche an den 
Kommodans geltend machen: a) auf Ersatz von Verwendungen, welche er gerecht- 
fertigter Weise auf die Sache oder um der Sache willen gemacht hat, insofern die- 
selben die bloße Unterhaltung der Sache behufs des Gebrauchs überschreiten, denn 
die Unterhaltungskosten muß er billiger Weise, da er die Sache gebraucht, selber 
tragen; b) auf Ersatz anderweitigen Schadens, den er durch den gestatteten Ge- 
brauch etwa erlitten hat, in Folge von Dolus oder grobem Verschulden des Kom- 
modanten, z. B. wegen absichtlichen oder kulpösen Verschweigens der Schadhaftigkeit 
der Sache. Diese Ersatzpflicht ist eine Folge des Charakters des C. als negotium 
bonae fidei. c) Wenn der Kommodatar wegen Verlusts der Sache Ersatz leisten 
mußte, kann er vom Kommodanten Abtretung der bezüglich der Sache gegen 
Dritte entstandenen Klagen verlangen. Er darf auch, wenn die Sache später dem 
Kommodanten wieder zukommt, Wiedererstattung des bezahlten Ersatzes oder die 
Sache selbst fordern. . 
Ausnahmsweise kann das C. auch oder gar ausschließlich auf den Vortheil 
des Kommodanten berechnet sein. Den allgemeinen Grundsätzen gemäß muß sich 
in beiden Fällen die Haftung des Kommodanten bis auf levis culpa steigern und 
im zweiten Falle die Haftung des Kommodatars auf grobes Verschulden reduziren. 
Daraus, daß individuelle Rückgabe zum Wesen des C. gehört, folgt noth- 
wendiger Weise, daß sich vor Allem species, unbewegliche so gut wie bewegliche, 
zu dessen Gegenstande eignen, fungible Sachen hingegen in der Regel nicht, wenig- 
stens nicht zum normalen Gebrauch, sondern etwa ad ostentationem, verzehrliche 
aber gar nicht. 
Das C. ist unentgeltlich: bedungener Geldlohn macht das Geschäft zu einem 
Miethsvertrage; bedungene Belohnung, die in etwas Anderem als in Geld besteht, 
zu einem Innominatkontrakt. Dagegen ist nachherige Remuneration keineswegs 
ausgeschlossen. 
Das C. ist ein Realkontrakt. Der Vorvertrag über unentgeltliche Gebrauchs- 
überlassung, pactum de commodando, war nach Röm. R. civiliter unverbindlich; 
nach heutigem Recht ist er aber, wie jeder Vertrag, klagbar. 
Sowol im Preuß., als auch im Franz. R. gelten hier im Ganzen und Großen 
die gemeinrechtlichen Grundsätze. 
Quellen: D. XIII. 6; C. IV. 23 de commodato. — Preuß. LR. I. 21 8§ 229— 
257. — C. JN. art. 1875—1891. 
Lit.: S. sämmtliche Werke über Obligationenrecht u. bes. Koch, Das Recht d. For- 
derungen nach Gem. und nach Preuß. R., Bd. III. S. 351 ff. — Glück, XIII. 246—474.— 
Kritz, I. 1 (1837). — G. E. Schmidt, Das Commodatum und brecarium, Leipsig 1841. 
ivier. 
Commocum, Vortheil, Nutzen, der aus einer Thatsache erwächst; so c. reprae- 
sentationis, Vortheil aus gegenwärtiger Zahlung einer erst in Zukunft fälligen 
Schuld, der in dem Gewinn des Zwischenzinses (interusurium) besteht (s. d. Art. 
Interusurium). Von juristischem Interesse wird das C. besonders in doppelter 
Hinsicht: bei den Fragen einmal, inwieweit Derienige, welcher eine Sache zu 
leisten hat, den nach Vertragsschluß aus ihr gezogenen Gewinn herausgeben muß 
(Ihering), und sodann, ob bei gänzlicher oder theilweiser Unmöglichkeit. der 
Schuldleistung zufolge eines Ereignisses der Gläubiger als Ersatz die aus diesem 
gezogenen Vortheile verlangen darf. Friedrich Mommsen, dessen Ansicht
	        
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