Ademtion der Legate. 45
durch Heirath einer adeligen Frau mit einem nichtadeligen Manne. Durch Ver-
zicht wird derselbe nicht aufsgehoben, obwol dies vielfach behauptet und auch
partikularrechtlich vorgeschrieben ist (Bayer. A.-Ed. § 18); ebenso wenig durch
Nichtgebrauch, wennschon bei längerem Nichtgebrauch die Anerkennung, ja wenn
in Folge davon die Existenz desselben überhaupt zweifelhaft geworden, die Er-
neuerung von Seiten des Landesherrn nothwendig werden kann. Er geht ferner
nach Gem. R. nicht verloren durch Betreibung eines niederen Gewerbes, ob-
gleich partikularrechtlich solche Vorschriften sich finden (Preuß. LR. Th. II.
Tit. 9 88 81, 82, beseitigt durch das Edikt v. 9. Oktober 1807 § 2;s das
Bayer. A.-Ed. § 21 suspendirt den A.); endlich auch nicht durch Verurtheilung
wegen Verbrechen (vgl. RStraf GB. § 33); doch ist partikularrechtlich auch dies
angeordnet (Bayer. A.-Ed. § 17).
Zu dem niederen A. ist auch zu rechnen die ehemalige reichsunmittelbare
Ritterschaft. Zwar gewährt die Deutsche Bundesakte Art. 14 derselben das Recht
der Autonomie und spricht den Begüterten Landstandschaft, Patrimonial= und
Forstgerichtsbarkeit, Ortspolizei, Kirchenpatronat und privilegirten Gerichtsstand zu.
Doch sollen bereits nach ihr diese Rechte nur nach Vorschrift der Landesgesetze aus-
geübt werden.
Der A. ist regelmäßig ein Geburtsstand, es giebt aber auch einen persön-
lichen A., der nicht auf die Deszendenten übertragen wird. Zu den Zeiten des
alten Reichs hatten den hohen persönlichen A. die geistlichen Fürsten, den niederen
die Doktoren der Rechte. In der neueren Zeit ist dieser niedere persönliche A.
nach einigen Landesrechten die Folge gewisser Orden und Aemter (s. Bayer.
A.-Ed. § 5).
Lit.: Heffter, Die Sonderrechte der souverainen und der mediatisirten, vormals reichs-
ständischen Häuser Deutschlands, Berlin 1871. — Göhrum, Geschichtl. Darstell. der Lehre von
der Ebenbürtigkeit, 2 Bde., Tübingen 1846. — Kohler, Handb. des Privatfürstenrechts der
mittelbaren Fürsten und Grafen, Sulzbach 1832. — Kohler, Die staatsrechtl. Verhältnisse des
mittelbar gewordenen, vormals reichsständ. A. in Deutschland, Sulzbach 1844. — Beseler,
Ueb. d. Stellung des Bürgerl. Gesetzb. Deutschlands zu dem Familienrechte des hohen Adels,
Berl. 1877. — Grünhuts's Zeitschr. f. d. Priv.= u. öff. R. der Gegenwart V. S. 229—259
(Mejer), S. 540—556 (Beseler), S. 557—599 (Gierke), VI. S. 201—210 (Mejer).
— Zöpfl, Staatsrecht, 5. Aufl. Bd. II. § 307 ff., 323 ff. — Rönne, Preuß. Staatsrecht, I,
2, § 107, 108. Lewis.
Ademtion der Legate (Th. I. S. 459) heißt deren einfache Wiederaufhebung
(Entziehung) durch den deutlich erkennbaren Willen des Testators, Translation
(Uebertragung) der Widerruf durch Errichtung eines neuen, an Stelle des aufge-
hobenen, mit Aenderung der Subjekte oder des Objekts. Beides ist gemeinrechtlich
an keine Form gebunden. Bestritten ist, ob, wenn ungewiß, welches unter
mehreren Vermächtnissen widerrufen worden, alle oder keines aufgehoben sei.
Letztere Meinung, welche das Sächs. BGB. ausdrücklich billigt, scheint auch die
quellengemäßere. Die Frage nach dem Verhältnisse der negativen und positiven
Wirkung einer Translalion ist reine quaestio voluntatis. Nach Preuß. R. erfolgt
der Widerruf mündlich vor einem Notar und zwei Zeugen, schriftlich durch eigen-
händig geschriebenen und unterschriebenen Aufsatz; nach Sächs. BGB. durch Er-
klärung vor Gericht oder zwei Zeugen, durch formlose Schrift nur dann, wenn
der Widerruf letztwillig vorbehalten war. Wie das Franz. R., so bestimmt auch
das Oesterr. keine besondere Form für Widerruf oder Aenderung des Vermächt-
nisses als solchen.
it.: i ächtn., I. S. 429 ff. — Windscheid, Lehrb. III. § 640. — I. 2,
21. wi Robbirze Bermäch I. 12. 88 " ff. — Tasch ons 717. — Sächs. BG.
§§ 2412 ff. Verordn. v. 9. Januar 1865 88 2 ff. — C. civ. a. 1035 ff. — Mommsen, Erbr.=
Entw. §§ 362 ff. Schütze.