Deliberationsfrist. 507
unterschieden, die voraussetzt, daß die „Hinzukunft einer dritten Person“" nicht statt-
finde. Die Kreditanweisung wird in dem BG#B. nicht befonders berührt; im All-
gemeinen gelten hinsichtlich der Haftung des Anweisenden die Grundsätze der Cession
und als solche soll es angesehen werden, wenn der Anweisende seinem Schuldner
die Zahlung in dem ihm zu leistenden Maße an einen Dritten aufträgt.
Deas Sächs. BG#B. hat den Namen D. ebenfalls nicht aufgenommen; es be-
spricht vorzugsweise die Zahlungsanweisung, welche als der Auftrag definirt wird,
daß ein Anderer, der Angewiesene, einem Dritten, dem Anweisungsempfänger, Geld
oder andere Sachen leisten soll. Im Uebrigen steht das BGB. auf dem Stand—
punkt des Gem. R. und erkennt ebenfalls die Möglichkeit einer Novation bei der
Anweisung an. Aehnlich, doch etwas detaillirter, beschrieb der Bayer. Entwurf
einen Theil der D. Sgeschäfte bei der Schuldumwandlung und hat daneben der An-
weisung eine etwas schärfere Form zu geben gesucht, „Bemächtigung, bei einem
Dritten eine bestimmte Zahlung auf eigene Rechnung zu erheben“.
Quellen: I. D. de novationibus et delegationibus 46, 2. — T. C. de noy. et del. 8,
"q #0.reuß. 1 8 e½“ Code cibt,a n. 125—8 2212. — Oesterr. BGB.
dl . 3. 11 15,N, 210 .8 1888. — Bayer. Entw. N. 1, 4, 8,
Lit.: Hoffmann, Beiträge zu der Lehre von der D. in Sell's Jahrbb. III.
S. 396 ff. — Fein, Beitr. z. d. L. v. d. Novation u. Delegation (1850). — v. Sal-
pius, Novation u. Delegation (1864). — Bernstein, De delegationis natura, Berol. 1868.
— Plucinsky, 3. L. v. der Assignation u. Delegation im Civ. Arch. LX. 7 ff. — Thöl,
H. R., 5. Aufl., I. 2, 332 ff. — Vgl. auch Windscheid in der Krit. V. J. Schr. II. S. 242 ff.,
VI. S. 463 ff. — Witte, ebenda, VIII. 169 ff., 320 ff. — Kuntze in Schletter's Jahrbb.
VIII. 101 ff. — Baron, ebenda, XI. 198 ff. Nach Bekker von Kayser.
Deliberationsfrist (Th. I. S. 467) ist die einem zur Erbschaft Berufenen
zur Erklärung für Antretung oder Ausschlagung einer Erbschaft durch Gesetz, vom
Erblasser oder auf Antrag sei es eigenen sei es interessirter Personen vom Richter
gesetzte Ueberlegungsfrist (spatium, beneficium deliberandi). Für die Antretung
einer Erbschaft giebt es nach Justin. R. eine gesetzliche Frist nicht; die Agnitions-
fristen der bonorum possessio find nicht rezipirt. Dagegen hat die vom Erblasser
als Bedingung letztwillig angeordnete sowie die vom Richter auf Antrag von
Gläubigern, Vermächtnißnehmern oder Nachberufenen gesetzte Besinnungsfrist zur
Folge, daß der Erbe, welcher sich innerhalb derselben nicht erklärt hat, im letzt-
genannten Falle als Ausschlagender, in den erstgenannten aber als Antretender be-
handelt wird; was freilich für den Fall bestritten ist, wenn Nachberufene den An-
trag gestellt haben. Endlich kann dem Erben auf eigenes Ansuchen eine Ueber-
legungsfrist bewilligt werden. Die längste Dauer der Frist erstreckt sich in jedem
Falle der Bewilligung für den Richter über neun Monate, für den Landesherrn
über ein Jahr nicht hinaus. Auch auf Antrag eines Notherben, der das Testa-
ment anfechten will, wird dem Testamentserben eine D. gestellt, deren Wirkung
im Falle der Nichterklärung wiederum bestritten ist. Die gesetzliche (bzw. vom
Erblasser oder vom Gerichte gesetzte) Ueberlegungsfrist der neueren Partikularrechte
müßte folgerichtig, wenn jeder Erbschaftserwerb nach dem Grundsatze des heutigen
Rechts der Antrittserklärung bedarf, in allen Fällen der unterlassenen Erklärung
die Fiktion der Ausschlagung (den Verlust des Antretungsrechtes) zur Folge haben;
doch herrscht darin keineswegs volle Konsequenz. Die Dauer ist verschieden bestimmt,
im Preuß. LR. zu sechs Wochen bzw. drei Monaten, im Sächs. BGB. auf ein
Jahr (doch bei Antrag berechtigter Dritter auch kürzer, mindestens zwei Monate),
stets gerechnet von der Kenntniß des Anfalls. » »
Quellen u. Lit.: Witte in Weiske's Rechtslex. I. S. 887 ff. — Glück (Mühlenbruch), 41
S. 277 ff. — Bangerow, Civ. Arch., 22.— Dedekind, Das Teliberationerecht des Erben 2c.p
1870. — Windscheid, Lehrb., III. & 598. — D. 28, 8. C. 6, 30. I. 36 § 2 (.3, 28.—
Preuß. LR. I. 9 §§ 383—412; I. 12 §§8 277, 366. — Oesterr. B6B. 797 ff. — Sachs.
Be. 8§§ 2250 ff., 2265 ff. — C. civ. art. 795 a. E. — Mommsen, e" 8780 ff.