Depositum. 515
Gläubiger (Preuß. Hinterlegungs-Ordn. §§ 7, 36; vgl. über die Schuldhinterlegung:
Ulrich, Die D. 2c., Zürich 1877; Kühne, Jeß und Kohler in den Jahrbb. f.
Dogm., XVII., der Letzte besonders S. 304—345, und Czyhlarz in Grünhut's
Zschr., VI. S. 657—693). — Die D. erfolgt II. als Sicherheitsleistung
(Kautionsbestellung) besonders im Prozesse zur Deckung der Gegenpartei oder auch der
Staatskasse für eine noch bestrittene oder künftig mögliche Forderung. Beispiele
bieten aus dem Röm. R. die D. der summa sacramenti und fpäter des Succumbenz-
geldes bei der Appellation Muther a. a. O. S. 194. Namentlich aber fordert
die CPO. 8 101 als Mittel prozessualischer Sicherstellung im Zweifel stets die
Hinterlegung. Die Fälle derartiger Sicherheitsleistung (s. diesen Art.) find
mannigfach. Sie wird einer Partei bald von Amtswegen (CPO. J§ 85, 344)
oder auf Verlangen der Gegenpartei (88 102 ff., 247 Nr. 4) auferlegt, bald auch
nur freigestellt, und zwar dem Schuldner, um einer Zwangsvollstreckung oder einem
Arrest zu begegnen (§§ 647, 652 Abs. 2, 657, 803), dem Gläubiger, um solche
zu erwirken (58 647, 650, 652 Abs. 1 u. 2, 5§8 657, 801 Abs. 2). Ebenso wird
D. zur Sicherstellung erfordert nach der StrafP O. §§ 174, 419, KO. S§ 47 Al. 3,
158 und WO. Art. 25, 73. Als Gegenstand dieser D. sind vielfach nach ge-
setzlicher Vorschrift nur Geld oder Werthpapiere zugelassen (CPO. 8 101; Straf-
PO. a: a. O.), möglicher Weise aber auch andere Werthsachen zu verwenden. Die
Hinterlegungsstelle und die Stellung des Depositars bestimmt sich hier, wie in
den Fällen unter Nr. I. Für den Versicherten wird durch die D. an den
hinterlegten Sachen ein Pfandrecht begründet, welches die Wirkungen eines ver-
tragsmäßigen Faustpfandrechts hat (CPHO. § 709 Abs. 2). Ist Geld in das Eigen-
thum des Depositars übergegangen, so hat der Versicherte ein Pfandrecht an der
Forderung des Hinterlegers ex deposito. — Möglich ist aber auch, daß zur Sicher-
stellung die D. derjenigen individuell bestimmten Sache selbst erfolgt, welche der
Deponent eventuell dem Versicherten zu leisten hat (vgl. CPO. § 817 und d. Art.
Sequestration). Insofern dabei der Deponent für den Fall seines Unterliegens
in die Auslieferung der Sache an den Gegner willigt, liegt hier nicht mehr eine
Verpfändung vor, sondern eine bedingte Entäußerung, welche sich den Fällen unter
Nr. I. nähert. Vgl. über die D. zur Sicherstellung L. Seuffert, Komm. zu
§ 709 Anm. 4, und Pfaff, Geld als Mittel pfandrechtlicher Sicherstellung,
S. 19. — Verschieden sind III. die Fälle, wo eine D. weder behufs Veräußerung,
noch behufs Verpfändung an einen Dritten, sondern nur zur sicheren Auf-
bewahrung für eine vom Deponenten vertretene Person gesetzlich vorgeschrieben
ist. So nach der KO. §§ 118, 120, 125, 156 und nach verschiedenen Vormund-
schaftsordnungen, z. B. der Preußischen vom 5. Juli 1875 § 60 Al. 1 u. 3.
Hierher läßt sich auch die D. durch den Gerichtsvollzieher nach der CPO. # 751
Al. 2 und § 771 Al. 4 ziehen. Die Wirkungen einer folchen Hinterlegung be-
stimmen sich nach den allgemeinen Regeln über das Depositum. Vgl. die Art.
Depositum und Depositalwesen. Eck.
Depositum, Verwahrungs= oder Hinterlegungsvertrag, ist der
Realvertrag, der dadurch geschlossen wird, daß von dem einen Kontrahenten,
Deponent, dem anderen, Depositar, eine bewegliche Sache zur Aufbewahrung und
unter Verpflichtung zu individueller Rückgabe übergeben wird.
Der Deponent, der nicht Eigenthümer zu sein braucht, besitzt durch den De-
pofitar, der nicht Eigenthümer sein darf. «
Der Vertrag ist auf den Vortheil des Deponenten berechnet und seinem Wesen
nach unentgeltlich, was jedoch mit einer freiwilligen Remuneration nicht unver-
träglich ist.
Gebrauchen darf der Depositar die Sache nicht. gz—