Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Depositalwesen. 511 
entweder ein gewöhnlicher eigener oder ein gewöhnlicher gezogener Wechsel und unter- 
liegt als das eine bzw. das andere dem Wechselrecht. Entgegen einer im 
Kaufmannsstande weitverbreiteten Meinung ist als geltendes Recht festzuhalten, daß 
durch die ausdrückliche Bezeichnung des Wechsels als D. im Kontext des Wechsfels 
und auch durch eine nicht im Wechsel selbst erwähnte Vereinbarung, daß der 
Wechsel als D. gelten solle, weder die Indossabilität ausgeschlossen, noch in der 
Haftung des Ausstellers, wie des etwaigen Acceptanten irgend eine Aenderung be- 
wirkt wird; es kann demnach auch ein D., der etwaigen Vereinbarung entgegen, 
von dem Empfänger wechselrechtlich vollwirksam durch Indossament auf einen an- 
deren Nehmer übertragen werden; die Bezeichnung des Wechsels als D. hat für 
sich allein nicht die Wirkung der Klausel: „nicht an Ordre“. Jedoch kann die 
Bezeichnung des Wechsels als D. sowie die Vereinbarung, daß der Wechsel als D. 
begeben sei, die Grundlage einer Einrede gemäß Art. 82 der D. WO. bilden, so- 
fern diese Einrede gegen den jedesmaligen Kläger konkret zusteht; die Einrede ist 
nur unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage zulässig und die Cirkulations= 
fähigkeit des Wechsels demnach durch seine Eigenschaft als D. nicht allgemein, 
sondern nur unter solchen besonderen Voraussetzungen ausgeschlossen oder beschränkt, 
welche eine in concreto bewußte Vereinbarungswidrigkeit (dolus) auf Seite des 
Klägers begründen. Durch die Vereinbarung: der Wechsel sei D., ist auch die Haf- 
tung des ersten Wechselschuldners, wie die etwaiger Indossanten, unter den an- 
gedeuteten Voraussetzungen berührt; hat eine derartige Vereinbarung stattgefunden, 
so steht dem Wechselschuldner die- von ihm zu beweisende Einrede zu, daß die For- 
derung, zu deren Sicherung der Wechsel übergeben worden, entweder nicht entstanden 
oder schon getilgt sei, die prozessuale Zulässigkeit der Einrede vorausgesetzt. Wenn 
der Acceptant einer Tratte, deren Indossabilität vom Aussteller nicht beschränkt 
wurde, den Wechsel im Accept als D. bezeichnet, so ist der Accept richtiger Ansicht 
nach vollwirksam, da diese Bezeichnung für sich allein noch keine Einschränkung der 
Cirkulationsfähigkeit oder überhaupt des Wechsels bewirkt. (Anders in dem vom 
ROS.Bd. XIV. S. 60 ff. entschiedenem Falle.) 
Civilrechtlich bewirkt die Begebung eines D., daß die Leistung, welche hier- 
durch gesichert werden soll, nicht ohne das Anerbieten der Rückgabe des D. oder 
dessen wirkliche Rückgabe gefordert werden kann; die Rückgabe oder das Anerbieten 
hierzu ist auch dann erforderlich, wenn der Gläubiger die Forderung zur Kompen- 
sation verwenden will. 
Lit.: Einert, W.R., S. 508 ff. — Kuntze, W.R., S. 69, 74. — Renaud, W. R., 
S. 109 ff. — Thöl, W. R., 4. Aufl., § 123. — O. Wächter, Encyklop. d. W. R., 1880 
S. 320. — Entsch. d. ROHG. Bd. VI. S. 437, Bd. VIII. S. 141, Bd. XIII. S. 412, Bd. 
XIV. S. 60, Bd. XVI. S. 102, Bd. XVII S. 181. — Borchardt, W. 7. Aufl., Einfluß 
des Zwecks der D., S. 93—95, 386, 387, 399, 422, 424, 442, 566. Rückgabe de D. S. 155, 
546. areis. 
Depofsitalwesen. Die Bezeichnung umfaßt die Summe derjenigen Vor- 
schriften und Anordnungen, welche die Annahme, Verwahrung und Rückgabe der 
mit den Wirkungen einer gerichtlichen Deposition hinterlegten Gegenstände regeln. 
Nicht blos das materielle Recht kennt zahlreiche Fälle, in welchen die Deposition 
bald in obligatorische Verhältnisse eingreifend gewisse Kollisionen von Rechten aus- 
gleicht und ein Recht oder eine Pflicht des Schuldners wird, bald außerhalb der- 
artiger Verhältnisse dazu dient, den beurkundeten Willen von Rechtssubjekten sicher 
zu stellen, sondern auch das formelle Recht hat durch die Anordnung von Sicher- 
heitsleistungen und im Zwangsvollstreckungsverfahren durch die der Regulirung 
konkurrirender Forderungen gewidmeten Vorschriften das Hinterlegungswesen heran- 
gezogen. Die in dasselbe einschlagenden Vorschriften zerfallen je nach ihrem 
Gegenstande in solche, welche die Formen für die Annahme und Herausgabe der
	        
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