Depositalwesen. 513
barkeiten. Hinterlegungsstelle für diese Gegenstände ist die Bezirksregierung, welche
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmte Kassen ihres Bezirks als ihre Organe
für die Annahme und Ausgabe der Deposita bezeichnet.
Das Geld verliert durch die Hinterlegung die Eigenschaft eines Depositums,
geht in das Eigenthum des Staats über und wird wie alle übrigen Einnahmen
des Staats verwaltet und verwendet. Dem Hinterleger, bzw. Demjenigen gegen-
über, welcher zum Rückempfang des hinterlegten Geldes berechtigt ist, tritt der
Staat als Schuldner ein, haftet für den eingezahlten Betrag und übernimmt die
Pflicht der Verzinsung desselben, die jedoch erst bei einer Höhe des Depositums
von 30 Mark beginnt und nach einem Satze erfolgt, der beweglich ist und durch
königl. Verordnung bestimmt wird. Die Einzahlung muß in kassenmäßigem Gelde
geschehen, kann jedoch auch bei anderen Geldsorten dann nicht abgelehnt werden,
wenn durch die Deposition vom Hinterleger eine Verbindlichkeit erfüllt werden soll,
und Deponent in nicht kassenmäßigem Gelde zu erfüllen berechtigt ist. Es ist jedoch
dann die Hinterlegungsstelle zur Einwechselung des Geldes verbunden, und der
Staat nur für den Betrag des durch die Umwechselung erzielten Erlöses verhaftet.
Die Einzahlung kann direkt oder durch Vermittlung der Post geschehen, und ent-
hält das Gesetz spezifizirte Vorschriften über die Form, welche bei beiden Arten zu
beobachten ist. In gleicher Weise kann auch die Auszahlung an Denjenigen er-
folgen, der sich zur Empfangnahme legitimirt.
Werthpapiere werden unverändert verwahrt und, wenn der Hinterleger es
verlangt, außer Kurs gesetzt, in welchem Falle sie vor der Herausgabe von der
Hinterlegungsstelle von Amtswegen wieder in Kurs gesetzt werden müssen. Eine
Verwaltung der Papiere findet nicht statt. Die Hinterlegungsstelle ist daher nicht
verbunden, die Ausloosfung oder Kündigung derselben zu überwachen oder für die
Einforderung neuer Zinscoupons oder Dividendenscheine zu sorgen. Es bleibt
Sache des Hinterlegers oder Desjenigen, für dessen Rechnung und in dessen Interesse
hinterlegt worden, diese Arbeit felbst auszuführen.
Kostbarkeiten endlich werden gleichfalls unverändert in Verwahrung ge-
halten. Um jedoch den Umfang der Haftung des Staats für sie sicher zu stellen,
ist die Hinterlegungsstelle befugt, auf Kosten des Hinterlegers eine Abschätzung des
Werths derselben und eine Feststellung ihres Zustandes zur Zeit der Hinterlegung
herbeizuführen.
b) Hinterlegung bei dem Gericht. « .
Für alle übrigen Gegenstände ist das Amtsgericht Hinterlegungsstelle. Es
hat sowol die Annahme wie die Herausgabe der Deposita anzuordnen. Die Ver-
wahrung, mit welcher eine Verwaltung nicht verbunden ist, geschieht in einem
Raume, der unter gemeinschaftlichem Verschluß des Amtsrichters und Gerichts-
schreibers steht. Wird ein auf den Namen lautendes und nicht an den Inhaber
zahlbares Werthpapier hinterlegt, so kann die Gerichtsschreiberei allein mit der
Aufbewahrung beauftragt werden. Die Beurkundung der Annahme und Ausgabe
der Deposita geschieht in einem Buche, in welchem die Vermerke von dem Amts-
richter und Gerichtsschreiber gemeinschaftlich zu unterschreiben sind.
2) Unterscheidung nach der Dauer der Deposition. ç
Wenn nach dem Ermessen des Gerichts die Dauer der Hinterlegung sechs
Wochen nicht übersteigt, ist das Gericht in dringenden Fällen befugt, statt der
Hinterlegung bei der Regierung die vorläufige Verwahrung mit allen Wir-
kungen einer gerichtlichen Deposition eintreten zu lassen. Es bezieht sich diese ceot
nach nur auf solche Gegenstände, welche eigentlich bei der Regierung binter eg
werden müßten. Für sie ist das Amtsgericht zuständig, welches die die vor aufige
Verwahrung zulassende Verfügung des betreffenden Gerichts zu respektiren hat.
Ob der Fall ein dringender, hat das Gericht zu ermessen, bei welchem ie ein-
schlagende Rechtsangelegenheit schwebt. Nur beifpielsweise führt der 8 C.
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon I. 3. Aufl. 33