526 Diebstahl.
von Theilen einer Leiche s. 5 367 des RStrafGB. An Werthgegenständen, welche
der Leiche mitgegeben sind, ist ein D. möglich. Bei der Beurtheilung einer be—
treffenden That können möglicherweise die 88 168 u. 242 in Betracht kommen. —
Oesterreich behandelt Entwendungen aus Gräbern unter der Voraussetzung gewinn-
süchtiger Absicht allgemein als D. An dem freien (nicht eingezäunten) Wild
und an Fischen in offenem Wasser existirt kein Eigenthum. Ein ausschließendes
Okkupationsrecht ersetzt den Mangel desselben nicht. In Betreff des unbefugten
Jagens s. §§ 292 ff., in Betreff des unbefugten Fischens und Krebsens f. §§ 296
und 370, 4 des Rötraf GB. Es fehlt hier auch an dem sub e zu besprechenden
Erforderniß. — Oesterreich zieht das rechtswidrige Jagen auf offenem Felde und
das Fischen in fließendem Wasser ausdrücklich zum D. (§ 174 kf; 9). — Miteigen-
thum an der Sache schließt die Möglichkeit eines D. hinsichtlich der dem Thäter
nicht gehörigen Theile der Sache nicht aus, insofern diese sich nicht in der Inne-
habung desselben befindet. — Die Eigenthumsfrage ist überall nach dem am Orte
der That geltenden Privatrecht zu entscheiden. e) Eine in fremder Innehabung
befindliche Sache. Ausgeschlossen ist daher die Sache, welche sich in Niemandes
Innehabung befindet, wie die verlorene Sache. Die Merkmale einer solchen liegen
vor, wenn der vorige Inhaber den Ort der Sache nicht mehr kennt, oder wenn
ihm derselbe auf bleibende Weise unzugänglich geworden ist. — Ausgeschlossen ist
ferner die Sache, welche sich in der Innehabung des Thäters selbst befindet. An
ihr kann derselbe nur eine Unterschlagung begehen. In Fällen, wo eine äußere
Beziehung zur Sache vor der That sowol bei dem Thäter, wie bei dem Verletzten
vorhanden ist, muß bei der Frage, ob bei diesem oder bei jenem die Innehabung
der Sache vorgelegen habe, vor Allem im Auge behalten werden, daß es sich hier-
bei nicht um ein bloßes „Verhältniß physischer Nähe“ oder um ein Verhältniß,
„welches thatsächlich über die Sache zu verfügen“ gestattet, handle. Die äußere,
für Wissen und Wollen nicht existirende Möglichkeit einer Herrschaftsäußerung
kommt bei dieser Frage nicht in Betracht. Selbst die für Wissen und Willen
existirende ist an sich nicht entscheidend. Eine solche ist vielmehr bei der Ausfüh=
rung eines D. stets vorausgesetzt, kann daher den Begriff des letzteren nicht aus-
schließen. Dies kann nur ein Verhältniß des Thäters zur Sache, welches den
Charakter der Ausschließlichkeit hat. Nur dort, wo neben jenem ein unmittelbares
Verhältniß des Berechtigten zur Sache, welches durch einen Eingriff in dessen
Willenssphäre erst aufgehoben werden müßte, nicht besteht, entfällt die Möglichkeit
eines D. Daher kann ein solcher an dem im offenen Felde stehenden Pfluge von
beliebigen Dritten, die sich in der physischen Nähe desselben befinden, auch von dem
anwesenden Knechte, für welchen die Möglichkeit einer faktischen Herrschaftsäußerung
in weit höherem Maße besteht als für den entfernten Eigenthümer, begangen wer-
den. Daher können Gäste im Wirthshause, Dienstboten, Arbeiter, Gefangene 2c.
an den ihnen zum Gebrauche verabreichten Gegenständen, obgleich sie eine faktische
Verfügungsgewalt über dieselben haben, einen D. begehen. Anders, wenn ihnen
betreffende Gegenstände speziell zur Verwahrung, unter besondere Obhut oder unter
ausschließlichen Verschluß gegeben sind. Vgll. dagegen Oppenhoff. Die Recht-
sprechung ist schwankend. Anderer Meinung sind Köstlin, Berner; im Wesent-
lichen übereinstimmend Hälschner. — Auf die Rechtmäßigkeit der Innehabung
kommt es nicht an.
Zur Handlung gehört: a) Die Wegnahme der Sache aus der fremden
Innehabung. Daß sie durch eigenes Handanlegen seitens des Diebes erfolge, ist
nicht erforderlich. Daher die Kühe, welche auf fremder Wiese weiden, einen D.
vermitteln können. Auch ist es nicht wesentlich, daß der Besitz der Sache auf den
Thäter übergehe. b) Eine Wegnahme gegen den Willen des Inhabers. (Nach
Hufnagel und Beseler macht die Einwilligung des Inhabers diesen zum Ge-
hülfen des D.) — Durch Täuschung herbeigeführte Einwilligung schließt ebenfalls