512 Depositalwesen.
Deposita bestimmen, und in solche, die für die Verwahrung und Verwaltung der-
selben sorgen. Während die ersteren dem Zwecke dienen, die Thatsache der Ein-
und Auslieferung des Depositums zu konstatiren, beschäftigen sich die anderen mit
der Sicherung und der Unterbringung der hinterlegten Sache. Besteht diese in
baarem Gelde, so tritt vielfach neben die Verwahrung noch die Verwaltung der-
selben, insbesondere seine zinsbare Anlegung, und sind gerade dieser Seite des D.
nicht wenige Vorschriften gewidmet. Alle diese Anordnungen gehören dem Landes-
recht an. Sie ruhen im Allgemeinen auf dem civilrechtlichen Grundsatze, daß die
mit der Verwahrung des Depositums betraute Behörde dem Deponenten gegenüber
die Stellung des Depositars mit allen seinen Rechten und Pflichten übernimmt.
Im Einzelnen gehen sie landesrechtlich in vielen Punkten auseinander, so auch in
Ansehung der das Depositum übernehmenden Behörde. Der Regel nach und bisher
auch in Preußen waren die Gerichte mit der Depositalverwaltung betraut, die eine
nach allen Richtungen hin komplizirte war. Das Suchen nach Garantien für die
Sicherheit des Depositums führte einestheils zur Heranziehung verschiedener Per-
sonen bei der Verwaltung, anderentheils zu einer Spezialisirung und Theilung der
Depofita behufs Erleichterung der Beaufsichtigung. Man unterschied ein General-
und ein Spezial-Depositum, indem man deponirte Gelder und Sachen bald gemein-
schaftlich, bald einzeln verwaltete oder verwahrte, und sonderte von ihnen das de-
positum judiciale. Die Einrichtung gewährte den Deponenten einesnicht zu unter-
schätzende Sicherheit, hinderte jedoch eine den Interessen derselben entsprechende Ver-
waltung der Deposita und hatte in Preußen den Nachtheil, daß der Staat für
Versehen oder dolose Handlungen seiner Beamten nicht einstand.
In Folge der neuesten Reichsjustizgesetze und der in ihnen vertretenen Rich-
tung, den Richter soviel als möglich von administrativer Thätigkeit zu entlasten,
ist in Preußen durch die Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 das D. einer
Aenderung unterzogen worden, welche in die bis dahin geltend gewesenen Grund-
sätze tief einschneidet. Das bisherige sogenannte Dreischlüsselsystem in Verbindung
mit der doppelten Buchführung ist aufsgegeben, und die Verwahrung und Verwal-
tung derjenigen hinterlegten Gegenstände, durch deren Beschaffenheit vorzüglich
die Verantwortlichkeit des Depositars herausgefordert wurde, dem Gerichte abge-
nommen und der Verwaltungsbehörde übertragen. Nur in dringenden Fällen wird
das Gericht noch mit den Pflichten eines Depositars betraut, jedoch auch in diesen
die Verbindlichkeit auf ein bloßes Verwahren beschränkt und jeder Akt einer Ver-
waltung von ihm fern gehalten. Die Vorzüge dieser Einrichtung bestehen in
größerer Einfachheit des Depositalverkehrs, da alle die verschiedenen Arten der De-
posita beseitigt sind, und darin, daß dem Richter eine Arbeit abgenommen worden,
in welcher er sich selten heimisch fühlte. Ihre Nachtheile zeigen sich in der Tren-
nung der Behörden und den dadurch bedingten Weitläufigkeiten einestheils bei der
Prüfung der Legitimation, anderentheils bei der Annahme und Ausgabe der De-
posita. Das Durch= und Ineinandergreifen der Thätigkeit zweier selbständiger
Behörden ist nicht selten mit Schwierigkeiten für das Publikum verknüpft und er-
sordert von demselben eine außergewöhnliche Gesetzes= und Geschäftskenntniß.
Die Hinterlegungsordnung unterscheidet zwei Arten der Hinterlegung je nach
der Beschaffenheit der zu hinterlegenden Gegenstände und trennt bei der einen Art
je nach der Dauer der Deposition die wirkliche Hinterlegung von einer vorläufigen
Verwahrung.
1) Nach der Beschaffenheit der Gegenstände unterscheidet sie eine Hinterlegung
bei der Verwaltungsbehörde und eine solche bei dem Gericht.
a) Hinterlegung bei der Verwaltungsbehörde.
Ihr unterliegen baares Geld ohne Unterscheidung zwischen Deutschen und
anderen Geldsorten, Werthpapiere, die entweder auf den Inhaber lauten oder
doch an den Inhaber bezahlt werden können, wie z. B. Sparkassenbücher, und Kost-