Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

526 Diebstahl. 
von Theilen einer Leiche s. 5 367 des RStrafGB. An Werthgegenständen, welche 
der Leiche mitgegeben sind, ist ein D. möglich. Bei der Beurtheilung einer be— 
treffenden That können möglicherweise die 88 168 u. 242 in Betracht kommen. — 
Oesterreich behandelt Entwendungen aus Gräbern unter der Voraussetzung gewinn- 
süchtiger Absicht allgemein als D. An dem freien (nicht eingezäunten) Wild 
und an Fischen in offenem Wasser existirt kein Eigenthum. Ein ausschließendes 
Okkupationsrecht ersetzt den Mangel desselben nicht. In Betreff des unbefugten 
Jagens s. §§ 292 ff., in Betreff des unbefugten Fischens und Krebsens f. §§ 296 
und 370, 4 des Rötraf GB. Es fehlt hier auch an dem sub e zu besprechenden 
Erforderniß. — Oesterreich zieht das rechtswidrige Jagen auf offenem Felde und 
das Fischen in fließendem Wasser ausdrücklich zum D. (§ 174 kf; 9). — Miteigen- 
thum an der Sache schließt die Möglichkeit eines D. hinsichtlich der dem Thäter 
nicht gehörigen Theile der Sache nicht aus, insofern diese sich nicht in der Inne- 
habung desselben befindet. — Die Eigenthumsfrage ist überall nach dem am Orte 
der That geltenden Privatrecht zu entscheiden. e) Eine in fremder Innehabung 
befindliche Sache. Ausgeschlossen ist daher die Sache, welche sich in Niemandes 
Innehabung befindet, wie die verlorene Sache. Die Merkmale einer solchen liegen 
vor, wenn der vorige Inhaber den Ort der Sache nicht mehr kennt, oder wenn 
ihm derselbe auf bleibende Weise unzugänglich geworden ist. — Ausgeschlossen ist 
ferner die Sache, welche sich in der Innehabung des Thäters selbst befindet. An 
ihr kann derselbe nur eine Unterschlagung begehen. In Fällen, wo eine äußere 
Beziehung zur Sache vor der That sowol bei dem Thäter, wie bei dem Verletzten 
vorhanden ist, muß bei der Frage, ob bei diesem oder bei jenem die Innehabung 
der Sache vorgelegen habe, vor Allem im Auge behalten werden, daß es sich hier- 
bei nicht um ein bloßes „Verhältniß physischer Nähe“ oder um ein Verhältniß, 
„welches thatsächlich über die Sache zu verfügen“ gestattet, handle. Die äußere, 
für Wissen und Wollen nicht existirende Möglichkeit einer Herrschaftsäußerung 
kommt bei dieser Frage nicht in Betracht. Selbst die für Wissen und Willen 
existirende ist an sich nicht entscheidend. Eine solche ist vielmehr bei der Ausfüh= 
rung eines D. stets vorausgesetzt, kann daher den Begriff des letzteren nicht aus- 
schließen. Dies kann nur ein Verhältniß des Thäters zur Sache, welches den 
Charakter der Ausschließlichkeit hat. Nur dort, wo neben jenem ein unmittelbares 
Verhältniß des Berechtigten zur Sache, welches durch einen Eingriff in dessen 
Willenssphäre erst aufgehoben werden müßte, nicht besteht, entfällt die Möglichkeit 
eines D. Daher kann ein solcher an dem im offenen Felde stehenden Pfluge von 
beliebigen Dritten, die sich in der physischen Nähe desselben befinden, auch von dem 
anwesenden Knechte, für welchen die Möglichkeit einer faktischen Herrschaftsäußerung 
in weit höherem Maße besteht als für den entfernten Eigenthümer, begangen wer- 
den. Daher können Gäste im Wirthshause, Dienstboten, Arbeiter, Gefangene 2c. 
an den ihnen zum Gebrauche verabreichten Gegenständen, obgleich sie eine faktische 
Verfügungsgewalt über dieselben haben, einen D. begehen. Anders, wenn ihnen 
betreffende Gegenstände speziell zur Verwahrung, unter besondere Obhut oder unter 
ausschließlichen Verschluß gegeben sind. Vgll. dagegen Oppenhoff. Die Recht- 
sprechung ist schwankend. Anderer Meinung sind Köstlin, Berner; im Wesent- 
lichen übereinstimmend Hälschner. — Auf die Rechtmäßigkeit der Innehabung 
kommt es nicht an. 
Zur Handlung gehört: a) Die Wegnahme der Sache aus der fremden 
Innehabung. Daß sie durch eigenes Handanlegen seitens des Diebes erfolge, ist 
nicht erforderlich. Daher die Kühe, welche auf fremder Wiese weiden, einen D. 
vermitteln können. Auch ist es nicht wesentlich, daß der Besitz der Sache auf den 
Thäter übergehe. b) Eine Wegnahme gegen den Willen des Inhabers. (Nach 
Hufnagel und Beseler macht die Einwilligung des Inhabers diesen zum Ge- 
hülfen des D.) — Durch Täuschung herbeigeführte Einwilligung schließt ebenfalls
	        
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