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In vielen Ländern werden wenigstens den Mitgliedern der ersten Kammer
keine D. gezahlt. So insbesondere in Preußen laut Art. 68 der Verfassung; es
hatte indessen die Verfassungskommission der Nationalversammlung für beide
Kammern D. verlangt, und bei der Revision wurden verschiedene Anträge gestellt,
um den sämmtlichen Mitgliedern der ersten Kammer, oder den gewählten oder den
auswärtigen Mitgliedern derselben D. und Reisekosten zu bewilligen (v. Rönne,
Verf. Urk., 3. Aufl. 1859, S. 140). So auch in Bayern nach Art. 30 des Wahl-
gesetzes vom 4. Juni 1848. In anderen Ländern bezieht sich die Dl.losigkeit der
ersten Kammer nur auf gewisse Kategorien von Mitgliedern, in Sachsen (Verf. Urk.
v. 1831 § 120) nur auf diejenigen, welche vermöge erblichen Rechts oder als
Abgeordnete der Kapitel und der Universität erscheinen, nach der früheren Kurhess.
Verfassung (Verf. v. 1831 § 69) nur auf die Prinzen des Kurhauses und auf die
Standesherren. In noch anderen Ländern endlich erhalten alle Mitglieder der
ersten Kammer D. und Reisekosten, so in Württemberg (Verf.Urk. v. 1819 § 194),
in der Nordamerikanischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowol-
hinsichtlich der Vertretung der Gesammtheit, als auch der Einzelstaaten, endlich in
Frankreich (Nordamerikan. Unionsverfassung Art. I. Sect. 6 § 1; Rüttimann,
Das Nordamerikan. Bundesstaatsrecht verglichen mit den politischen Einrichtungen
der Schweiz, Zürich 1867, Th. I. S. 164 ff.; Batbie a. a. O. III. 417 ff.;
Loi organique sur les élections des senateurs v. 2 Aug. 1875 art. 17, 26 bei
Vuatrin et Batbie, Lois administratives, I. p. VIII ss.).
Dagegen werden regelmäßig den Mitgliedern der zweiten Kammer, oder in
Kleinstaaten den Mitgliedern des Landtags überhaupt D. gewährt; doch wird in
manchen Ländern die Zahlung von dem Umstande abhängig gemacht, daß die Mit-
glieder nicht an dem Orte der Versammlung selbst wohnen, so in Belgien (Verf.=
Urk. v. 1831 Art. 52); so ferner in Bayern (Wahlges. v. 4. Juni 1848 Art. 30),
in Sachsen (Verf.Urk. v. 1831 § 120), in MWürttemberg (Verf. Urk. v. 1819
§ 194), in Luxemburg (Verf.Ges. v. 1848 Art. 77); ein derartiger Antrag wurde
auch bei der Revision der Preuß. Verf. Urk. von dem Plenum der ersten Kammer
wiederholt angenommen, von der zweiten jedoch verworfen, die es nicht für ange-
messen hielt, in das Staatsgrundgesetz eine so sehr in das Detail gehende, nur
wenige Personen treffende Bestimmung aufzunehmen, und auch materiell mit der
Intention der ersten Kammer nicht einverstanden war, weil sie annahm, daß die
Gleichstellung der Kammermitglieder unter sich wichtiger sei, als die durch jene
Ausnahme zu erzielende geringe Ersparniß (v. Rönne, Verf. Urk., S. 166 ff.).
In Altenburg (Grundges. v. 1831 § 246) und in Oldenburg (Rev. Staatsgrund-
ges. v. 22. Novbr. 1852 Art. 164 § 2) erhalten die am Versammlungsorte wohn-
haften Abgeordneten die Hälfte der Tagegelder.
Während in den meisten Ländern die Entschädigung in Tagegeldern gezahlt
wird, die meist sehr mäßig bemessen sind, ein System, welches in Deutschland das
ausschließliche ist (vgl. für Preußen Gesetz betr. die Reisekosten und D. der Mit-
glieder des Hauses der Abgeordneten vom 30. März 1873), so ist dagegen neuer-
dings in Nordamerika und in Frankreich die Entschädigung in einer Pauschsumme
firirt. Dieselbe beläuft sich in Nordamerika seit 1866 auf 5000 Dollars, es
werden zwar für Versäumnisse Abzüge gemacht, es ist aver dennoch vorgekommen,
daß Jemandem, der sich erst am letzten Tage der Session präsentirte, 2000 Dollars
ausgezahlt wurden; daneben werden Reiseentschädigungen gewährt, die zwar neuer-
dings herabgesetzt, aber noch immer unverhältnißmäßig hoch sind (Rüttimann,
a. a. O., 1. S. 164 ff.). In Frankreich betrug nach dem Senatuskonsult vom
25. Dezbr. 1852 die Entschädigung für die Deputirten des corps législatik monat-
lich 2500 Francs während der Session; die Senatoren hatten ihr Amt lebensläng-
lich und erhielten jährliche Dotationen von 30 000 Francs (Batbie, a. a. O.,