522 Deboti — Diäten.
kommt der Begriff der D. bei den Rechtsmitteln zur Sprache. Devolutive Rechts-
mittel werden solche genannt, welche die Sache zur Entscheidung an den vorgesetzten,
nächst höheren Richter bringen. Nach Kan. R. und nach dem Gem. Civ. Prz.
waren dies die Appellation, resp. Ober-Appellation, nach der Deutschen CPO. sind
es die Berufung, Revision und Beschwerde.
Lit.: Th. Kremski, De jure devolutionis in providendis beneficiis diss. inaug.,
Berol. 1853. — P. Hinschius, Kirchenrecht, Bd. 3 S. 167 ff. P. Hinschius.
Devoti, Giovanni, 5 1744 zu Rom, F als Titularerzbischof von Kar-
thago, 1820.
Er schrieb: Jur. can. 1. V. Rom. 1803, 1827. — Instit. can. I. IV, Rom. 1781. Venet.
1822. Leodii 1860.
Lit.: Ersch u. Gruber. Teichmann.
Diakonat. In der apostolischen Zeit waren die Diakonen kirchliche
Beamte, welche im Gegensatz zu den Bischöfen und Aeltesten mehr zu äußerlichen
Funktionen, namentlich bei der Feier des Gottesdienstes, bei der Armen= und
Krankenpflege und bei der Vermögensverwaltung bestellt wurden, daneben aber auch
zur Aushülfe in der Lehre und Zucht gedient zu haben scheinen.
Heute bildet der D. in der katholischen Kirche die zweite von den sieben
Stufen, auf denen die potestas ordinis (Lehr= und Weihegewalt) wirksam wird
(presbyteri, diaconi, subdiaconi, acoluthi, exorcistae, lectores, ostiarü). Seine
früheren Funktionen sind indeß über die auf den fünf letzteren Stufen stehenden
Kleriker vertheilt, die in ihrer Gesammtheit als sog. ministerium dem sacerdotium,
d. h. den Bischöfen (vollendetes Priesterthum) und einfachen Priestern (abgeleitetes
Priesterthum) zur Seite treten. Im Uebrigen beruht der D. ebenso wie der Pres-
byterat auf göttlicher Einsetzung, während die aus ihm abwärts entwickelten Stufen
lediglich juris humani sind, er wird demgemäß zu den ordines majores s. Sacri
gerechnet, hat nach Rechten und Pflichten alle damit verbundenen Folgen und legt
insbesondere die unbedingte Cölibatsverpflichtung auf.
Die reformirte Kirche hat das Institut der Diakonen (Pfleger) wieder
belebt. Ihr Beruf ist die Armenpflege. Mit den Predigern und Aeltesten bilden
sie das Presbyterium der Gemeinde. In dieser Gestalt sind sie bei den neuen
Verfassungsbildungen mehrfach auch in die lutherische Kirche übergegangen, die,
abgesehen hiervon, den Namen Diakon nur als einen von der kirchlichen Qualifi-
kation unabhängigen Rangtitel der Geistlichen kennt.
Lit.: Richter-Dove, Kirchenrecht, §§ 8, 103, 161. — Hinschius, Kirchenrect. J.
x 1. — Friedberg, Kirchenrecht, * * 51. — Phillips, Lehrb. des Kirchenrechts, 1 6. —
Bickell, Gesch. des Kirchenrechts, §§ 73 ff. — Löning, Gesch. des Kirchenrechts, 4t 10.
er.
Diäten. Die Frage, ob den Mitgliedern gesetzgebender Körper für Reise—
und Tageskosten eine Entschädigung gewährt werden solle, und wie dieselbe zu
normiren sei, ist von der Gesetzgebung und Literatur in sehr verschiedener Weise
beantwortet worden.
In England wurden zwar im Mittelalter den Mitgliedern des Unterhauses
seitens der Wahlkörperschaften gesetzlich bestimmte Entschädigungen gezahlt, seit dem
16. Jahrh. haben jedoch Aristokratie und Gentry allmählich darauf verzichtet, und
seit der zweiten Revolution sind D. in England unbekannt; ein Parlamentssitz,
weit entfernt Einkünfte zu gewähren, nöthigt vielmehr bei der Bewerbung und
während der Dauer zu umfassenden Ausgaben für Wahlbestechungen und gemein-
nützige Veranstaltungen des Wahlbezirks (vgl. Nasse, Die soziale Zusammen-
setzung des Hauses der Gemeinen in der Ztschr. f. d. ges. Staatswissensch., Bd.
XXlII. 1866] S. 234 ff.).
In Frankreich hat man mehrfach versucht, die Englische Einrichtung nach-
zuahmen, so in den Verfassungen von 1814 und 1852, jedoch ohne dauernden Er-