Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

528 Diebstahl. 
Der D. ist vollendet, sobald die Sache „weggenommen“, also der Ver- 
fügungsgewalt des vorigen Inhabers entzogen ist. Daß die hierdurch begründete 
faktische Herrschaft des Thäters eine bereits gesicherte sei, wird nicht vorausgesetzt. 
Andererseits ist nicht jedes Ergreifen oder Ansichnehmen der Sache zur Vollendung 
genügend. Ebenso nicht jedes „loco movere“, dies insbesondere dort nicht, wo der 
Thäter zum Gebrauche der Sache (wie der Dienstbote bezüglich des Hausgeräthes) 
berechtigt oder verpflichtet war. 
Hinsichtlich des Versuches ist der Unterschied zwischen dem einfachen und 
dem der Begehungsweise nach ausgezeichneten (schweren) D. wichtig. Bei jenem 
liegt ein Versuch vor, wenn mit der Wegnahme der Sache der Anfang gemacht ist. 
Diese Wegnahme aber vollzieht sich meist in einem einzigen Akte, so daß für den 
Begriff des Versuchs hier nur eine beschränkte Anwendbarkeit besteht. Bei jenem 
schweren D. gehen dem Akte der Besitzergreifung vorbereitende Handlungen voraus, 
welche bereits die Merkmale des strafbaren Versuchs haben, indem sie einen Theil 
des gesetzlichen Thatbestandes der schweren D.sarten zur Darstellung bringen. Es 
gilt dies nach dem RStraf GCB. von dem in der Absicht zu stehlen erfolgenden 
„Einbruch“, von dem in gleicher Absicht erfolgenden „Einsteigen“, „Erbrechen von 
Behältnissen“, „ordnungswidrigen Eröffnen“ von Gebäuden oder umschlossenen Räumen, 
von Koffern 2c. in Postgebäuden, auf öffentlichen Wegen u. s. f., und von der 
Aufhebung der nächtlichen Sicherheit des Eigenthums im Sinne des § 243 N. 7. 
Nicht aber auch von dem Eingehen eines Bewaffneten in eine Wohnung zum Be- 
hufe Sthlens. In den ersterwähnten Fällen liegt ein Versuch auch dann vor, 
wenn die Sache, welche der Thäter zu stehlen beabsichtigt, an dem Orte der That 
nicht existirt. Zum Theil werden andere Ansichten hinsichtlich der Abgrenzung des 
D. sversuchs vertreten von Hälschner, Berner, Oppenhoff und dem vorm. 
Ober-Tribunal. 
Das RStraf GB. unterscheidet einfachen und schweren D. Die Mittel- 
stufe des D. mit erschwerenden Umständen, welche sich im Preuß. Straf G. fand, 
ist von ihm nicht aufgenommen worden. Die Umstände, welche nach ihm den D. 
zu einem schweren machen, zeigen keinen gleichartigen Charakter. Bei den wichtigeren 
aber (vgl. N. 2, 3, 7 und bzw. 4) macht sich der Gesichtspunkt eines ordnungs- 
widrigen, durch Gewalt oder List ermöglichten und auf eine besondere „Geflissent- 
lichkeit" und „Hartnäckigkeit“ des Thäters hinweisenden, Zugangs zur Sache 
geltend. Bei allen ist vorauszusetzen, daß sie dem Thäter zur Zeit der That als 
vorliegend bekannt sind. Es gehören zum schweren D. (E 243): 1) der 
Kirchen-D. Derselbe setzt voraus a) eine in unmittelbarer Beziehung zum Gottes- 
dienste stehende Sache, b) die Wegnahme derselben aus einem dem Gottesdienste 
seiner dauernden Bestimmung nach dienenden Gebäude, c) Kenntniß der Bestimmung 
des Gebäudes und der Sache bei dem Schuldigen. Das Motiv der Auszeichnung 
dieses Falles liegt in der besonderen Schutzbedürftigkeit der in Frage stehenden Orte 
und Sachen sowie in der Mißachtung der religiösen Gefühle Anderer, welche die 
That charakterisirt. 2) Der mittels „Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von 
Behältnissen begangene D.“. Derselbe setzt voraus a) die Wegnahme einer Sache 
aus einem Gebäude oder unschlossenen Raume. Dem „Gebäude“ ist eine feste 
Verbindung mit dem Boden wesentlich. Unter dem umschlossenen Raume ist ein 
Stück der Bodenfläche zu verstehen, welches durch eine, den willkürlichen Eintritt 
erschwerende, dem Ueberschreiten, Durchschlüpfen 2c. Hemmnisse entgegensetzende, Ein- 
schließung abgegrenzt ist. „Umschlossen“ ist nicht gleich „verschlossen". Auf Schiffe 
ist die Bestimmung nicht ausgedehnt worden; b) den gewaltsamen Zugang zur 
Sache. Hinsichtlich des „Einbruchs“ und „Einsteigens“ s. die betreffenden Art. 
Das Rötraf GB. koordinirt denselben das Erbrechen von Behältnissen. Dasselbe 
muß innerhalb des umschlossenen Raumes stattfinden. Unter „Behältniß“ ist jeder 
die Sache allseitig deckende Verschluß zu verstehen; c) das Brechen oder Steigen
	        
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