Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1832. (9)

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II.  Verfügungen  der  Departements.

A)  Der  Departements  der  Justiz,  des  Innern  und
der  Finanzen.

Der  Ministerien  der  Justiz,  des  Innern  und  der  Finanzen.

Bekauntmachung,  betreffend  die  Festsetzung  der  Kost=  und  Heitzungs-Preise  für  die  Gesangenen  bei  den
Bezirksämtern.

Da  man  vom  1.  Januar  18532  an  bis  auf  anderweite  Verfügung  den  Kost-Preis
für  die  Gefangenen  bei  den  Bezirksämtern  auf  tägliche  Vierzehn  Kreuzer,  die  Hei-Kungs-Preise
  aber  nach  den  in  der  Verfügung  vom  50.  Juni  1828  (Reg.  Bl.  S.  561)
enthaltenen  Bestimmungen  festgesest  hat;  so  wird  solches  andurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.  »

Stuttgart  den  12.  December  1851.
Schwab.  Kapff.  Varnbuͤler.

B)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.

Prioilegium  gegen  den  Nachdruck  der  dritten,  vermehrten  und  verbefserten  Ausgabe  des  Werks:
„Lehrbuch  der  Pharmakodynamik  von  Professor  D.  Vogt.“

Seine  Königliche  Majestt  haben  durch  höchste  Entschließbung  vom  6.  d.  M.
dem  Buchhäándler  G.  F.  Heper  zu  Gießen  ein  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der
in  seinem  Verlage  erscheinenden  dritten,  vermehrten  und  verbesserten  Ausgabe  des
Werks:  „Lehrbuch  der  Pharmakodynamik  von  Prosessor  D.  BVogt“  auf  die  Dauer
von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnädigst  geruht,  welches  unter  Hinweisung  auf  die  Verordnung
  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen  den  Bücher-Rachdruck  betreffend,
zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart  den  9.  Januar  1832.
Kapff.