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über das C. für die neuere Jurisprudenz grundlegend wurde, bezeichnet das C. der
ersteren Art als „accessorisches“, das der letzteren als „stellvertretendes“. Selbst-
verständlich sind beide Fragen zu bejahen, sofern eine besondere Abrede oder das
Gesetz zufolge Verzuges, Streitbeginnes und Urtheils den Schuldner zur Leistung
des C. verpflichtet. Aber auch ohne Rücksicht auf diese Fälle sprechen unsere
Quellen sowol allgemein, als auch in einer Reihe einzelner Entscheidungen den
Satz aus: C. ejus esse debet, cujus est periculum. Diese Regel ist jedoch, wie
seit Mommsen allgemein anerkannt wird, nur dahin zu verstehen, daß Derzjenige,
welcher die Gefahr eines bestimmten Ereignisses trägt, auch den aus diesem hervor-
gegangenen Gewinn beanspruchen kann. Im Uebrigen umfaßt jedes Forderungs-
recht stets dasjenige C., welches in der Hauptsache aufgeht, wie Anschwemmung,
natürliche und juristische Accession. In Bezug auf den neben der Hauptsache
selbständig verbleibenden Gewinn meint zwar Windscheid (Lehrb., 3. Aufl., § 327)
eine allgemeine Regel nicht aufstellen zu können, allein die von ihm (Anm. 6
a. a. O.) aufgeführten Quellenbelege rechtfertigen die Meinung Mommsen's,
daß dieses C. nur bei onerosen Obligationen dem die Gefahr tragenden Gläubiger
gebühre. Ueberall aber kommt nur das sog. C. ex re dem Gläubiger zu Gute,
d. h. derjenige Gewinn, welchen die zu leistende Sache unmittelbar gewährt, so
beim Kauf die Früchte seit Abschluß des Vertrages (1. 13 58 10, 11, 13 D. 19, 1;
I. 7 pr. D. 18, 6; I. 4 § 1 D. 22, 1; I. 16 C. 4, 49), nicht etwa auch der-
jenige, welcher — wie z. B. das lucrum ex negotiatione perceptum (1. 21 D. 18, 4)
— zwar mittels der Sache aber doch nur durch die persönliche Thätigkeit des
Schuldners entstanden ist. Hinsichtlich des Miethszinses besteht eine Antinomie
zwischen 1. 13 § 11 u. § 13 D. 19, 1. Ebenso ist es streitig, ob dem Gläubiger
ein Anspruch auf die Versicherungssumme der zerstörten oder beschädigten Sache zu-
steht (Lippmann in den Dogm. Jahrbb. VII. 2; Seuffert's Arch. VI. 180),
— eine Kontroverse, welche durch das Preuß. Eigenthumsgesetz vom 5. Mai 1872
§ 30 bejahend entschieden ist, während nach C. civ. der Gläubiger die Cession der
Entschädigungssumme von dem Schuldner fordern kann (art. 1303, vgl. art. 1934).
Was die neueren Gesetzbücher betrifft, so hat das Oesterreichische das C.
(„Nebengebühren“) in gar keine Verbindung mit dem Zufall gebracht, das Sächsische
dagegen als Prinzip aufgestellt, daß von der Zeit an, wo der zukünftige Erwerber
einer Sache den Zufall trägt, ihm mit den Lasten auch diejenigen Vortheile ge-
bühren, welche sonst dem Eigenthümer zukommen, und zwar: Zuwachs, natürl. und
jurist. Früchte. Das Preuß. LR. hat zwar eine Abweichung vom Gem. R. hier
nicht aufgestellt; seine Bestimmungen werden jedoch dadurch beeinflußt, daß Zufall,
mithin auch C., von dem Eigenthumsübergang abhängig sind. Nach C. civ. geht
bei einem auf Uebertragung von Eigenthum gerichteten Vertrag schon mit dem
Konsens Gefahr und Eigenthum auf den Gläubiger über (art. 1138) und ihm ge-
bühren daher auch alle Vortheile aus der Sache.
Quellen u. Lit.: § 3. I. 3, 23. — I. 10 D. 50, 17. — 1. 22 § 3 C. 6, 3. —
1. 18 D. 23, 3. — I. 66 § 3 D. 24, 3. — Preuß. LR. I. 9 89§ 99, 100. I. 11 § 105,
474, 485. — Oesterr. BGB. (II. 17) & 912, 913. — Sächf. BG#B. 3 869. — Außer den
Lehrbüchern des Privatrechts: Fr. Mommsen, Die Unmöglichkeit der Leistung in ihrem
Einfluß auf obligator. Verhältnisse, 1853, S. 297 ff.; Desselben Erörterungen aus dem
Obligationenrecht, 1859, Heft 1. — Ihering, Abhandlungen, 1844, Nr. I. yser
a
Communio incidens. C. im Allgemeinen ist jede Rechtsgemeinschaft z. B.
des Besitzes, des Eigenthums zu reellen Theilen, des Patronats 2c. Im engeren
Sinne versteht das Röm. R. unter C. die zwischen mehreren Mitberechtigten zu
ideellen Theilen (partes pro indiviso incertae) stattfindende Gemein-
schaft des Eigenthums und dinglicher Rechte an einer fremden
Sache. Sofern die Gemeinschaft nicht durch Vertrag (Sozietät), sondern durch