528 Diebstahl.
Der D. ist vollendet, sobald die Sache „weggenommen“, also der Ver-
fügungsgewalt des vorigen Inhabers entzogen ist. Daß die hierdurch begründete
faktische Herrschaft des Thäters eine bereits gesicherte sei, wird nicht vorausgesetzt.
Andererseits ist nicht jedes Ergreifen oder Ansichnehmen der Sache zur Vollendung
genügend. Ebenso nicht jedes „loco movere“, dies insbesondere dort nicht, wo der
Thäter zum Gebrauche der Sache (wie der Dienstbote bezüglich des Hausgeräthes)
berechtigt oder verpflichtet war.
Hinsichtlich des Versuches ist der Unterschied zwischen dem einfachen und
dem der Begehungsweise nach ausgezeichneten (schweren) D. wichtig. Bei jenem
liegt ein Versuch vor, wenn mit der Wegnahme der Sache der Anfang gemacht ist.
Diese Wegnahme aber vollzieht sich meist in einem einzigen Akte, so daß für den
Begriff des Versuchs hier nur eine beschränkte Anwendbarkeit besteht. Bei jenem
schweren D. gehen dem Akte der Besitzergreifung vorbereitende Handlungen voraus,
welche bereits die Merkmale des strafbaren Versuchs haben, indem sie einen Theil
des gesetzlichen Thatbestandes der schweren D.sarten zur Darstellung bringen. Es
gilt dies nach dem RStraf GCB. von dem in der Absicht zu stehlen erfolgenden
„Einbruch“, von dem in gleicher Absicht erfolgenden „Einsteigen“, „Erbrechen von
Behältnissen“, „ordnungswidrigen Eröffnen“ von Gebäuden oder umschlossenen Räumen,
von Koffern 2c. in Postgebäuden, auf öffentlichen Wegen u. s. f., und von der
Aufhebung der nächtlichen Sicherheit des Eigenthums im Sinne des § 243 N. 7.
Nicht aber auch von dem Eingehen eines Bewaffneten in eine Wohnung zum Be-
hufe Sthlens. In den ersterwähnten Fällen liegt ein Versuch auch dann vor,
wenn die Sache, welche der Thäter zu stehlen beabsichtigt, an dem Orte der That
nicht existirt. Zum Theil werden andere Ansichten hinsichtlich der Abgrenzung des
D. sversuchs vertreten von Hälschner, Berner, Oppenhoff und dem vorm.
Ober-Tribunal.
Das RStraf GB. unterscheidet einfachen und schweren D. Die Mittel-
stufe des D. mit erschwerenden Umständen, welche sich im Preuß. Straf G. fand,
ist von ihm nicht aufgenommen worden. Die Umstände, welche nach ihm den D.
zu einem schweren machen, zeigen keinen gleichartigen Charakter. Bei den wichtigeren
aber (vgl. N. 2, 3, 7 und bzw. 4) macht sich der Gesichtspunkt eines ordnungs-
widrigen, durch Gewalt oder List ermöglichten und auf eine besondere „Geflissent-
lichkeit" und „Hartnäckigkeit“ des Thäters hinweisenden, Zugangs zur Sache
geltend. Bei allen ist vorauszusetzen, daß sie dem Thäter zur Zeit der That als
vorliegend bekannt sind. Es gehören zum schweren D. (E 243): 1) der
Kirchen-D. Derselbe setzt voraus a) eine in unmittelbarer Beziehung zum Gottes-
dienste stehende Sache, b) die Wegnahme derselben aus einem dem Gottesdienste
seiner dauernden Bestimmung nach dienenden Gebäude, c) Kenntniß der Bestimmung
des Gebäudes und der Sache bei dem Schuldigen. Das Motiv der Auszeichnung
dieses Falles liegt in der besonderen Schutzbedürftigkeit der in Frage stehenden Orte
und Sachen sowie in der Mißachtung der religiösen Gefühle Anderer, welche die
That charakterisirt. 2) Der mittels „Einbruchs, Einsteigens oder Erbrechens von
Behältnissen begangene D.“. Derselbe setzt voraus a) die Wegnahme einer Sache
aus einem Gebäude oder unschlossenen Raume. Dem „Gebäude“ ist eine feste
Verbindung mit dem Boden wesentlich. Unter dem umschlossenen Raume ist ein
Stück der Bodenfläche zu verstehen, welches durch eine, den willkürlichen Eintritt
erschwerende, dem Ueberschreiten, Durchschlüpfen 2c. Hemmnisse entgegensetzende, Ein-
schließung abgegrenzt ist. „Umschlossen“ ist nicht gleich „verschlossen". Auf Schiffe
ist die Bestimmung nicht ausgedehnt worden; b) den gewaltsamen Zugang zur
Sache. Hinsichtlich des „Einbruchs“ und „Einsteigens“ s. die betreffenden Art.
Das Rötraf GB. koordinirt denselben das Erbrechen von Behältnissen. Dasselbe
muß innerhalb des umschlossenen Raumes stattfinden. Unter „Behältniß“ ist jeder
die Sache allseitig deckende Verschluß zu verstehen; c) das Brechen oder Steigen