Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Depositalwesen. 513 
barkeiten. Hinterlegungsstelle für diese Gegenstände ist die Bezirksregierung, welche 
zur Erleichterung des Verkehrs bestimmte Kassen ihres Bezirks als ihre Organe 
für die Annahme und Ausgabe der Deposita bezeichnet. 
Das Geld verliert durch die Hinterlegung die Eigenschaft eines Depositums, 
geht in das Eigenthum des Staats über und wird wie alle übrigen Einnahmen 
des Staats verwaltet und verwendet. Dem Hinterleger, bzw. Demjenigen gegen- 
über, welcher zum Rückempfang des hinterlegten Geldes berechtigt ist, tritt der 
Staat als Schuldner ein, haftet für den eingezahlten Betrag und übernimmt die 
Pflicht der Verzinsung desselben, die jedoch erst bei einer Höhe des Depositums 
von 30 Mark beginnt und nach einem Satze erfolgt, der beweglich ist und durch 
königl. Verordnung bestimmt wird. Die Einzahlung muß in kassenmäßigem Gelde 
geschehen, kann jedoch auch bei anderen Geldsorten dann nicht abgelehnt werden, 
wenn durch die Deposition vom Hinterleger eine Verbindlichkeit erfüllt werden soll, 
und Deponent in nicht kassenmäßigem Gelde zu erfüllen berechtigt ist. Es ist jedoch 
dann die Hinterlegungsstelle zur Einwechselung des Geldes verbunden, und der 
Staat nur für den Betrag des durch die Umwechselung erzielten Erlöses verhaftet. 
Die Einzahlung kann direkt oder durch Vermittlung der Post geschehen, und ent- 
hält das Gesetz spezifizirte Vorschriften über die Form, welche bei beiden Arten zu 
beobachten ist. In gleicher Weise kann auch die Auszahlung an Denjenigen er- 
folgen, der sich zur Empfangnahme legitimirt. 
Werthpapiere werden unverändert verwahrt und, wenn der Hinterleger es 
verlangt, außer Kurs gesetzt, in welchem Falle sie vor der Herausgabe von der 
Hinterlegungsstelle von Amtswegen wieder in Kurs gesetzt werden müssen. Eine 
Verwaltung der Papiere findet nicht statt. Die Hinterlegungsstelle ist daher nicht 
verbunden, die Ausloosfung oder Kündigung derselben zu überwachen oder für die 
Einforderung neuer Zinscoupons oder Dividendenscheine zu sorgen. Es bleibt 
Sache des Hinterlegers oder Desjenigen, für dessen Rechnung und in dessen Interesse 
hinterlegt worden, diese Arbeit felbst auszuführen. 
Kostbarkeiten endlich werden gleichfalls unverändert in Verwahrung ge- 
halten. Um jedoch den Umfang der Haftung des Staats für sie sicher zu stellen, 
ist die Hinterlegungsstelle befugt, auf Kosten des Hinterlegers eine Abschätzung des 
Werths derselben und eine Feststellung ihres Zustandes zur Zeit der Hinterlegung 
herbeizuführen. 
b) Hinterlegung bei dem Gericht. « . 
Für alle übrigen Gegenstände ist das Amtsgericht Hinterlegungsstelle. Es 
hat sowol die Annahme wie die Herausgabe der Deposita anzuordnen. Die Ver- 
wahrung, mit welcher eine Verwaltung nicht verbunden ist, geschieht in einem 
Raume, der unter gemeinschaftlichem Verschluß des Amtsrichters und Gerichts- 
schreibers steht. Wird ein auf den Namen lautendes und nicht an den Inhaber 
zahlbares Werthpapier hinterlegt, so kann die Gerichtsschreiberei allein mit der 
Aufbewahrung beauftragt werden. Die Beurkundung der Annahme und Ausgabe 
der Deposita geschieht in einem Buche, in welchem die Vermerke von dem Amts- 
richter und Gerichtsschreiber gemeinschaftlich zu unterschreiben sind. 
2) Unterscheidung nach der Dauer der Deposition. ç 
Wenn nach dem Ermessen des Gerichts die Dauer der Hinterlegung sechs 
Wochen nicht übersteigt, ist das Gericht in dringenden Fällen befugt, statt der 
Hinterlegung bei der Regierung die vorläufige Verwahrung mit allen Wir- 
kungen einer gerichtlichen Deposition eintreten zu lassen. Es bezieht sich diese ceot 
nach nur auf solche Gegenstände, welche eigentlich bei der Regierung binter eg 
werden müßten. Für sie ist das Amtsgericht zuständig, welches die die vor aufige 
Verwahrung zulassende Verfügung des betreffenden Gerichts zu respektiren hat. 
Ob der Fall ein dringender, hat das Gericht zu ermessen, bei welchem ie ein- 
schlagende Rechtsangelegenheit schwebt. Nur beifpielsweise führt der 8 C. 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon I. 3. Aufl. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.